Antwort: Anwendung des Eintrittsrecht bei der SAGA II und Aufnahme von Ehepartnern in bestehende Mietverhältnisse (Anfrage der AfD-Fraktion)
Fragestellerinnen und Fragesteller: Nicole Jordan, Marc-Manuel Kunstmann, Norbert Jordan, Bernd Bamberg und Benjamin Mennerich
In Bezug auf die Antworten zur Drucksache 23-0721 ergeben sich weitere Nachfragen im Hinblick auf die tatsächliche und praktische Anwendung des Eintrittsrechts. Hintergrund sind hier mehrfache Bürgeranfragen in Bezug auf den Sachverhalt. Zudem geht es auch um die Aufnahme von Ehepartnern in bestehende Mietverträge. Es liegen aktuell mehrere Bürgeranfragen vor, in denen Ehepartner nicht in die Mietverträge aufgenommen werden, obwohl eine jahrzehntelange Ehe besteht.
Dies vorausgeschickt fragen wir die Verwaltung:
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) beantwortet die Fragen wie folgt:
1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Ehepartner in ein bestehendes Mietverhältnis aufgenommen wird, wenn beide seit Jahrzehnten gemeinsam in der Wohnung leben?
Die nicht zum Nachteil des Mieters abdingbaren Voraussetzungen für den Todesfall des Mieters werden in § 563 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert, vgl. auch www.gesetze-im-internet.de/bgb/.
Die Aufnahme eines Ehepartners im laufenden Mietverhältnis in den Mietvertrag ohne Rechtspflicht als weitere Vertragspartei wird von der SAGA unter Betrachtung und Wertung des jeweiligen Einzelfalls geprüft und entzieht sich einer schematischen Betrachtungsweise.
2. Wie viele Anträge auf Aufnahme des Ehepartners in das Mietverhältnis wurden in den letzten zwei Quartalen gestellt – und wie viele davon wurden abgelehnt?
Eine systemseitige Erfassung von Anträgen zu Eintrittsrechten nach § 563 BGB erfolgt bei der SAGA nicht. Ebenso verhält es sich mit Anträgen zur Aufnahme von Ehepartnern in den Mietvertrag. Eine manuelle Auswertung über den Gesamtbestand der SAGA hinweg mit über 141.500 Wohnungen ist im Zeitrahmen der Beantwortung einer Anfrage nach § 27 BezVG nicht möglich.
3. Welche Gründe führt die SAGA regelmäßig an, um die Aufnahme eines Ehepartners in den Mietvertrag zu verweigern, obwohl eine eheliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt vorliegt?
Die nicht zum Nachteil des Mieters abdingbaren Voraussetzungen dafür sind in § 563 Absatz 4 BGB geregelt. Ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Rahmen der gesetzlichen Frist vorliegt, ist jeweils einzelfallorientiert zu entscheiden und entzieht sich einer schematischen Betrachtungsweise. Eine systemseitige Erfassung der Gründe erfolgt nicht.
Im Übrigen vgl. auch Antwort zu 1. und zu 2.
4. Ist es gängige Praxis der SAGA, dass nur ein Ehepartner im Mietvertrag steht, auch wenn beide gemeinsam über viele Jahre in der Wohnung leben? Wenn ja, wieso?
Nein. Die Entscheidung, wer in diesen Fällen Mietpartei wird, ist abhängig vom Einzelfall und entzieht sich einer schematischen Betrachtungsweise.
5. Welche internen Dokumente oder Arbeitsanweisungen regeln bei der SAGA den Umgang mit § 563 BGB konkret? (Bitte um konkrete Nennung oder Vorlage)
Die SAGA nimmt zu solchen internen Dokumenten und Arbeitsanweisungen generell keine Stellung, da diese als interne unternehmensstrategische Unterlagen einer im Markt stehenden Aktiengesellschaft dem Geschäftsgeheimnis unterliegen.
6. In welchem Zeitraum wurden diese internen Richtlinien zuletzt überarbeitet oder angepasst?
Betriebsinterne Handlungsvorgaben werden bei der SAGA regelhaft auf ihre Aktualität hin geprüft und je nach Notwendigkeit aktualisiert. Im Übrigen vgl. Antwort zu 5.
7. Wie viele Fälle von Neuvertragsabschlüssen nach Todesfällen wurden in den letzten drei Quartalen dokumentiert?
8. Wie viele Widersprüche oder Beschwerden von Angehörigen zu Mietvertragsfragen nach Todesfällen wurden im Zeitraum 2024 bis dato schriftlich bei der SAGA eingereicht?
Eine systemseitige Erfassung im Sinne der Fragestellungen erfolgt bei der SAGA nicht. Eine manuelle Auswertung über den Gesamtbestand der SAGA hinweg mit über 141.500 Wohnungen ist im Zeitrahmen der Beantwortung einer Anfrage nach § 27 BezVG nicht möglich.
9. Wie überprüft die SAGA systematisch, ob ihre Mitarbeiter das Eintrittsrecht korrekt anwenden? Gibt es Stichproben oder interne Revisionen?
Bei der SAGA besteht grundsätzlich ein Vieraugenprinzip, welches eine ordnungsgemäße Bearbeitung gewährleistet. Darüber hinaus verfügt die SAGA über eine interne Revisionsstelle, die Geschäftsabläufe im Hinblick auf ihre Ordnungsmäßigkeit analysiert.
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