Stellungnahme zum gem. Antrag der GRÜNE- und die LINKE-Fraktion betr. Fläche des ehemaligen Nachbarschaftsgartens Neuwiedenthal für den Umwelt- und Tierschutz sichern
Letzte Beratung: 14.04.2026 Hauptausschuss Ö 3.8
Das Grundstück im Striepenweg, östlich der Hausnummer 33 war viele Jahre lang Standort des Nachbarschaftgartens Neuwiedenthals. Mittlerweile beansprucht die Deutsche Bahn größere Teile der Fläche, um dort ergänzende Bahninfrastruktur herzustellen.
Mit Unterstützung der Bezirksverwaltung konnte für den Nachbarschaftsgarten eine Alternativfläche gefunden werden.
Mittlerweile ist klar, dass die Deutsche Bahn die Fläche nicht komplett auf Dauer nutzen wird. Angesichts der vorhandenen ehrenamtlichen Strukturen im Umwelt- und Tierschutz in Harburg bietet sich die Fläche deshalb als ein möglicher Projektstandort an. Die Fläche sollte deshalb bis auf Weiteres in die Verantwortung des Bezirkes übertragen und in Kooperation mit Tierschutz- und Umweltverbänden genutzt werden.
Die Bezirksamtsleitung wird gebeten, sich dafür einzusetzen, dass die nach Inanspruchnahme durch die Deutsche Bahn verbleibende Fläche des ehemaligen Nachbarschaftsgarten Neuwiedenthal (Flurstück 7120, Gemarkung Neugraben) zurück in die Verwaltung durch das Bezirksamt geführt wird. Die Fläche soll als Naturraum erhalten bleiben und als Projektfläche für Natur- oder Tierschutzprojekte zur Verfügung gestellt werden.
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg
30. März 2026
Das Bezirksamt nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Das Flurstück 7120 der Gemarkung Neugraben befindet sich im Eigentum der FHH (Allgemeines Grundvermögen (AGV), verwaltet vom Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen [LIG]).
Eine Nutzung im Sinne des Antrages setzt voraus, dass das Flurstück 7120 der Gemarkung Neugraben ins Verwaltungsvermögen des Bezirkes übertragen wird. Der Bezirk kann jedoch Verwaltungsvermögen nur für fachliche Aufgaben, bspw. für Straßen oder Grünanlagen, bilden. Verwaltungsvermögen im Sinne des Antrages gibt es nicht. Weiterhin setzt die Übertragung in das Verwaltungsvermögen des Bezirks eine entsprechende Ausweisung der Fläche im geltenden Bebauungsplan voraus. Für gewerbliche Bauflächen ist der LIG fachlich zuständig, mithin ist die Zuordnung der Fläche zum AGV des LIG richtig.
Bei einer Übertragung vom AGV ins Verwaltungsvermögen des Bezirkes wäre eine Werterstattung zu leisten. Aus Mangel an einer fachlich zuständigen Stelle im Bezirk und damit den fehlenden Mitteln, kann eine Werterstattung durch das Bezirksamt nicht geleistet werden.
Eine Umsetzung des kommunalpolitischen Beschluss ist daher sowohl aus inhaltlichen Erwägungen als auch aus formalen Gründen im Sinne der Zuständigkeiten nicht umsetzbar.
Carstensen
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