22-2387.2

Frauenschutzwohnung in Wilhelmsburg

Mitteilung öffentlich

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20.01.2022
Sachverhalt

Der Regionalausschuss Wilhelmsburg/ Veddel hat in seiner Sitzung am 26.10.2021 dem nachfolgend aufgeführten Antrag der SPD-, CDU- und FDP-Fraktion Drs. Nr. 22-2387 einstimmig zugestimmt. Der Hauptausschuss hat den Beschluss in seiner Sitzung am 30.11.2021 einstimmig anstelle der Bezirksversammlung bestätigt.

 

Frauen, die von häuslicher Gewalt / Partnergewalt betroffen sind, benötigen sichere Orte, die sie in Krisensituationen aufsuchen und als vorübergehenden Lebensort nutzen können. Wichtig ist, dass entsprechende Einrichtungen möglichst kleinteilig und niedrigschwellig im Sozialraum zur Verfügung stehen. Sichergestellt werden soll hierdurch, dass haltgebende Bezüge im ehemaligen Umfeld aufrechterhalten werden können. Ein entscheidender Vorteil ist, dass die schulpflichtigen Kinder in der gewohnten Umgebung bleiben können.

Der Beirat für Stadtteilentwicklung hat mit der Empfehlung 01/2021 (vgl. Drs. 22-1954) darauf aufmerksam gemacht, dass in Wilhelmsburg der Bedarf an einer Frauenschutzwohnung besteht. Sie soll denjenigen Frauen bereitstehen, die häusliche Gewalt / Partnergewalt erleiden. Dieses Vorhaben wird vom Regionalausschuss Wilhelmsburg / Veddel sehr unterstützt. Bedingt durch die Corona- Pandemie hat sich das Schutzbedürfnis betroffener Frauen noch einmal erhöht.

Verschiedene Einrichtungen in Wilhelmsburg, die sich um Frauen kümmern, die von den verschiedenen häuslichen Gewaltarten betroffen sind, befürworten ebenfalls die Einrichtung solcher Wohnungen. Darüber hinaus soll betroffenen Frauen mit Kindern ermöglicht werden, dass das Jugendamt bei einer Beantragung von Leistungen gem. § 20 SGB VIII sicherstellt, dass die ebenfalls in der Schutzwohnung untergebrachten Kinder während dieser Zeit angemessen betreut werden.

 

Der Regionalausschuss Wilhelmsburg / Veddel bittet den Bezirksamtsleiter, dafür Sorge zu tragen, die beiden folgenden Forderungen zeitnah umzusetzen:

1. Einrichtung einer Frauenschutzwohnung in Wilhelmsburg

2. Bei den entsprechenden Stellen auf eine veränderte Bewilligungspraxis hinzuwirken, sodass Frauen mit Kindern in einer Frauenschutzwohnung auf Antrag Leistungen gem. § 20 SGB VIII durch das Jugendamt zur Verfügung gestellt bekommen, die die angemessene Betreuung und Versorgung von Kindern auch während des Aufenthalts in der Schutzwohnung sicherstellen.

 

 


Die Sozialbehörde nimmt zu dem Beschluss mit Schreiben vom 11.01.2022 wie folgt Stellung:

 

Zu 1:

Auf der Basis des Konzeptes zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Men-schenhandel und Gewalt in der Pflege, Drs. 20/10994, und dem dazugehörigen Bericht zur Umsetzung, Drs. 21/19677, sowie vor den Verpflichtungen des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen unduslicher Gewalt (Istanbulkonvention) fördert die Sozialbehörde in Hamburg Schutzplätze, zu denen sowohl Plätze in Frauenusern, als auch in Schutzwohnungen zählen, und baut diese kontinuierlich aus ( vgl. insoweit Drs. 21/19677). Diese Plätze stehen von Gewalt betroffenen Frauen und deren Kindern grundtzlich hamburgweit zur Verfügung. Die Aufnahme von schutzsuchenden Frauen erfolgt in Hamburg zentral über die Zentrale Notaufnahme der Hamburger Frauenhäuser, 24/7, die rund um die Uhr erreichbar ist, siehe. Drs. 21/19677.

Es ist aus folgenden Gründen nicht geplant, von diesem bezirksübergreifenden Ansatz der Förderung und Zugänglichkeit des Angebots abzuweichen.

Grundsätzlich werden Instrumente und Mechanismen, wie sie z.B. das Gewaltschutzgesetz eröffnet, begrüßt, die eine Wegweisung des Täters nach sich ziehen und einen Verbleib der betroffenen Frauen und ihrer Kinder in dem vertrauten  Umfeld ermöglichen. Nach der bisherigen Erfahrung sind die Betroffenen jedoch oftmals, wenn sie die Wohnung aus Schutzgründen verlassen müssen, in der Nähe des alten Wohnortes entweder durch den Täter oder dessen Familien- oder Bekanntenkreis gefährdet, so dass schon deshalb ein Verbleib in Wohnortsnähe nicht angezeigt ist. Dies gilt auch für Kinder, die mit der Mutter aus der Gewaltsituation fliehen. Dem Täter bekannte Aufenthalte, wie Schule oder Kindertagesstätten, können zu ungewünschten Kontakten und weiteren Gewalteskalationen führen.

Vor diesem Hintergrund sind die Adressen der Hamburger Frauenhäuser geschützt und nicht öffentlich zugänglich.

Hinzu kommt, dass eine hamburgweite Belegungsmöglichkeit erforderlich ist, um möglichst allen Schutz suchenden Frauen diesen auch gewähren zu können. Regionale Plätze freizuhalten, während Frauen abgewiesen werden müssten, entspricht weder den Vorgaben des Opferschutzkonzeptes noch der Istanbulkonvention.

 

Zu 2:

Die Grundlage für die Forderung, auf das Bewilligungsverhalten zu § 20 SGB VIII Einfluss zu nehmen, entfällt mit der Stellungnahme zu 1.

Grundsätzlich ist jedoch anzumerken, dass § 20 SGB VIII für die beschriebene Situation nicht einschlägig ist und somit der Forderung nicht nachgegangen werden könnte. Der Regelungsinhalt von § 20 SGB VIII ist für Notsituationen gedacht, in denen der hauptbetreuende Elternteil vorübergehend ausfällt und andere Unterstützungen, insbesondere durch die Kindertagesbetreuung, nicht ausreichend zur Sicherstellung der Betreuung/ Versorgung der Kinder sind.

 

In den Hamburger Frauenhäusern gibt es regelhafte Angeboter Kinder. Darüber hinaus notwendige Unterstützungsleistungen werden im Einzelfall geprüft.

 

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.