22-2783.1

Klärung bezüglich Kennzeichnung freizuhaltender Feuerwehrzufahrten in der Straße Rodeweg herstellen

Mitteilung öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
15.11.2022
Sachverhalt

 

Der Regionalausschuss Billstedt hat in seiner öffentlichen Sitzung  am 22.03 2022 dem nachfolgenden Antrag der CDU-, SPD und FDP-Fraktionen einstimmig zugestimmt.

Im westlichen Teil der Straße Rodeweg stehen Hochhäuser. Am Straßenrand sind KFZ abgestellt. Unterbrochen werden die KFZ-Abstellmöglichkeiten von Feuerwehrzufahrten zu den Hochhäusern. Die Feuerwehrzufahrten werden von Schildern ausgewiesen, die sich auf der Wiese hinter dem Bürgersteig befinden.

 Bei einer der Feuerwehrzufahrten ist der freizuhaltende Abschnitt auf der Straße markiert. Das erweist sich als erfolgreich, denn dieser Abschnitt wird immer freigehalten weil er eben eindeutig als freizuhaltend erkennbar ist.

 Bei den übrigen Feuerwehrzufahrten sind keine Sperrmarkierungen auf der Straße. Das führt bei den Feuerwehrzufahrten Rodeweg 4 und Rodeweg 9 (jeweils 2 Feuerwehrzufahrten) häufig zu Fehleinschätzungen beim Abstellen von KFZ. Bei Feuerwehrzufahrten darf es jedoch keine Missverständnisse geben, ob und wo diese freizuhalten sind.

 Nach einer Antwort des Bezirksamts auf einen vorangegangenen Antrag in dieser Sache stellt es sich so dar, dass die o.g. Feuerwehrzufahrten möglicherweise nicht auf einer aktuell geltenden Vorgabe beruhen. Allenfalls könnten die o.g. Feuerwehrzufahrten in alten Bauunterlagen vorgesehen worden sein, die aber nicht mehr aktuell sein müssen.

 Jedenfalls sind die Feuerwehrzufahrten nach wie vor unterschiedlich bzw. missverständlich gekennzeichnet.

 Hier darf keine Unklarheit herrschen:

Entweder sind die freizuhaltenden Feuerwehrzufahrten erforderlich; dann wären sie eindeutig, einheitlich und verbindlich zu kennzeichnen.

Oder sie sind nicht erforderlich und folglich nicht zu kennzeichnen.

 Petitum/Beschluss:

Vor diesem Hintergrund bitten wir die Verwaltung:

  1. Das zuständige Fachamt geht, ggf. unter Zuhilfenahme von Bauunterlagen, auf den/die Betreiber der betreffenden Hochhäuser zu und stellt eine Klärung her.
  2. Dem Regionalausschuss wird berichtet.

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Der Regionalausschuss Billstedt hat bereits in seiner Sitzung am 09.02.2021 unter dem öffentlichen TOP 4.2 die inhaltsgleiche Anfrage zu Rodeweg 4 und Rodeweg 9 beschlossen (Drs. Nr. 22-1670). Dem Regionalausschuss Billstedt wurde in der Sitzung vom 08.06.2021 mit beigefügter Drucksache geantwortet. (Drs. Nr. 22-1670.2)

In der hiesigen Anfrage sind zu den Belegenheiten Rodeweg 4 und Rodeweg 9 noch Rodeweg 6 und Rodeweg 8 hinzugekommen. Die Systematik vor Ort ist dieselbe.

Da sich weder die Rechtssystematik noch die Baulichkeiten vor Ort geändert haben, teilt das Bezirksamt zu dem Beschluss Folgendes aus der oben genannten Drs. 22-1670.2 mit:

Ist für ein Grundstück eine reine Feuerwehrzufahrt (keine normale Grundstücksgehwegüberfahrt) notwendig, so ist eine solche nach ReStra (Hamburgische Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen) so herzustellen, dass der Gehwegbelag ohne Unterbrechung durchläuft und der Bordstein max. 8 cm hoch ist. Dabei muss sich der Bordstein in seiner Höhe nicht von dem umgebenden Bordstein unterscheiden. Die Feuerwehrzufahrt wird allein durch das Schild "Feuerwehrzufahrt" nach DIN 4066 erkennbar, aufgestellt auf Privatgrund.

Die Straßenverkehrsordnung besagt in § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, dass das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig ist. Dafür muss das Schild nicht extra amtlich gesiegelt sein, es reicht, dass in der Baugenehmigung die Aufstellung des Schildes behördlich mit einer Auflage konkret angeordnet wurde. Die Aufstellung eines zusätzlichen Halteverbotsschildes ist durch das Schild „Feuerwehrzufahrt“ nach DIN 4066 obsolet. Auch eine unterstützende Markierung auf der Fahrbahn ist nicht erforderlich. Die Polizei darf und muss vor solchen Schildern geparkte Fahrzeuge abschleppen lassen. Das Bezirksamt hat das PK 42 über den o.g. Beschluss informiert und um entsprechende Kontrollen gebeten.

Die Situationen an den Gebäuden Rodeweg 4, 6 und 9 genügen den aktuell gültigen rechtlichen Vorgaben. Beim Gebäude Rodeweg 8 liegen die Zufahrten und Flächen auf Privatwegen. Hier ist der Eigentümer gerade in Abstimmung mit der Feuerwehr, wie er die Flächen sinnvoll kennzeichnet. Die letztendliche Ausführung bleibt dem Eigentümer überlassen.

 

 Petitum/Beschluss:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Petitum/Beschluss

Sachverhalt:

 

Der Regionalausschuss Billstedt hat in seiner öffentlichen Sitzung  am 22.03 2022 dem nachfolgenden Antrag der CDU-, SPD und FDP-Fraktionen einstimmig zugestimmt.

Im westlichen Teil der Straße Rodeweg stehen Hochhäuser. Am Straßenrand sind KFZ abgestellt. Unterbrochen werden die KFZ-Abstellmöglichkeiten von Feuerwehrzufahrten zu den Hochhäusern. Die Feuerwehrzufahrten werden von Schildern ausgewiesen, die sich auf der Wiese hinter dem Bürgersteig befinden.

 Bei einer der Feuerwehrzufahrten ist der freizuhaltende Abschnitt auf der Straße markiert. Das erweist sich als erfolgreich, denn dieser Abschnitt wird immer freigehalten weil er eben eindeutig als freizuhaltend erkennbar ist.

 Bei den übrigen Feuerwehrzufahrten sind keine Sperrmarkierungen auf der Straße. Das führt bei den Feuerwehrzufahrten Rodeweg 4 und Rodeweg 9 (jeweils 2 Feuerwehrzufahrten) häufig zu Fehleinschätzungen beim Abstellen von KFZ. Bei Feuerwehrzufahrten darf es jedoch keine Missverständnisse geben, ob und wo diese freizuhalten sind.

 Nach einer Antwort des Bezirksamts auf einen vorangegangenen Antrag in dieser Sache stellt es sich so dar, dass die o.g. Feuerwehrzufahrten möglicherweise nicht auf einer aktuell geltenden Vorgabe beruhen. Allenfalls könnten die o.g. Feuerwehrzufahrten in alten Bauunterlagen vorgesehen worden sein, die aber nicht mehr aktuell sein müssen.

 Jedenfalls sind die Feuerwehrzufahrten nach wie vor unterschiedlich bzw. missverständlich gekennzeichnet.

 Hier darf keine Unklarheit herrschen:

Entweder sind die freizuhaltenden Feuerwehrzufahrten erforderlich; dann wären sie eindeutig, einheitlich und verbindlich zu kennzeichnen.

Oder sie sind nicht erforderlich und folglich nicht zu kennzeichnen.

 

Vor diesem Hintergrund bitten wir die Verwaltung:

  1. Das zuständige Fachamt geht, ggf. unter Zuhilfenahme von Bauunterlagen, auf den/die Betreiber der betreffenden Hochhäuser zu und stellt eine Klärung her.
  2. Dem Regionalausschuss wird berichtet.

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Der Regionalausschuss Billstedt hat bereits in seiner Sitzung am 09.02.2021 unter dem öffentlichen TOP 4.2 die inhaltsgleiche Anfrage zu Rodeweg 4 und Rodeweg 9 beschlossen (Drs. Nr. 22-1670). Dem Regionalausschuss Billstedt wurde in der Sitzung vom 08.06.2021 mit beigefügter Drucksache geantwortet. (Drs. Nr. 22-1670.2)

In der hiesigen Anfrage sind zu den Belegenheiten Rodeweg 4 und Rodeweg 9 noch Rodeweg 6 und Rodeweg 8 hinzugekommen. Die Systematik vor Ort ist dieselbe.

Da sich weder die Rechtssystematik noch die Baulichkeiten vor Ort geändert haben, teilt das Bezirksamt zu dem Beschluss Folgendes aus der oben genannten Drs. 22-1670.2 mit:

Ist für ein Grundstück eine reine Feuerwehrzufahrt (keine normale Grundstücksgehwegüberfahrt) notwendig, so ist eine solche nach ReStra (Hamburgische Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen) so herzustellen, dass der Gehwegbelag ohne Unterbrechung durchläuft und der Bordstein max. 8 cm hoch ist. Dabei muss sich der Bordstein in seiner Höhe nicht von dem umgebenden Bordstein unterscheiden. Die Feuerwehrzufahrt wird allein durch das Schild "Feuerwehrzufahrt" nach DIN 4066 erkennbar, aufgestellt auf Privatgrund.

Die Straßenverkehrsordnung besagt in § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, dass das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig ist. Dafür muss das Schild nicht extra amtlich gesiegelt sein, es reicht, dass in der Baugenehmigung die Aufstellung des Schildes behördlich mit einer Auflage konkret angeordnet wurde. Die Aufstellung eines zusätzlichen Halteverbotsschildes ist durch das Schild „Feuerwehrzufahrt“ nach DIN 4066 obsolet. Auch eine unterstützende Markierung auf der Fahrbahn ist nicht erforderlich. Die Polizei darf und muss vor solchen Schildern geparkte Fahrzeuge abschleppen lassen. Das Bezirksamt hat das PK 42 über den o.g. Beschluss informiert und um entsprechende Kontrollen gebeten.

Die Situationen an den Gebäuden Rodeweg 4, 6 und 9 genügen den aktuell gültigen rechtlichen Vorgaben. Beim Gebäude Rodeweg 8 liegen die Zufahrten und Flächen auf Privatwegen. Hier ist der Eigentümer gerade in Abstimmung mit der Feuerwehr, wie er die Flächen sinnvoll kennzeichnet. Die letztendliche Ausführung bleibt dem Eigentümer überlassen.

 

 Petitum/Beschluss:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.