21-4836.1

Soziale Erhaltungsverordnung und Umwandlungsverordnung südliche Neustadt in Hamburg-Mitte verlängern

Mitteilung öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
23.01.2020
21.02.2019
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung hat in ihrer Sitzung am 13.12.2018 dem nachfolgend aufgeführten Antrag der GRÜNE- und SPD-Fraktion Drs. Nr. 21-4836 einstimmig zugestimmt.

 

 

Das Ziel sowohl der Sozialen Erhaltungsverordnung, als auch der Umwandlungsverordnung, ist es, die sozio-ökonomischen Strukturen innerhalb eines Gebietes zu erhalten und die Verdrängung angestammter Bewohnergruppen zu verhindern.

 

Die soziale Erhaltungsverordnung (1995) und die Umwandlungsverordnung (1998) für die südliche Neustadt wurden im Jahr 2008 hinsichtlich ihrer Wirkung und Fortführungsmöglichkeit evaluiert, da eine Umwandlungsverordnung jeweils nur für fünf Jahre beschlossen werden kann und dann entsprechend verlängert werden muss.

 

Die Untersuchungen von „Analyse und Konzepte“ stellten für die südliche Neustadt fest: „In diesem Gebiet wäre bei einem Wegfall der Umwandlungsverordnung mit einem gravierenden Anstieg der Umwandlungen zu rechnen, der (…) mit weit reichenden Strukturverschiebungen verbunden wäre.“ Zwischenzeitlich hat sich die Situation durch den Verkauf einer größeren Wohnanlage weiter zugespitzt.

 

„Die Soziale Erhaltungsverordnung Südliche Neustadt gilt unbefristet. Die Umwandlungsverordnung hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren, diese kann bei Nachweis der Wirksamkeit jedoch verlängert werden. Die Wirksamkeit der Sozialen Erhaltungsverordnung in Verbindung mit der Umwandlungsverordnung wird entsprechend regelmäßig alle fünf Jahre evaluiert. In diesem Zusammenhang wird auch durch eine Aktualisierung der zugrundeliegenden Daten geprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung im Gebiet noch gegeben sind.“ (vgl. http://www.hamburg.de/mitte/soziale-erhaltungsverordnung-suedliche-neustadt/). Dies gilt außerdem für die anderen bestehenden Sozialen Erhaltungsverordnungen im Bezirk sowie für die daran angeschlossenen Umwandlungsverordnungen.

 

Die Umwandlungsverordnung wurde folgerichtig um fünf Jahre verlängert und lief Ende 2013 aus. Es erfolgte, wie beantragt, eine Verlängerung um weitere fünf Jahre bis Ende 2018.

 

Nach den Erfahrungen und Einschätzungen der Antragstellerinnen und Antragsteller hat sich die Lage weiter zugespitzt. „Das Gebiet ist insbesondere aufgrund seiner zentralen, innerstädtischen Lage ein begehrter Wohnstandort, der auch aufgrund von verschiedenen Projektentwicklungen in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus von Investoren und Projektentwicklern gerückt ist.“(http://www.hamburg.de/mitte/soziale-erhaltungsverordnung-suedliche-neustadt/). Diese Einschätzung kann auch auf die anderen Gebiete der Sozialen Erhaltungsverordnungen im Bezirk übertragen werden, da der Druck auf innerstädtisches Wohnen zunimmt.

 

Die in 2008 beschriebene Situation in der südlichen Neustadt und den anderen Gebieten hat sich in den vergangenen Jahren nicht verändert, so dass es politisch notwendig und sinnvoll ist, die Umwandlungsverordnungen noch über einen längeren Zeitraum beizubehalten.

 

Deshalb möge die Bezirksversammlung beschließen:

 

  1. Der Bezirksamtsleiter wird gebeten, für die Weiterführung der Sozialen Erhaltungsverordnung südliche Neustadt und die Verlängerung der darauf basierenden Umwandlungsverordnung bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen einzutreten und entsprechende Maßnahmen für eine entsprechende Untersuchung einzuleiten.
  2. Dies gilt für alle Gebiete der Sozialen Erhaltungsverordnung im Bezirk Hamburg-Mitte und soll entsprechend Punkt 1 des Petitums umgesetzt werden.

 

 

Folgende Stellungnahmen der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) und des Bezirksamtes hat die Bezirksversammlung in ihrer Sitzung am 21.02.2019 zur Kenntnis genommen:

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt zu dem Beschluss mit Schreiben vom 31.01.2019 (eingegangen am 05.02.2019) wie folgt Stellung:

 

„Die Umwandlungsverordnung gilt für alle Gebiete mit Sozialen Erhaltungsverordnungen und ist vom Senat im September 2018 um weitere fünf Jahre bis zum 31.12.2023 verlängert worden.

 

Soziale Erhaltungsverordnungen (SozErhVO) werden in Hamburg durch die Bezirke und unbefristet erlassen. Dabei ist durch den Verordnungsgeber sicher zu stellen, dass bei der Versagung der Genehmigungen nach § 172 Abs. 4 BauGB oder bei Ausübung des Vorkaufsrechts die Anwendungsvoraussetzungen auch nach einem längeren Geltungszeitraum der SozErhVO noch vorliegen.

 

Die BSW bereitet derzeit ein Verfahren vor, die erforderlichen Schritte zur Klärung des weiteren Bestehens der Anwendungsvoraussetzungen von Gebieten mit Sozialer Erhaltungsverordnung einzuleiten. Dies umfasst auch die im Bezirk Hamburg-Mitte bestehenden Sozialen Erhaltungsverordnungen.“

 

 

Das Bezirksamt teilt zu dem Beschluss bzw. zu der Stellungnahme der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ergänzend Folgendes mit:

 

Die Überprüfung, ob die Anwendungsvoraussetzungen in den einzelnen Gebieten der Sozialen Erhaltungsverordnung für den Fortbestand der Gebietsfestlegung weiterhin gegeben sind, hat die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen bis vor Kurzem im Rahmen der Vorbereitung der Verlängerung der Hamburgischen Umwandlungsverordnung alle fünf Jahre durch entsprechende konkrete Befragungen und Erhebungen mit übernommen. Dazu ist sie nach hiesiger Kenntnis nicht länger bereit. Es wurde diesbezüglich jedoch bislang noch keine zukünftige Aufgabenzuordnung geklärt. Vielmehr sind die Gespräche über den erforderlichen Aufgabenumfang und die Zuständigkeiten zwischen Fachbehörde und Bezirksämtern noch nicht abgeschlossen.

 

 

 

Zum aktuellen Sachstand (Stand Dezember 2019) teilt das Bezirksamt Folgendes mit:

 

Nach intensiver Abstimmung zwischen der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW), dem federführenden Bezirksamt Hamburg-Mitte und weiteren Anwenderbezirken wurde im zweiten Halbjahr 2019 vereinbart, dass die aktuell anstehenden Untersuchungen seitens der BSW durchgeführt werden. Im Rahmen einer repräsentativen Haushaltsbefragung sollen Aufwertungs- und Verdrängungspotenzial sowie Verdrängungsdruck in den Gebieten überprüft und in einem Gutachten dargestellt werden. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist eine am 17.12.2019 durch den Senat beschlossene Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Zwischenkontrolle der Sozialen Erhaltungsverordnung gemäß § 2 Abs. 3 Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG), veröffentlicht im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 52 vom 27.12.2019 auf S. 525. Im Bezirk Hamburg-Mitte werden die Gebiete Südliche Neustadt, St. Pauli und St. Georg untersucht. Für die 2018 in Kraft getretene Nördliche Neustadt ist eine Zwischenkontrolle noch nicht geboten.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.