Straßenverkehrsbehördliche Anordnung: Bevorrechtigung der Veloroute gegenüber dem Dakarweg durch Auf- und Abbau von diversen VZ und Anbringen von Markierungen
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die Bevorrechtigung der Veloroute gegenüber dem Dakarweg durch Auf- und Abbau von diversen VZ und Anbringen von Markierungen an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz