Stiftsviertel von Durchgangsverkehr entlasten
Letzte Beratung: 12.04.2022 Cityausschuss Ö 6.10
Der Cityausschuss hat in seiner Sitzung am 02.09.2021 dem Antrag der SPD-, CDU- und FDP-Fraktion Drs. Nr. 22-2236 einstimmig - bei Enthaltung der AfD-Fraktion - zugestimmt.
Die Bezirksversammlung hat den Beschluss des Cityausschusses in ihrer Sitzung am 16.09.2021 einstimmig - bei Enthaltung der AfD-Fraktion- bestätigt.
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Die Koalition aus SPD, CDU und FDP setzt sich nachhaltig für die Mobilitätswende ein, beispielsweise indem der ÖPNV gestärkt sowie der Fuß- und Radverkehr im Sinne der kurzen Wege verbessert wird. Ziel ist es, attraktive Alternativen zum motorisierten Individualverkehr zu schaffen und die Belastungen aus dem Verkehrssektor für Klima und Umwelt nachhaltig zu reduzieren. Gleichzeit spricht sich die Koalition dafür aus, dass Wirtschaftsverkehre auf den Magistralen gebündelt werden, um die Wohnquartiere zu entlasten.
Das Stiftsviertel in St. Georg zwischen Adenauer- bzw. Kurt-Schumacher-Allee im Süden und dem gerade neu gestalteten Steindamm im Norden steht in einem solchen Sinne im Brennpunkt der unterschiedlichen Interessen. Zum einen beherbergt das Quartier die sog. Alten- und Wohnstifte im Inneren, zum anderen sind die begrenzenden Magistralen heute noch wichtige Verbindungen für die Ost-West-Verkehre der Hansestadt. Die Lindenstraße nimmt eine verbindende Funktion zwischen den beiden Hauptverkehrsstraßen ein, bringt damit jedoch sehr viel Durchgangsverkehr ins Viertel. Insbesondere nimmt die Lindenstraße viele Verkehre über die Hammerbrookstraße auf, die von den Elbbrücken aus dem Süden kommend über den Steindamm gen Osten abfließen. Dabei wird die Lindenstraße als Abkürzung „missbraucht“ – der vorgesehene und sinnvolle Verkehrsweg für den MIV wäre die Strecke über die Hauptverkehrsstraßen: Hammerbrookstraße – Adenauerallee – Kreuzweg – Steindamm.
Um Teile der belastenden Durchgangsverkehre aus dem Stiftsviertel herauszuhalten, gleichzeitig jedoch die Zugänglichkeit z.B. des Linden-Bazars zu erhalten, tritt die Koalition für die Umgestaltung der Kreuzung Lindenstraße/ Beim Strohhause/ Hammerbrookstraße/ Adenauerallee ein, so dass die direkte Zufahrt in die Lindenstraße aus der Hammerbrookstraße unterbunden wird. Die Zufahrt aus anderen Straßen, beispielsweise durch Linksabbiegen aus der Straße Beim Strohhause, soll weiterhin möglich sein.
Um ein Ausweichen auf andere Abkürzungen – z.B. über die parallel zur Lindenstraße verlaufende Böckmannstraße – zu verhindern, sind hier ebenfalls Maßnahmen vorzusehen. Die Anlieger der Böckmannstraße (Anwohnende, Gewerbetreibende, Moscheegemeinde) setzen sich seit längerer Zeit für eine Verkehrsberuhigung ihrer Straße ein.
Vor diesem Hintergrund möge der Cityausschuss beschließen, dass
a) Dabei geprüft wird, inwieweit die Zufahrt aus der Hammerbrookstraße in die Lindenstraße durch bauliche Maßnahmen beschränkt werden kann.
b) Dabei gleichzeitig ausgeschlossen wird, dass die Böckmannstraße – z.B. durch entsprechende Verkehrsberuhigungen - als Ausweichstrecke genutzt wird.
2. Dem Cityausschuss hierzu berichtet wird.
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„Die Straßenverkehrsbehörde am PK 14 nimmt zu den zwei Punkten der o. g. Beschlussempfehlung wie folgt Stellung:
a) Zufahrt aus der Hammerbrookstraße in die Lindenstraße baulich beschränken
Die Planung baulicher Maßnahmen zur Regelung von Verkehrsabläufen fällt nicht in den Zustän-digkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörde. Sie ist vielmehr Aufgabe des Straßenbaulastträgers.
PK 14 hat darüber hinaus in der Vergangenheit mehrfach die Erfahrung gemacht, dass selbst bei Vollsperrungen dieser Fahrbeziehung ein sehr großer Teil der Verkehrsteilnehmer trotzdem versucht, die Kreuzung zu überqueren bzw. anderweitig in die Lindenstraße zu gelangen.
Die hier bekannte Planung zur Umgestaltung des Knotens Kurt- Schumacher Allee/ Hammer-brookstraße/ Lindenstraße sieht vor, einen Radfahrstreifen von der Hammerbrookstraße in die Lin-denstraße zu führen. Dieser Radfahrstreifen könnte ebenso vom Kfz- Verkehr illegal zum Einfahren in die Lindenstraße genutzt werden.
Solange es also noch offizielle oder auch illegal nutzbare Möglichketen gibt, vom Lindenplatz in die Lindenstraße fahren zu können, wird sich der Verkehrsfluss (Durchgangsverkehr) nach hiesiger Einschätzung nicht signifikant reduzieren lassen.
b) Ausschluss von Ausweichverkehren in der Böckmannstraße
Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Straßenverkehrsbehörde für die Planung baulicher Maß-nahmen zur Regelung von Verkehrsabläufen nicht zuständig ist.
Aus der Hammerbrookstraße erreicht man die Böckmannstraße derzeit, indem man auf dem Lindenplatz links abbiegt und rechts über die Adenauerallee und deren Nebenfahrbahn (Fahrradstraße) geradeaus fährt.
Auf diesem kurzen Stück sind bereits zwei Aufpflasterungen (sog. Kissen) und die Fahrradstraße zu überqueren und machen die Fahrbeziehung unattraktiv.
Im Zuge der zurückliegenden Überplanungen wurde jeweils versucht, die Böckmannstraße wei-testgehend für Zielverkehre auszurichten / zu beschränken. Weitere bauliche Einengungen sind nach hiesiger Einschätzung nicht möglich, weil die Böckmannstraße als Einbahnstraße in Richtung Steindamm nur einspurig befahrbar ist.
Ein Ausbau der Böckmannstraße zur Sackgasse ist nach hiesiger Einschätzung aufgrund der Straßenbreite wegen mangelnder Wendemöglichkeiten (u. a. Fahrzeuge der Stadtreinigung) ausgeschlossen.
Eine Umkehrung der Einbahnstraßenrichtung würde einen Umbau des Einmündungsbereichs am Steindamm bedingen. Der Umbau des Steindamms selber ist aber gerade vor einigen Monaten abgeschlossen worden.
Straßenverkehrsbehördlich wäre die Anordnung des Verkehrszeichens (VZ) 250 mit Zusatzzei-chen 1020-30 „Anlieger frei“ oder 1020-12 „Radverkehr und Anlieger frei“ denkbar.
Das VZ 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gilt für alle Fahrzeuge; Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. Das Zeichen 250 gilt sowohl für den fließenden, als auch für den ruhenden Verkehr, d. h. in Straßen, die mit diesem VZ gekennzeichnet sind, darf weder gehalten, noch geparkt werden.
Mit Zusatzschild 1020-30 „Anlieger frei“ und/ oder mit Zusatzschild 1020-12 „Radverkehr und An-lieger frei“ gekennzeichnete Straßen dürfen auch von Verkehrsteilnehmern befahren werden, die dort nicht wohnen, sondern ein berechtigtes Anliegen haben, um dort durchzufahren
Eine derartige Beschränkung ist aus rechtlicher Sicht gemäß § 45 (9) StVO nicht zwingend er
forderlich. Es würde den allgemeinen Verkehr zu sehr beeinträchtigen und hätte Ausweichverkehre in die umliegenden Straßen zur Folge. Eine durchgängig erforderliche polizeiliche Überwachung wäre zudem nicht möglich. PK 14 wird die VZ 250 und 1020-30 / 1020-12 daher nicht anordnen.“
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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