Frauenschutzwohnung in Wilhelmsburg
Letzte Beratung: 30.11.2021 Hauptausschuss Ö 5.10
Der Regionalausschuss Wilhelmsburg/ Veddel hat in seiner Sitzung am 26.10.2021 dem nachfolgend aufgeführten Antrag der SPD-, CDU- und FDP-Fraktion Drs. Nr. 22-2387 einstimmig zugestimmt.
Frauen, die von häuslicher Gewalt / Partnergewalt betroffen sind, benötigen sichere Orte, die sie in Krisensituationen aufsuchen und als vorübergehenden Lebensort nutzen können. Wichtig ist, dass entsprechende Einrichtungen möglichst kleinteilig und niedrigschwellig im Sozialraum zur Verfügung stehen. Sichergestellt werden soll hierdurch, dass haltgebende Bezüge im ehemaligen Umfeld aufrechterhalten werden können. Ein entscheidender Vorteil ist, dass die schulpflichtigen Kinder in der gewohnten Umgebung bleiben können.
Der Beirat für Stadtteilentwicklung hat mit der Empfehlung 01/2021 (vgl. Drs. 22-1954) darauf aufmerksam gemacht, dass in Wilhelmsburg der Bedarf an einer Frauenschutzwohnung besteht. Sie soll denjenigen Frauen bereitstehen, die häusliche Gewalt / Partnergewalt erleiden. Dieses Vorhaben wird vom Regionalausschuss Wilhelmsburg / Veddel sehr unterstützt. Bedingt durch die Corona- Pandemie hat sich das Schutzbedürfnis betroffener Frauen noch einmal erhöht.
Verschiedene Einrichtungen in Wilhelmsburg, die sich um Frauen kümmern, die von den verschiedenen häuslichen Gewaltarten betroffen sind, befürworten ebenfalls die Einrichtung solcher Wohnungen. Darüber hinaus soll betroffenen Frauen mit Kindern ermöglicht werden, dass das Jugendamt bei einer Beantragung von Leistungen gem. § 20 SGB VIII sicherstellt, dass die ebenfalls in der Schutzwohnung untergebrachten Kinder während dieser Zeit angemessen betreut werden.
Der Regionalausschuss Wilhelmsburg / Veddel bittet den Bezirksamtsleiter, dafür Sorge zu tragen, die beiden folgenden Forderungen zeitnah umzusetzen:
1. Einrichtung einer Frauenschutzwohnung in Wilhelmsburg
2. Bei den entsprechenden Stellen auf eine veränderte Bewilligungspraxis hinzuwirken, sodass Frauen mit Kindern in einer Frauenschutzwohnung auf Antrag Leistungen gem. § 20 SGB VIII durch das Jugendamt zur Verfügung gestellt bekommen, die die angemessene Betreuung und Versorgung von Kindern auch während des Aufenthalts in der Schutzwohnung sicherstellen.
Der Hauptausschuss wird um Bestätigung des Beschlusses anstelle der Bezirksversammlung gebeten.
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