22-2625

Antwort: Fischwilderei im Ernst-August-Kanal bei der Schleuse (Anfrage der AfD-Fraktion)

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Fragestellerinnen und Fragesteller: Norbert Jordan, Nicole Jordan, Marc-Manuel Kunstmann

Seit Jahren gibt es in Wilhelmsburg immer wieder Verstöße gegen das Hamburger Fischereigesetz. Zu diesen Verstößen wird dann entsprechend die Polizei gerufen, um die Gesetzesverstöße zu überprüfen und evtl. Strafanzeige zu stellen. Vermehrt wurde uns jetzt berichtet, dass besonders im Schleusenbereich diese Verstöße gemeldet werden, aber die Polizei diese nicht aufnimmt, da den Beamten die entsprechende Gesetzeslage nicht bekannt ist. Bei den Angelscheinschulungen werden die zukünftigen Angeln darauf hingewiesen, dass das Angeln im Schleusenbereich und im 50 m Umkreis verboten sei, da es sich um eine Schutzzone handelt. Die bei diesen Verstößen herbeigerufene Wasserschutzpolizei, kennt sich in der Regel aber nicht mit den geltenden Gesetzen aus. Daher stellen sich uns folgende Fragen:

  1. Warum Kennen sich die Beamten des PK 44, als auch die WPK 2 mit der 50-m Bestimmung im Schleusenbereich nicht aus?
  1. Warum gibt es keinen zugänglichen Gesetzestext im Internet der eindeutig zu lesen ist?
  1. Warum weden Verstöße mit Hinsicht auf die Finanziellenlage der Stadt, als nichtig angesehen? Es drohen immerhin Strafen von bis zu 400 Euro.
  1. Warum werden im Schleusenbereich keine Kontrollen durch fachlich kompetentes Personal durchgeführt?

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt wie folgt Stellung:

Ein Angelverbot im Sinne der Anfrage liegt in Hamburg nicht vor.

Gemäß § 15 des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes ist der Fischfang 50 Meter oberhalb und unterhalb von Fischwegen verboten. Schleusen stellen aber keine Fischwege dar.

Dies vorausgeschickt, beantwortet die Behörde für Inneres und Sport die Fragen wie folgt:

Zu 1.:

Siehe Vorbemerkung.

Zu 4.:

Im Rahmen des täglichen Dienstgeschäftes werden auch im Schleusenbereich Kontrollen durch die Polizei durchgeführt. Der Umfang dieser Kontrollen ist auf die gültigen gesetzlichen Regelungen beschränkt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft nimmt ergänzend wie folgt Stellung:

Eine Regelung, die das Angeln innerhalb von 50 m einer Schleuse untersagt, gibt es im Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetz nicht. Insofern liegt der Anfrage ein nicht zutreffender Sachverhalt zugrunde.

Dies vorausgeschickt, beantwortet die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft die o.g. Anfrage wie folgt:

Zu 1. – 3.:

Siehe Vorbemerkung.

Zu 4.:

Die Fischereiaufsicht kontrolliert regelmäßig im Bereich der Schleuse. Es gab in der jüngeren Vergangenheit dort keine Verstöße. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

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