23-0281.2

Tempo 30 auf dem Schulweg der Grundschule Osterbrook

Mitteilung öffentlich

Letzte Beratung: 17.06.2025 Regionalausschuss Horn / Hamm / Borgfelde Ö 5.6

Sachverhalt

Der Regionalausschuss Horn/Hamm/Borgfelde hat in seiner Sitzung am 17.12.2024 dem Antrag der GRÜNE- und SPD-Fraktion, Fraktion DIE LINKE und Volt-Fraktion Drs. Nr. 23-0281 in der nachfolgend aufgeführten Fassung einstimmig zugestimmt.

Die Bezirksversammlung hat in ihrer Sitzung am 23.01.2025 den Beschluss einstimmig bestätigt (Drs. 23-0281.1).

An der Wendenstraße liegt die Grundschule Osterbrook. Viele Kinder müssen diese Straße über den Zebrastreifen überqueren, was nicht immer einfach ist, da die Wendenstraße bei Stau auf der Eiffestraße als Ausweichstrecke genutzt wird. In letzter Zeit erreichen uns immer wieder Berichte, dass sich nicht an das Tempolimit von 50 km/h gehalten wird. Da es sich allerdings um einen Schulweg handelt, ist Tempo 50 auch nicht mehr zeitgemäß und viel zu unsicher für die Schüler*innen.

Bereits in der Vergangenheit hat die Bezirksversammlung eine Anordnung von Tempo 30 in diesem Abschnitt gefordert, die Behörde für Inneres und Sport sowie das zuständige Polizeikommissariat sahen jedoch die rechtlichen Möglichkeiten hierfür nicht für gegeben an. Mit der am 11. Oktober in Kraft getretenen Novelle der Straßenverkehrsordnung haben sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Tempo 30 im Umfeld von Schulen jedoch grundlegend geändert. So ist die Anordnung von Tempo 30 ohne das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage nicht länger nur an Straßen möglich, auf denen ein unmittelbarer Zugang zur Schule besteht, sondern auch im weiteren Umfeld der Schule auf "hochfrequentierten Schulwegen" (§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO). Damit sind die rechtlichen Möglichkeiten für eine Anordnung nunmehr gegeben.

Die Verwaltung wird gebeten

a) für den Schulweg zwischen Borstelmannsweg und Diagonalstraße ein Tempolimit von 30 km/h werktags für die Zeit von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu prüfen.

b) zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine Tempo 30 Zone eingerichtet werden kann.

c) einen Zeitplan und eine mögliche Umsetzung vorzustellen.

d) die Ergebnisse im Regionalausschuss HHB vorzustellen.

Die Polizei nimmt am 11.03.2025 wie folgt Stellung:

„Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 41 wie folgt Stellung:

  1. Lagebeschreibung/ Ausgangssituation

Die Wendenstraße ist eine Bezirksstraße von gesamtstädtischer Bedeutung, die die Hammerbrookstraße im Westen mit der Diagonalstraße im Osten verbindet.

Östlich des Knotens Osterbrook dient die Wendenstraße als Sammelstraße in das Wohngebiet, östlich des Knotens ist hauptsächlich Gewerbe ansässig.

Die Straße Osterbrook kreuzt die Wendenstraße. Die Straße Osterbrook endet in diesem Bereich beidseitig als Sackgasse. Im südlichen Bereich, der ca. 150m lang ist, ist die Grundschule Osterbrook ansässig. Am südlichen Ende der Sackgasse befindet sich eine Brücke, die für zu Fuß Gehende und Rad Fahrende frei ist.

Im Bereich des Knotens Wendenstraße führen zwei Fußgängerüberwege (FGÜ) parallel zum Osterbrook über die Wendenstraße, sodass zu Fuß Gehenden im Verlauf der Gehwege des Osterbrooks ohne Seitenwechsel jeweils einen FGÜ über die Wendenstraße zur Verfügung steht.

Die FGÜ sind in einem guten Zustand, es ist eine Beleuchtung vorhanden und es gibt keine Sichtbehinderungen.

Eine Verkehrsunfallauswertung der letzten drei Jahren (01.01.2022-31.12.2024) ergab ein unauffälliges Unfalllagebild. In diesem Zeitraum kam es zu einem VU zwischen einer Fußgängerin und einem PKW-Fahrer. Dieser übersah die den FGÜ nutzenden Fußgängerin, als er von der Straße Osterbrook nach links in die Wendenstraße einbog. Die Fußgängerin wurde dabei leicht verletzt. Weitere VU mit Beteiligung von zu Fuß Gehenden und Radfahrenden ereigneten sich in diesem Abschnitt nicht.

Anlässlich der Drs. wurde ein verdecktes Verkehrsstatistikgerät (VSG) in der Zeit vom 18.02.2025-25.02.2025 eingesetzt. Die Auswertung ergab eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 28km/h und eine V85 von 36 km/h. Der V-85-Wert gibt an, welche Geschwindigkeit von 85 % der Kraftfahrzeugführenden nicht überschritten wird und gilt als maßgebende Kerngröße für das Geschwindigkeitsniveau einer Straße. Das Geschwindigkeitsniveau in der Wendenstraße Höhe Osterbrook ist bei erlaubten 50km/h somit auf einem niedrigen Niveau.

  1. Bewertung

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Nach erfolgter Unfallauswertung und Betrachtung der Gesamtumstände in der Wendenstraße Höhe Osterbrook kann keine Gefahrenlage begründet werden, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt.

Einer Gefahrenlage bedarf es nach der 57. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBI. 2024 I Nr. 299 vom 10.10.2024) gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO nicht bei innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen im unmittelbaren Bereich von u.a. hochfrequentierten Schulwegen. Die zur rechtssicheren und einheitlichen Anwendung notwendige Anpassung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) steht aber noch aus. Daher ist eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 im Bereich des Schulwegs in der Zeit werktags 6-19 Uhr nach aktueller Rechtslage derzeit nicht möglich.

Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll nach der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e XI. auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicher zu stellen. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen.

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) entscheidet unter verkehrspolitisch konzeptionellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung einer flächenhaften Verkehrsplanung über die Einrichtung von Tempo 30-Zonen in Hamburg nach Maßgabe bezirklicher Vorschläge. Die Umsetzung der positiv bewerteten Vorschläge gehört zu den regulären Aufgaben der Bezirksämter.

  1. Fazit

Die V85 in der Wendenstraße Höhe Osterbrook liegt bei erlaubten 50 km/h bei 36 km/h und damit auf einem niedrigen Niveau. Die Unfalllage ist unauffällig.

Durch die Neuregelung der StVO ist es grundsätzlich möglich, u.a. auf hochfrequentierten Schulwegen Tempo 30 anzuordnen. Die Änderung der VwV-StVO steht jedoch noch aus, sodass die Änderungen in der StVO aktuell noch keine Anwendung finden können.

Die Zuständigkeit zur Ausweitung von Tempo 30-Zonen liegt beim Bezirksamt.“

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) nimmt am 26.05.2025 wie folgt Stellung:

Zur Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gibt es die Möglichkeiten der Einrichtung einer Tempo-30-Zone oder einer Tempo-30-Strecke. Die Eignung einer Straße für eine solche Anordnung muss individuell geprüft werden. In Hamburg gilt bereits auf knapp 60 % des gesamten Straßennetzes eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h oder weniger – vorwiegend handelt es sich hierbei um Tempo-30-Zonen auf Bezirksstraßen.

Zudem können Tempo-30-Strecken beispielsweise vor sensiblen Einrichtungen wie Schulen oder Kindertagesstätten oder an stark lärmbelasteten Straßenabschnitten angeordnet werden. Diese streckenbezogenen Anordnungen sind nicht mit einer flächendeckenden Tempo-30-Zone zu vergleichen und laut StVO nur im direkten Umfeld einer entsprechenden Einrichtung oder im Bereich eines Lärmbrennpunktes möglich. Die Wendenstraße ist nicht im Hamburger Lärmaktionsplan vorgesehen.

Tempo-30-Zonen werden insbesondere in Wohngebieten eingerichtet und zeichnen sich durch eine Führung der Verkehrsteilnehmenden im Mischverkehr und ohne Markierungen oder Lichtsignalanlagen aus. Gerade an stärker befahrenen Straßen sind diese verkehrsregelnden Elemente jedoch von hoher Bedeutung, um eine sichere Führung der Verkehrsteilnehmer und eine sichere Überquerbarkeit der Straße zu gewährleisten. In der Wendenstraße sind diese verkehrsregelnden Elemente zwei Fußgängerüberwege mit Mittelinsel. Zudem ist in der Wendenstraße im o.g. Abschnitt keine ausschließliche Wohnnutzung erkennbar. Aus diesen Gründen ist die Einführung einer Tempo-30-Zone in der Wendenstraße nicht möglich.

Die Zuständigkeit für die Einführung einer Tempo-30-Streckenbegrenzung liegt bei der Behörde für Inneres und Sport.

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Lokalisation Beta
Grundschule Osterbrook Wendenstraße Eiffestraße Borstelmannsweg Diagonalstraße Hammerbrookstraße Osterbrook

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Themen Beta

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