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Soziale Erhaltungsverordnung "Barmbek-Nord" Hier: Beschluss zur Aufhebung der Sozialen Erhaltungsverordnung "Barmbek-Nord"

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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21.09.2023
Sachverhalt

 

Hintergrund und Anlass

Die drei Sozialen Erhaltungsverordnungen „Barmbek-Nord“, „Barmbek-Süd“ und „Jarrestadt“ nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurden am 23. November 2020 erlassen und sind am 12. Dezember 2020 in Kraft getreten, nachdem die Bezirksversammlung Hamburg-Nord am 12. November 2020 die entsprechenden Beschlüsse gefasst hatte. Die drei Gebiete erstrecken sich über eine Fläche von ca. 612 ha; ca. 83.400 Einwohner wurden in über 55.000 Wohneinheiten durch die Sozialen Erhaltungsverordnungen geschützt (Zahlen der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, BSW, Stand: 2021).

Am 5. November 2021 wurde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (OVG) Antrag auf Normenkontrolle gegen die Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“ gestellt. Die Verhandlung vor dem Hamburgischen OVG erfolgte am 14. Februar 2023. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen erst seit dem 16. Juni 2023 vor (Az.: 2 E 6/21.N). Das Urteil ist seit dem 18. Juli 2023 rechtskräftig. Das Hamburgische OVG hat sowohl formale als auch materielle Fehler beim Erlass erkannt. Diese sind erheblich und nicht heilbar nach § 214 Abs. 4 BauGB.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Sitzung der Bezirksversammlung am 12. November 2020 aufgrund der Corona-Pandemie ist formell nicht (durch die Bezirksversammlung) beschlossen worden und entbehrte einer rechtlichen Grundlage hierfür. Dieser Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot hat das OVG als erheblichen Fehler beanstandet. Darüber hinaus weist das zugrundeliegende Gutachten (Repräsentativuntersuchung) inhaltliche Mängel auf, die zur Unwirksamkeit der Sozialen Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“hren.

 

Die Sozialen Erhaltungsverordnungen „Barmbek-Nord“ und „Jarrestadt“ sind nicht angegriffen worden und gelten damit unverändert weiter.

 

 

Sie leiden jedoch unter den gleichen Rechtsmängeln, die das Hamburgische OVG bei der Sozialen Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“ festgestellt hat, da die Beschlussfassung in der gleichen Sitzung der Bezirksversammlung stattfand und das zugrundeliegende Gutachten für alle drei Gebiete gemeinsam erstellt wurde. Beide können daher nicht mehr vollumfänglich durchgesetzt werden, da bei einem Widerspruch oder einer Klage gegen eine nicht erteilte Genehmigung oder eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen die Entscheidung der Normenkontrolle „Barmbek-Süd“ herangezogen und analog angewendet werden könnte.

Es ist damit ein erneutes Verfahren zum Erlass aller drei Sozialen Erhaltungsverordnungen vorgesehen und die Durchführung mit entsprechender gutachterlicher Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen auch fachlich weiter geboten. Der hierfür notwendige Aufstellungs­beschluss des Senats wird derzeit durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen vorbereitet und für Ende September 2023 erwartet.

Die Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Nord soll daher aufgehoben werden.

 

Weiteres Vorgehen

Die Erfahrungen aus der Genehmigungspraxis des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung der vergangenen Jahre liefert hinreichende Indizien, dass in den bisher erlassenen Gebieten weiterhin die Anwendungsvoraussetzungen für eine Soziale Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB vorliegen. Die vorgeschaltete Plausibilitätsprüfung ist daher entbehrlich.

r den Erlass von Sozialen Erhaltungsverordnungen liegen diechsten Verfahrensschritte bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen bzw. dem Senat. Diese wird über die Durchführung des Verfahrens zum Erlass der Sozialen Erhaltungsverordnung im Rahmen einer weitergehenden, repräsentativen Untersuchung und Haushaltsbefragung nähere Informationen über die Bevölkerungsstruktur und deren Entwicklung sowie die Wohnsituation der Haushalte, nach Teilräumen differenziert, erheben (Repräsentativuntersuchung).

Parallel soll die Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Nord“ aus den oben genannten Gründen aufgehoben werden. Für die Aufhebung der Sozialen Erhaltungsverordnung ist eine eigenständige Verordnung zu erlassen. Der Entwurf der Verordnung zur Aufhebung der Sozialen Erhaltungsverordnung „Barmbek-Nord“ befindet sich in der Anlage.

Es ist vorgesehen, die Aufhebung der beiden noch bestehenden Sozialen Erhaltungsverordnungen mit der Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Vorbereitung und zum Vollzug SozErhVOen in den Gebieten der Aufstellungsbeschlüsse in einer Mantelverordnung zu fassen, damit Aufhebung und Neuaufstellung zeitlich abgestimmt erfolgen. Mit dem Aufstellungsbeschluss besteht die Möglichkeit der Zurückstellung nach § 15 BauGB von Bauanträgen über Vorhaben, die sich negativ auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung auswirken können. Die Schutzwirkung der Sozialen Erhaltungsverordnungen ist dann zumindest in Teilen (wieder) gegeben.

 

Petitum/Beschluss

Beschluss:

Der Stadtentwicklungsausschuss wird um Kenntnisnahme und um Weiterleitung an die Bezirksversammlung gebeten mit der Bitte um Beschluss durch die Bezirksversammlung.

 

 

Michael Werner-Boelz

Bezirksamtsleitung

 

 

Anhänge

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung r ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Nord (Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Nord“)