Antwort: Nutzung von Heizstrahlern auf Flächen der Außengastronomie (Anfrage der GRÜNE-Fraktion)
Fragestellerinnen und Fragesteller: Manuel Muja, Henrike Wehrkamp, Lothar Knode, Marion Hartung, Larry Wendt, Carina Sickau, Clemens Willenbrock, Karin Zickendraht, Jörg Behrschmidt, Rainer Roszak, Sven Dahlgaard:
Laut §19 Hamburgisches Wegegesetz ist seit 2021 die Nutzung von Heizstrahlern auf Sondernutzungsflächen aus Gründen des Umweltschutzes nicht mehr erlaubt.
Dennoch werden weiterhin Heizstrahler, sei es mit Gas oder mit Strom betrieben, von Gastronomiebetrieben im Außenbereich eingesetzt. Als Beispiel können hier die Außenflächen vor dem Alex am Jungfernstieg, vor dem Rheinischen Hafen Fleetinsel, das Restaurant Ecke Steinwegpassage/Wexstraße, das italienischen Restaurant am Großneumarkt oder auch der Bäcker Bleichenbrücke genannt werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Vorbemerkung:
Das Aufstellen von Heizstrahlern auf öffentlicher Wegefläche ist nicht erst seit 2021 aus Gründen des Umwelt- bzw. Klimaschutzes verboten. Bei einigen der in der Anfrage genannten Außenflächen handelt es sich nicht um öffentliche Wegefläche (z. B. Fleetinsel, Alex, Bleichenbrücke). Hier findet das Hamburgische Wegegesetz keine Anwendung. Auch wird in einigen Fällen (z. B. Großneumarkt) bereits seitens des Bezirksamtes gegen den Gastronomiebetrieb vorgegangen.
Das Hamburgische Wegegesetz sieht hier keine Ausnahmeregelung vor.
Die Durchführung von Kontrollen auf öffentlichen Wegen zur Einhaltung wegerechtlicher Auflagen bei Gaststätten finden in der Regel anlassbezogen statt. Anlässe sind hier insbesondere konkrete Beschwerden von Anwohnenden über ein bestimmtes Fehlverhalten in einer bestimmten Gaststätte zu einem konkreten Termin und eine entsprechende Beauftragung durch die Sachbearbeitung in der Überwachung. Häufig sind auch Polizeiberichte Grundlage solch anlassbezogener Kontrollen.
Derzeit gibt es zu den genannten Betrieben keine konkreten Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Nutzung von Heizstrahlern. Somit gab es bislang keine Anlässe zur Durchführung wegerechtlicher Kontrollen.
Der Hinweis auf die genannten Heizstrahler in der Drs. 22-2909 nimmt der Bezirkliche Kontrolldienst zum Anlass, Kontrollen bei den betreffenden Gastronomiebetrieben bei nächstmöglicher Gelegenheit durchzuführen.
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