22-2134

Antwort: Nachfrage der AfD-Fraktion zur Antwort des Bezirksamtes auf die Anfrage unter der Drs. 22-1456 (Anfrage der AfD-Fraktion)

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Fragesteller: Marc-M. Kunstmann, Nicole Jordan, Norbert Jordan

Am 25.11.2020 hat die AfD Fraktion in der Drs. 22-1456 deutlich auf berechtigte Zweifel an der Funktionalität und Aussagekraft der PCR-Testung hingewiesen.

Zu den Antworten zu Punkt 6. und 7. im Anfragetext haben wir nun Fragen:

Originalfrage Punkt 6:

Sollte sich das Viruskonstrukt und - darauf aufbauend - Testungen auf PCR- oder Antikörperbasis als vage und unzuverlässig erweisen, womit rechtfertigte der Bezirk dann die zum Teil massiven Eingriffe in die Freiheitsgrade der Bürger?

Antwort:

Da das Bezirksamt Hamburg-Mitte die Testverfahren und deren Ergebnisse als valide erachtet, stellt sich die hier genannte hypothetische Frage gegenwärtig nicht.

Originalfrage Punkt 7:

Stellt insbesondere eine Quarantäne aufgrund unsicherer Tests und auch der behördlich verordnete und mit Sanktionen versehene Zwang zum Tragen von Mund-Nasen-Masken ein Mittel dar, das nicht den geringsten möglichen Eingriff, sondern im Gegenteil eine Freiheitsberaubung und ggf. auch eine Nötigung und Körperverletzung dar? Falls nein, womit wird die Verhältnismäßigkeit begründet?

Antwort:

Da das Bezirksamt Hamburg-Mitte die Testverfahren und deren Ergebnisse als valide erachtet und vom Bestehen einer Pandemielage ausgeht, handelt es sich um eine hypothetische Fallkonstellation, mit der sich das Bezirksamt Hamburg-Mitte – mangels Erforderlichkeit – nicht befasst.

Aus diesen beiden Antworten geht deutlich hervor, die Funktionalität der Tests wird nicht bestritten, die Frage nach einer alternativen Rechtfertigung sei daher rein hypothetisch und muss seitens des Amtes - mangels Erforderlichkeit - nicht weiter verfolgt werden.

Diese Erforderlichkeit ist aus unserer Sicht nun aber mehr als geboten.

Eine Studie aus Münster hat eindrücklich bewiesen, ein PCR-Test besitzt keine Aussagekraft darüber, ob ein Mensch infiziert oder gar infektiös ist. Es wird daher dringend empfohlen, die Maßnahmen zur Eindämmung der pandemischen Notlage nationaler Tragweite nicht weiter an den Inzidenzwert zu koppeln. Die Studie trägt den Titel:

Die Leistungsfähigkeit des SARS-CoV-2 RT-PCR-Tests als Instrument zum Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion in der Bevölkerung: Eine Erhebung von Routinelabor-RT-PCR-Testergebnissen aus der Region Münster, Deutschland | medRxiv

Da es sich bei unserer Anfrage vom 25.11.2020 ja nun bewiesenermaßen nicht um eine hyperthetische Frage gehandelt hat, fragen wir nun erneut. Denn die Errechnung des Inzidenzwertes basiert allein auf den Ergebnissen der PCR-Testungen.

Wie rechtfertigt das Bezirksamt nun die Corona-Schutzmaßnahmen in der Zukunft?

Die genannte Studie aus Münster stellt einen vorabveröffentlichten Entwurf dar und hat noch keinen sog. peer-review erfahren. Die PCR-Testung ist unverändert der „Goldstandard“ in der Diagnostik und bietet sehr valide Erkenntnisse, ob ein Infektionsfall vorliegt. Die in dem Entwurf der Studie genannten statistischen und medizinisch wissenschaftlichen Beobachtungen lassen die dort gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu. Daher sind die Corona-Schutzmaßnahmen, die sich aus der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO und u.a. aus den Quarantäneanordnungen des Gesundheitsamtes ergeben, unverändert gerechtfertigt.

Welche Maßnahmen ergreift der Bezirk, um der Flut zu erwartender Schadensersatz-, Körperverletzungs-, und Zivilrechtsklagen zu begegnen?

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte teilt die Einschätzung, dass eine Flut an Schadensersatz-, Körperverletzungs-, und Zivilrechtsklagen zu erwarten sei, nicht.

Gibt es bereits Pläne zwischen Stadt und Bezirk finanzielle Rücklagen für mögliche verlorene Rechtsklagen der Bürger zu bilden?

Die Erfolgsaussichten, ggf. erhobene „Rechtsklagen“ also insbesondere Staatshaftungsansprüche abwehren zu können, werden als gut bewertet. Rücklagen müssten ggf. nur in besonders gelagerten Einzelfällen gebildet werden.

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