21-2975

Straßenverkehrsbehördliche Anordnung Schrammsweg 35-37: Versetzen des Zone 30 VZ und Zusammenführung zweier VZ

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
13.12.2021
Sachverhalt

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das Versetzen des Zone 30 VZ und Zusammenführung zweier VZ an.

 

In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Michael Werner-Boelz

 

Anhänge

 

Bild Schrammsweg

 

Anordnung der Polizei