Haushaltsjahr 2025 Rahmenzuweisung gem. § 41 Abs. 2 BezVG, hier: Inanspruchnahme einer Deckungsfähigkeit nach Art. 6 Nr. 5 Haushaltsbeschluss 2025/2026
Letzte Beratung: 06.01.2026 Hauptausschuss Ö 4.5
Gemäß § 41 Abs. 2 BezVG entscheidet die Bezirksversammlung über die Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen. Die Bezirksversammlung hat mit der Drs. 23-0238 über die Aufteilung der Rahmenzuweisungen 2025/26 (Feinspezifikation) beschlossen.
In der Rahmenzuweisung „Betriebsmittel Straßen und sonst. Ing.-Bauwerke“ kommt es durch Mehrkosten im Zusammenhang mit der Sicherung der Weihnachtsmärkte zu Mehrkosten in Höhe von 20.206 Euro, die nicht aus dem ursprünglichen von der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende zur Verfügung gestellten Ansatz der Rahmenzuweisung gedeckt werden können. Die benötigen Mittel sollen aus der Rahmenzuweisung „Stadtplanung SL“ zur Verfügung gestellt werden. Nach aktuellem Mittelabfluss- und Planungsstand können die Mittel bereitgestellt werden, es werden keine umzusetzenden Maßnahmen gefährdet.
Zur Umsetzung der Mittel zwischen den Rahmenzuweisungen soll eine Deckungsfähigkeit nach Art. 6 Nr. 5 Haushaltsbeschluss 2025/2026 genutzt werden. Hiernach sind die auf die bezirklichen Einzelpläne übertragenen Zuweisungen zur Finanzierung von bezirksbezogenen Schwerpunkten bis zu15% des Ansatzes gegenseitig deckungsfähig. Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit bedarf der Zustimmung der Bezirksversammlung.
Der Hauptausschuss wird anstelle der Bezirksversammlung gebeten, der Deckungsfähigkeit nach Art. 6 Nr. 5 Haushaltsbeschluss 2025/2026 zuzustimmen.
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