21-5401

Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 02.06.2022 Gluckstraße 63: Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
13.05.2024
Ö 7.1.6
Sachverhalt

 

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen an.

 

Ein Hinweis über den Melde-Michel und eine anschließende Überprüfung ergab, dass das Anfangsschild der E-Ladesäulenbeschilderung zu weit von dem Stellplatz entfernt steht.

 

Es wird um Versetzung des Anfangsschildes VZ 314-10+ ZZ 1010-66+ ZZ 1040-32/ 1042-31 auf Höhe der Anfangsmarkierung gebeten

 

 

In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Michael Werner-Boelz

 

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