21-3702.5

Verkehrssicherungsmaßnahme BAB 253

Mitteilung öffentlich

Sachverhalt

 

Der Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel hat in seiner Sitzung am 16.01.2018 dem nachfolgend aufgeführten zusätzlichen Antrag der CDU-Fraktion sowie der Fraktion DIE LINKE zur Stellungnahme der Polizei Hamburg/ Verkehrsdirektion VD 51 einstimmig zugestimmt. Die Bezirksversammlung hat diesen Beschluss in der Sitzung am 25.01.2018 bestätigt.

 

Richtzeichen, Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Sinnbilder und andere Verkehrseinrichtungen sollen den ruhenden und fließenden Verkehr in sinnvoller Weise regeln und lenken um den Gesamtverkehr sicher und zielführend zum avisierten Zielort bzw. Standort zu bringen. Der Verkehrsteilnehmer soll hierbei eigenverantwortlich handeln, wobei die Akzeptanz und Eindeutigkeit der Verkehrsvorschriften Grundvoraussetzungen für einen sicheren Straßenverkehr darstellen.

 

Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Tempo 30 km/h, ohne Zusatzangabe auf sichtlich gut ausgebauten Straßen, finden (u.a. durch fehlende Verkehrsmoral) statistisch gesehen weniger Akzeptanz. Ist die Geschwindigkeitsbegrenzung aber mit einem Zusatzschild, z.B. Schule oder Kindergarten versehen, steigt die Akzeptanz deutlich an und die Verkehrsteilnehmer reduzieren die Geschwindigkeit merklich.

 

Die hier vorliegende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h signalisiert dem Verkehrsteilnehmer eine sichere Fahrt auf der Abfahrtsrampe, wenn er die Geschwindigkeitsbegrenzung einhält. Der Antwort auf die Drucksache ist zu entnehmen, dass es bereits zwei Unfälle wegen der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit  gab. Wenn die Verkehrsteilnehmer nun denn verunfallt sind, weil sie 55-60 km/h fuhren, ist statistisch gesehen davon auszugehen, dass diese Unfälle hätten vermieden werden können. Wenn dem Verkehrsteilnehmer vorab kenntlich gemacht wird (VZ 625-20), dass er sich einer Gefahrenstelle (scharfe Kurve) nähert und daher die Geschwindigkeit auf 40 km/h (VZ 274-40) reduzieren muss, ist von einer höheren Akzeptanz durch die Ausschilderung auszugehen.

 

Die in der Drucksache benannte Ortsangabe und Situation, stellt selbst erfahrene und ortskundige Verkehrsteilnehmer, bei trockener Fahrbahn, auf eine große Probe. Aus eigener Fahrerfahrung ist festzustellen, dass die Kurve am Ende der Abfahrt nur mit 42 km/h befahren werden kann, ohne die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren.

 

Weiterhin ist der Antwort zu entnehmen, dass für die Restzeit der temporären Verkehrsführung mit vier weiteren Unfällen aufgrund der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sowie zwei weiteren Unfällen aus anderen Gründen zu rechnen ist.

U.E. ist hier nach § 45 Abs. 9 StVO aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten, die geforderten Verkehrszeichen anzuordnen.

 

Dies vorausgeschickt möge der Regionalausschuss Wilhelmsburg / Veddel beschließen:

 

Der Bezirksamtsleiter wird gebeten, sich bei der Polizei Hamburg VD 51 dafür einzusetzen, dass diese ihre Entscheidung nochmals überdenkt und die erforderliche Verkehrssicherheit herstellt, da selbst ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer, die hier vorliegende Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann.

 

Die Polizei Hamburg / Verkehrsdirektion 51 nimmt mit Datum vom 07.02.2018 wie folgt Stellung:

 

Vorbemerkung:

Bei der angesprochenen Örtlichkeit handelt es sich um innerstädtischen Verkehrsraum im nachgeordneten  Netz; die maximale Höchstgeschwindigkeit ist mit 50 km / h festgesetzt und wird im Umfeld von 1500 m mehrfach angezeigt. ( Verkehrsleittafeln mit Blinklicht ) Es handelt sich bei der Örtlichkeit nicht um einen Teilabschnitt einer BAB bzw. Kraftfahrstraße. Der Knoten und die dazugehörigen Rampen sind bis zum heutigen Tag im Rahmen der Unfallauswertung unauffällig. Die Unfallaufzeichnungen der letzten Wochen ergaben den Hinweis auf einen Glätteunfall aufgrund von Schneefall.

 

Auch nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 - 40 km / h auf der Rampe (Kirchdorf) mit dem Zusatz „Gefahr: Kurve – rechts“ rechtlich nach § 45(9) StVO nicht zulässig. Das Aufstellen eines VZ 625-20 StVO (Richtungstafel Kurve, rechtsweisend) ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht  erforderlich.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

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