Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 02.06.2022 Gluckstraße 63: Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen an.
Es wird um Versetzung des Anfangsschildes VZ 314-10+ ZZ 1010-66+ ZZ 1040-32/ 1042-31 auf Höhe der Anfangsmarkierung gebeten
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz