Straßenverkehrsbehördliche Anordnung Schrammsweg 35-37: Versetzen des Zone 30 VZ und Zusammenführung zweier VZ
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das Versetzen des Zone 30 VZ und Zusammenführung zweier VZ an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz