Institutionelle Förderung von LOOKI e.V. als städtische Auffangstation für Wildtiere
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.04.26 (Drs. 22-0791) wie folgt Stellung:
Petitum/Beschluss:
Wir beantragen daher, die Bezirksversammlung möge beschließen:
Die Bezirksversammlung Bergedorf bittet die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nach §27 Bezirksverwaltungsgesetz,
Die BUKEA weist darauf hin, dass sich die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) aktuell mit der Thematik befasst hat. Ein entsprechender Antrag (Drs. 23/4509) ersucht den Senat u.a., zu prüfen, ob und wie ein System zur Anerkennung und Benennung von Wildtier-Auffangstationen gemäß § 45 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz eingerichtet werden kann. Welche Einrichtungen über die notwendigen Kapazitäten und Fachkenntnisse verfügen, wird im Rahmen des genannten Prüfauftrags ausdrücklich adressiert.
Eine institutionelle Förderung der bestehenden Wildtierstationen durch die BUKEA kann nicht in Aussicht gestellt werden. Die verfügbaren Haushaltsmittel der BUKEA sind bereits für bestehende Verpflichtungen und andere prioritäre Projekte fest gebunden. Vor dem Hintergrund der Vielzahl an förderwürdigen Initiativen und begrenzter finanzieller Ressourcen ist es der BUKEA derzeit nicht möglich, zusätzliche Mittel für eine dauerhafte institutionelle Förderung bereitzustellen.
Zudem möchte die BUKEA darauf hinweisen, dass, anders als im o.g. Beschluss dargestellt, beim Schwanenwesen im Bezirk Nord eine Wildtierstation von der FHH betrieben wird.
Sachverhalt:
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.04.26 (Drs. 22-0791) wie folgt Stellung:
Wir beantragen daher, die Bezirksversammlung möge beschließen:
Die Bezirksversammlung Bergedorf bittet die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nach §27 Bezirksverwaltungsgesetz,
Die BUKEA weist darauf hin, dass sich die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) aktuell mit der Thematik befasst hat. Ein entsprechender Antrag (Drs. 23/4509) ersucht den Senat u.a., zu prüfen, ob und wie ein System zur Anerkennung und Benennung von Wildtier-Auffangstationen gemäß § 45 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz eingerichtet werden kann. Welche Einrichtungen über die notwendigen Kapazitäten und Fachkenntnisse verfügen, wird im Rahmen des genannten Prüfauftrags ausdrücklich adressiert.
Eine institutionelle Förderung der bestehenden Wildtierstationen durch die BUKEA kann nicht in Aussicht gestellt werden. Die verfügbaren Haushaltsmittel der BUKEA sind bereits für bestehende Verpflichtungen und andere prioritäre Projekte fest gebunden. Vor dem Hintergrund der Vielzahl an förderwürdigen Initiativen und begrenzter finanzieller Ressourcen ist es der BUKEA derzeit nicht möglich, zusätzliche Mittel für eine dauerhafte institutionelle Förderung bereitzustellen.
Zudem möchte die BUKEA darauf hinweisen, dass, anders als im o.g. Beschluss dargestellt, beim Schwanenwesen im Bezirk Nord eine Wildtierstation von der FHH betrieben wird.
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