Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Billstedt 118 "Solarpark auf der ehemaligen Deponie Brümmer"; Zustimmung zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens
Letzte Beratung: 05.11.2026 Stadtplanungsausschuss Nord Ö 3.1
Lage des Plangebiets
Das ca. 9,67 ha große Plangebiet befindet sich im Süden des Stadtteils Billstedt, südlich der Bundesstraße 5 (B5), zwischen dem Industriegebiet Billbrook und der Autobahnausfahrt Billstedt der Bundesautobahn 1 (A1). Südlich des Plangebiets verläuft die Bille und östlich davon die Glinder Au. Das Plangebiet umfasst im aktuellen Entwurfsstand die Flurstücke 3620, 3621 und 656 der Gemarkung Kirchsteinbek jeweils teilweise und wird durch den Rotenbrückenweg erschlossen.
Anlass der Planung
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren Billstedt 118 „Solarpark auf der ehemaligen Deponie Brümmer“ des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung wird neues Planungsrecht für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage inklusive Batteriespeichersystem auf der ehemaligen Altlasten-Deponie Brümmer zur nachhaltigen Stromerzeugung und Speicherung von klimafreundlichem Strom aus erneuerbaren Energien und die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz geschaffen. Das Vorhaben entspricht den Zielsetzungen des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf leistet das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung einen nennenswerten Beitrag zur Erreichung der angestrebten Klimaneutralität der Freien und Hansestadt Hamburg bis zum Jahr 2040. Das Vorhaben wurde im Vorfeld bereits eng mit der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) vorabgestimmt und wird von der dortigen Behördenleitung ausdrücklich unterstützt. Auf dieser Basis haben mehrere Gespräche und erste Vorabstimmungen im Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung mit der Vorhabenträgerin unter Einbindung der BUKEA stattgefunden.
Bestandssituation
Bei der ehemaligen Deponie Brümmer handelt es sich um eine ehemalige Ablagerungsfläche für Industrieabfälle. Die Ablagerung erfolgte in der Vergangenheit vielfach unter technischen und umweltfachlichen Bedingungen, die nicht den heutigen Anforderungen an Boden- und Gewässerschutz entsprachen.
Mit dem zunehmenden Wissen und Bewusstsein im Umwelt- und Klimaschutz gewann die systematische Erfassung, Untersuchung und Sicherung von Altlasten in Hamburg zunehmend an Bedeutung. Seit Anfang der 2000er Jahre wurde die ehemalige Deponie Brümmer durch aufwändige technische Sicherungsmaßnahmen saniert. Der Deponiekörper wurde mit einer Kunststoffdichtungsbahn abgedichtet und durch Spundwände seitlich gesichert. Anschließend wurde die Fläche überdeckt und begrünt. Ziel der Sicherung ist es, den Austritt von Schadstoffen in Boden, Grundwasser und Oberflächengewässer zu verhindern. Die abgedeckte Fläche ist heute mit Gräsern und Kräutern bewachsen und stellt einen wertvollen Lebensraum für Insekten und Vögel dar. Gemäß heutiger Definition der BUKEA handelt es sich bei der ehemaligen Deponie Brümmer heute formalrechtlich um keine Deponie mehr, sondern um eine Altablagerung gemäß Bodenschutzrecht.
Im Jahr 2023 hat die BUKEA rund 600 m² Trockenrasen geschaffen. Hierfür wurde der Oberboden abgetragen, anschließend etwa 120 m³ Feinsand eingebaut und die Flächen mit Steinen strukturiert. Die Maßnahme soll die Habitatvielfalt, unter anderem für Reptilien, erhöhen und die Vernetzung von Offenlandlebensräumen als Trittsteinbiotope sowie die Artenvielfalt auf sonnigen, trockenen Standorten fördern.
Das Plangebiet selbst ist heute eingezäunt und nicht öffentlich zugänglich. Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Öjendorf-Billstedter Geest“ und ist Teil des 2. Grünen Rings, der Bille-Landschaftsachse und somit des Grünen Netzes und steht in engem räumlichen Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet Boberger Niederung. Durch die unmittelbare Lage am Zusammenfluss von Glinder Au und Bille übernimmt das Plangebiet eine wichtige Funktion für die Vernetzung der umliegenden Landschafts- und Siedlungsräume. Das unmittelbare Umfeld des Plangebiets ist durch die frühere Nutzung als Spülfeld anthropogen überformt und heute durch eine Mischung aus offenen Grün- und Ruderalflächen sowie Gehölzbeständen geprägt.
Das Plangebiet ist überörtlich über die Bundesautobahn 1 (A1) sowie die Bundesstraße 5 (B5) an das übergeordnete Straßennetz angebunden. Es verfügt über keine eigenständige öffentliche Erschließung. Die verkehrliche Erschließung erfolgt z.Zt. über einen bestehenden Bewirtschaftungsweg auf dem Altspülfeld Kirchsteinbek. Dieser bindet des Plangebiet an den nordwestlich befindlichen Rotenbrückenweg an und gewährleistet hierüber die Anbindung an das öffentliche Straßennetz.
Der nächstgelegene Siedlungsbereich mit Wohn- und Gewerbebauten am Billdeich ist ca. 50-100 m Luftlinie entfernt. Der Abstand zur Bundesautobahn A1 beträgt ca. 120 m. Des Weiteren verläuft über das Plangebiet eine 110kV-Freileitung.
Eigentumsverhältnisse
Das Plangebiet selbst befindet sich im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg, diese vertreten durch den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG). Zur Realisierung des Vorhabens besteht ein Nutzungsvertrag zwischen dem LIG als Grundstückseigentümerin und der Elbesolar Energiewerk I GmbH & Co. KG als Vorhabenträgerin und Nutzungsberechtigte zur Installation und zum Betrieb von Solaranlagen (Photovoltaikanlagen) und Batterie-Speicher. Der Nutzungsvertrag gilt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Solarparks mit einer festen Laufzeit von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme. Die Grundstückseigentümerin räumt der Nutzungsberechtigten ein einseitiges Optionsrecht auf Verlängerung des Vertrages um zweimal 5 Jahre ein.
Zur Herstellung und Sicherung der für die Erschließung des Plangebiets erforderlichen Erschließungsanlagen (inkl. Leitungstrassen) über das Flurstück 3620 der Gemarkung Kirchsteinbek steht aktuell aufgrund der heutigen Eigentümerstellung die rechtliche Zugriffsmöglichkeit noch aus. Hierzu steht die Vorhabenträgerin in lfd. Abstimmungen mir der Hamburg Port Authority (HPA) als Grundstückseigentümerin des Flurstücks 3620. Im weiteren Planungsprozess ist eine belastbare rechtliche Zugriffsmöglichkeit herzustellen, um auf dieser Basis die Voraussetzungen für den Abschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan und zugehörigem Durchführungsvertrag herzustellen.
Vorhabenbeschreibung
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 9,67 ha, wovon aktuell ca. 7,1 ha auf die Nettofläche der Photovoltaik-Freiflächenanlage entfallen. Die Anlage soll mit insgesamt 8.920 Photovoltaikmodulen mit einer jeweiligen Nennleistung von 625 Watt-Peak (Wp) ausgestattet werden. Daraus ergibt sich eine installierte Gesamtmodulleistung von rund 5,6 Megawatt-Peak (MWp). Ergänzend ist die Errichtung eines Batteriespeichersystems (BESS) mit einer Leistung von 5 MW und einer Speicherkapazität von 10 MWh vorgesehen. Der Batteriespeicher soll die zeitliche Verschiebung der Stromeinspeisung ermöglichen und damit zu einer flexibleren Nutzung des erzeugten Solarstroms beitragen.
Die Photovoltaikmodule werden gemäß der ersten Entwurfsfassung des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) in Reihen angeordnet. Die Zwischenräume dienen als Fahr- und Gehwege für Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie für erforderliche Reparaturen. Die Modultische sind mit einer maximalen Höhe von 2,3 m über Gelände geplant. Bestehende Messstellen für Grundwasser, Deponiegas und Sickerwasser bleiben erhalten und dauerhaft frei zugänglich. Die Unterkanten der Module werden mindestens 80 cm über dem Boden angeordnet und die Abstände zwischen den Modulen betragen mindestens 3,5 m, damit sich die Vegetation unter und zwischen den Modulen weiterhin gut entwickeln kann. Zudem ist eine Sperrfläche unterhalb des Freileitungsmastes vorgesehen, die der Sicherheit und der Wartung der Stromnetzinfrastruktur dient. Darüber hinaus wird der o.g. Trockenlebensraum von einer Überbauung freigehalten, um dessen ökologische Trittsteinfunktion und die bestehenden Lebensraumbedingungen dauerhaft zu erhalten.
Bei der baulichen Umsetzung des Vorhabens kommt dem Erhalt der funktionsfähigen Deponieabdichtung sowie der dauerhaften Sicherstellung ihrer Schutzfunktion eine besondere Bedeutung zu. Für die Gründung der Photovoltaikmodule werden daher nur Systeme betrachtet, welche mit geringen Einbindetiefen innerhalb der Rekultivierungsschicht auskommen. Hierfür kommen sowohl Erdnägel als auch Betonstreifenfundamente in Frage. Beide Systemvarianten wurden seitens der Vorhabenträgerin mit der BUKEA vorbesprochen und sind grundsätzlich möglich. Die Festlegung der Gründungsvariante sowie die weitergehende technische Planung erfolgt nach Erstellung eines Baugrundgutachtens sowie in enger Abstimmung mit der BUKEA und dem Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung.
Netzanschluss
Zur Integration der erzeugten Energie in die bestehende Netzinfrastruktur ist der Netzanschluss am Umspannwerk Billstedt in einer Entfernung von etwa 2,2 km vorgesehen. Die Anbindung an das Stromnetz erfolgt über eine neu zu verlegende Netzanschlussleitung. Hierfür gibt es derzeit drei Varianten der Trassenführung. Je nach Variante beträgt die Länge des Trassenverlaufs zwischen 1,8 km und 2,7 km. Eine Netzanschlussreservierung der Vorhabenträgerin beim Netzbetreiber Hamburger Energienetze (HNE) liegt bereits vor und wurde zwischenzeitlich bereits einmal bis zum 15.12.2026 verlängert. Weitere Abstimmungen mit dem Netzbetreiber erfolgen im Nachgang zum Einleitungsbeschluss.
Geltendes Planungsrecht
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Baustufenplans Billstedt aus dem Jahr 1955. Die dort getroffene Festsetzung „Unter Landschaftsschutz stehendes Außengebiet, Anbauverbot“ gehört zu den großflächigen Außengebietsausweisungen der Hamburger Baustufenpläne. Diese Festsetzungen sind nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg unwirksam und begründen kein wirksames verbindliches Planungsrecht. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher grundsätzlich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).
Für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie enthält § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB einen eigenständigen Privilegierungstatbestand. Dieser erfasst unter bestimmten weiteren Voraussetzungen insbesondere Anlagen auf Flächen längs von Bundesautobahnen innerhalb eines Abstandes von bis zu 200 m, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn. Da sich mit 1,4 ha und somit 17% der gesamten Vorhabenfläche nur ein im Verhältnis kleiner Teilbereich des Vorhabens innerhalb des privilegierten Bereichs befindet, verfolgt das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Plangebiet als Fläche für Versorgungsanlagen bzw. für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser und festen Abfallstoffen mit der Zweckbestimmung „Einrichtung für die Abfallentsorgung“ dar. Die Deponienutzung wurde inzwischen aufgegeben, sodass die Darstellung im FNP die heutige tatsächliche Nutzung nicht mehr vollständig abbildet. Nach erster Einschätzung des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung wird beim FNP kein Anpassungsbedarf gesehen. Im Bebauungsplan-Prozess ist mit der für den FNP zuständige Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) zu klären, ob das geplante Vorhaben aus der bestehenden Darstellung des FNP entwickelt werden kann.
Landschaftsprogramm
Das Landschaftsprogramm (LaPro) stellt das Plangebiet überwiegend als Milieu „Sonderstandort“ dar. Im Westen und Norden ist das Milieu „Wald“ auf Altablagerungen dargestellt. Als milieuübergreifende Funktion ist insgesamt „Entwicklungsbereich Naturhaushalt“ dargestellt. Darüber hinaus ist die Fläche als „Ver- und Entsorgungsfläche“ gekennzeichnet.
Das Milieu „Sonderstandort“ berücksichtigt die besondere Prägung von Flächen durch Deponien und vergleichbare Ablagerungs- bzw. technische Nutzungen. Als Entwicklungsziele werden insbesondere die Vermeidung von Umweltbelastungen, die Minimierung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie eine Einbindung in das Freiraumverbundsystem verfolgt. Die mit dem Milieu verbundenen Entwicklungsziele sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.
Mit dieser Darstellung „Entwicklungsbereich Naturhaushalt“ werden Bereiche erfasst, in denen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts aufgrund bestehender Nutzungen und Belastungen eingeschränkt ist und eine Verbesserung bzw. Entwicklung der naturhaushaltlichen Funktionen angestrebt wird. Für die weitere Planung ist daher zu prüfen, welche Auswirkungen die Freiflächen-Photovoltaikanlage auf Boden, Wasser, Klima, Vegetation und sonstige Funktionen des Naturhaushalts hat und inwieweit durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens sowie durch geeignete Maßnahmen eine Beeinträchtigung vermieden oder minimiert und eine Entwicklung der naturhaushaltlichen Funktionen unterstützt werden kann.
Die Kennzeichnung als „Ver- und Entsorgungsfläche“ nimmt Bezug auf die entsprechende Darstellung des FNP und berücksichtigt damit die besondere abfallwirtschaftliche und technische Vorprägung des Standorts.
Bezüglich eines möglichen Anpassungsbedarfs des LaPro erfolgt im Bebauungsplan-Prozess eine Klärung mit der für das LaPro zuständigen BUKEA.
Vertrag für Hamburgs Stadtgrün
Da das Plangebiet innerhalb des Grünen Netzes und somit in der Flächenkulisse des Vertrags für Hamburg Stadtgrün liegt, es sich jedoch bei der ehemaligen, heute gesicherten Deponie im weitesten Sinne um eine bauliche Anlage handelt, die eingezäunt und öffentlich nicht zugänglich ist, wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein, ob durch eine PV-Anlage ein kompensationspflichtiger Eingriff erzeugt wird oder nicht.
Unbenommen hiervon wird jedoch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach den §§ 14 ff Bundesnaturschutzgesetz anzuwenden und ggf. ein Ausgleich erforderlich sein.
Neues Planungsrecht
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens setzt die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans voraus. Aufgrund des konkreten Vorhabenbezugs und der bestehenden bzw. angestrebten Eigentümerstruktur verfolgt das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB mit zugehörigem Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag. Ein entsprechender Antrag auf Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist seitens der Vorhabenträgerin mit Datum vom 15.10.2026 beim Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung eingegangen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB erstellt werden.
Als Art der baulichen Nutzung wird die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ verfolgt. Das Sondergebiet soll der Nutzung solarer Strahlungsenergie inkl. Batteriespeichersystem sowie den hierfür erforderlichen technischen und betrieblichen Anlagen dienen. Hierzu gehören insbesondere Photovoltaikmodule und deren Unterkonstruktionen sowie erforderliche Anlagen zur Umwandlung, Verteilung und Speicherung der erzeugten Energie einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen. Die konkrete technische Ausgestaltung und der Umfang der zulässigen Anlagen und Nutzungen werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren auf Grundlage des zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) konkretisiert. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden als baufeldbezogene Baugrenzen festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird aktuell mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt. Im weiteren Planungsprozess werden weitere detaillierte Regelungen in den Bebauungsplan-Entwurf und die zugehörige Verordnung geprüft. Insbesondere der Umgriff des Plangebiets hinsichtlich der erforderlichen Erschließungsflächen ist im weiteren Planungsprozess zu konkretisieren.
Der aktuelle Bebauungsplan-Entwurf übernimmt das Landschaftsschutzgebiet nachrichtlich und kennzeichnet die Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Im weiteren Planungsprozess wird die Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets für den Vorhabenbereich als Voraussetzung für die Umsetzung des Vorhabens abschließend zu klären sein.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird inhaltlich und rechtlich mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie dem zwischen dem Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung und der Vorhabenträgerin abzuschließenden Durchführungsvertrag fachlich-inhaltlich und rechtlich verknüpft. Im Durchführungsvertrag werden u.a. die Verpflichtungen der Vorhabenträgerin zur Durchführung des konkreten Vorhabens mit entsprechenden Herstellungsfristen und den erforderlichen Erschließungsmaßnahmen geregelt.
Auf Basis des Einleitungsbeschlusses wird das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung einen öffentlich-rechtlichen Vorvertrag gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zur Kostenbeteiligung mit der Vorhabenträgerin schließen. Die Vorhabenträgerin, die XL Elbe Solar Projekte GmbH, erklärt sich bereit, anfallende Kosten, insbesondere Planungs- und Gutachtenkosten, vollständig zu übernehmen.
Fachgutachten
Das geplante Vorhaben stellt angesichts der komplexen Rahmenbedingungen mit der ehem. Deponie eine Herausforderung dar. Vor diesem Hintergrund sind nach aktuellem Stand im weiteren Verlauf der Planung folgende Fachgutachten zu erstellen:
Die Erforderlichkeit weiterer Gutachten wird im Bebauungsplan-Prozess dann im Rahmen der Grobabstimmung eingehend geprüft.
Auf Basis der Drucksache und des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung wird um Zustimmung zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens Billstedt 118 „Solarpark auf der ehemaligen Deponie Brümmer“ gebeten.
gez. Michael Mathe
Anlagen:
Vorentwurf Vorhaben- und Erschließungsplan (Stand: 26.10.2026, Anlage 1)
Bebauungsplan-Entwurf (Stand: 22.10.2026, Anlage 2)
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