Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 03.02.2023 Einrichtung eines Sonderparkstandes für schwerbehinderte Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde Ludolfstraße 54
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die Einrichtung eines Sonderparkstandes für schwerbehinderte Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz