Antwort: Belagerung von Infoständen durch zeitgleiche Genehmigung von Demonstrationen (Anfrage der AfD-Fraktion)
Fragestellerinnen und Fragesteller: Nicole Jordan, Marc-Manuel Kunstmann, Norbert Jordan, Bernd Bamberg und Benjamin Mennerich
Die AfD Hamburg Mitte hat am Samstag, den 15.02.2025, (in der Zeit von 10:00-14:00 Uhr), in Finkenwerder im Rahmen einer durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte genehmigten Sondernutzungserlaubnis einen Infostand abgehalten. Gleichzeitig fand an demselben Ort eine Demonstration gegen die Partei statt. In der Folge wurde der Infostand von Demonstranten eingekesselt, sodass eine Information der Bürger durch die Weitergabe von Informationsmaterial zur politischen Willensbildung nicht möglich war.
In diesem Zusammenhang fragen wir die Verwaltung:
Das im Grundgesetz im Artikel 8 verbriefte Recht auf Versammlungsfreiheit, welches nach höchster Rechtsprechung eines der wichtigsten Grundpfeiler unserer Demokratie darstellt, kann nur unter besonderen Voraussetzungen durch die Versammlungsbehörde eingeschränkt oder untersagt werden. Diese Voraussetzungen liegen jedoch grundsätzlich nur vor, wenn z.B. Leib oder Leben und/oder Güter von besonderem Wert gefährdet sind.
Eine Genehmigung im Sinne einer Erlaubnis von Versammlungen sieht das Versammlungsgesetz im Gegensatz zu Veranstaltungen wie Infoständen nicht vor.
Dies vorausgeschickt beantwortet die Behörde für Inneres und Sport die Fragen wie folgt:
1. Welche Art von Versammlung wurde von wem, wann angemeldet und wie stellen sich die Details hinsichtlich: Thema und Zweck, Datum, Uhrzeit und genauer Ort der Veranstaltung, die voraussichtliche Teilnehmerzahl sowie der Einsatz von Ordnern (einschließlich deren Anzahl) dar?
2. Wurde die Demonstration/Versammlung fristgerecht bei der zuständigen Versammlungsbehörde angemeldet? Falls ja, wann und welche Auflagen wurden für die Versammlung erteilt? (Bitte um genaue Ausführung der entsprechenden Auflagen)
3. Wieso wurde die Demonstration am gleichen Standort wie der Infostand genehmigt? Falls der Behörde hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, wieso nicht?
4. Gab es im Vorfeld eine Abstimmung oder eine Koordination zwischen der Versammlungsbehörde und dem Bezirksamt Hamburg-Mitte, um mögliche Konflikte zu vermeiden? Wenn ja, wann und mit welchen Ergebnissen? Wenn nein, wieso nicht?
Folgende drei Versammlungen wurden im Sinne der Fragen angemeldet und durchgeführt:
Die Versammlung wurde am 6. Dezember 2024 von einer Privatperson für die Örtlichkeit „Steendiek 16, zwischen Rewe und Budnikowsky“ angemeldet. Laut Anmeldung sollte diese am 15. Februar 2025 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr mit bis zu 30 erwarteten Teilnehmenden und dem Einsatz eines Ordners durchgeführt werden.
Das örtlich zuständige Bezirksamt Hamburg-Mitte wurde am 12. Dezember 2024 über die angemeldete Versammlung in Kenntnis gesetzt. Vom Bezirksamt Hamburg-Mitte wurden keine Bedenken geäußert.
Die Versammlungsbehörde erteilte keine Auflagen.
Die Versammlung wurde am 31. Januar 2025 von einer Privatperson für die Örtlichkeit „Steendiek vor der Eisinsel“ angemeldet. Laut Anmeldung sollte diese am 15. Februar 2025 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr mit bis zu 20 erwarteten Teilnehmenden und dem Einsatz eines Ordners durchgeführt werden.
Das örtlich zuständige Bezirksamt Hamburg-Mitte wurde am 31. Januar 2025 über die angemeldete Versammlung in Kenntnis gesetzt. Vom Bezirksamt Hamburg-Mitte wurden keine Bedenken geäußert.
Die Versammlungsbehörde erteilte keine Auflagen.
Die Versammlung wurde am 12. Februar 2025 von einer Privatperson für die Örtlichkeit „Steendiek 16“ angemeldet. Laut Anmeldung sollte diese am 15. Februar 2025 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr mit bis zu 30 erwarteten Teilnehmenden und ohne den Einsatz von Ordnern durchgeführt werden.
Das örtlich zuständige Bezirksamt Hamburg-Mitte wurde am 13. Februar 2025 über die angemeldete Versammlung in Kenntnis gesetzt. Vom Bezirksamt Hamburg-Mitte wurden keine Bedenken geäußert.
Angesichts des offensichtlichen Zusammenhangs dieser Versammlung zum Infostand der AfD wurde sich seitens der Versammlungsbehörde mit der anmeldenden Person zunächst darauf verständigt, dass die Versammlung auf der gegenüberliegenden Straßenseite „Steendiek 14“ stattfinden soll. Die Versammlung wurde entsprechend bestätigt.
Zwischenzeitlich gewonnene polizeiliche Erkenntnisse ließen den Schluss zu, dass deutlich mehr Personen an der Versammlung teilnehmen könnten als durch den Anmeldenden erwartet worden waren.
Da der Versammlungsort „Steendiek 14“ jedoch für eine höhere Teilnehmerzahl nicht geeignet ist und die störungsfreie Durchführung des genehmigten Infostandes der AfD gewährleistet werden musste, wurde mit der anmeldenden Person am 14. Februar 2025 abschließend die etwa 70 Meter entfernte Freifläche „Finksweg 2-6“ als Versammlungsort einvernehmlich festgelegt. Es erfolgte eine aktualisierte Bestätigung. Die Versammlungsbehörde erteilte keine Auflagen.
Darüber hinaus siehe Vorbemerkung.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte beantwortet die Frage 4 wie folgt:
Das Bezirksamt erhält von der Versammlungsbehörde die Anmeldung einer Versammlung lediglich zur Kenntnisnahme.
5. Wieso wurde von Seiten der Polizei nicht sichergestellt, dass die Partei in einem Umkreis von 2 Metern um den Infostand agieren konnte, so wie dies in den Auflagen (1.15) der Erlaubnis nach dem Hamburgischen Wegegesetz formuliert ist?
Durch die eingesetzten Polizeibeamten wurden keine Feststellungen getroffen, die die Durchführung von Bürgergesprächen und die Verteilung von Handzetteln im unmittelbaren Umfeld der Informationsveranstaltung einschränkten.
6. Kam es während der Veranstaltung zu besonderen Vorfällen oder polizeilichen Maßnahmen und wenn ja, welche und wieso
7. Wurden während der Veranstaltung Verstöße gegen Auflagen oder gesetzliche Bestimmungen festgestellt, wenn ja welche?
Es gab keine Feststellungen der Polizei im Sinne der Fragestellungen.
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