23-0721

Antwort: Anwendung des Eintrittsrecht bei der SAGA/GWG (Anfrage der AfD-Fraktion)

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Fragestellerinnen und Fragesteller: Nicole Jordan, Marc-Manuel Kunstmann, Norbert Jordan, Bernd Bamberg und Benjamin Mennerich

Wenn ein Mieter stirbt, während er mit seinem Ehepartner in einer Mietwohnung lebt, sieht das deutsche Mietrecht ein sogenanntes „Eintrittsrecht“ des überlebenden Ehepartners vor. Der Ehepartner tritt nach § 563 BGB automatisch in das bestehende Mietverhältnis ein, sofern er mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Ein neuer Mietvertrag muss also grundsätzlich nicht abgeschlossen werden und der bestehende Vertrag kann mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt werden.

Mehreren Bürgerberichten zufolge wendet die SAGA GWG diesen Regelfall nicht immer an und drängt unter anderem mit unterschiedlichen Methoden auf einen Neuabschluss des Mietvertrags. Daraus folgt, dass Ehepartner mitunter schlechtere Konditionen akzeptieren, um die Wohnung nicht zu verlieren.

Dies vorausgeschickt fragen wir die Verwaltung:

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt zur o.g. Anfrage der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte wie folgt Stellung:

Die BSW beantwortet die Fragen auf der Grundlage einer Stellungnahme der SAGA wie folgt:

  1. Wie viele Fälle des Eintrittsrechts gemäß § 563 BGB wurden bei der SAGA GWG im Zeitraum von 2022 bis heute registriert?
  2. In wie vielen dieser Fälle wurde das Eintrittsrecht anerkannt und das bestehende Mietverhältnis fortgeführt?
  3. In wie vielen Fällen wurde stattdessen ein neuer Mietvertrag mit dem überlebenden Ehepartner abgeschlossen und wieso?

Eine systemseitige Erfassung von Eintrittsrechten nach § 563 BGB erfolgt bei der SAGA nicht. Eine manuelle Auswertung über den Gesamtbestand der SAGA hinweg mit über 141.500 Wohnungen ist im Zeitrahmen der Beantwortung einer Anfrage nach § 27 BezVG nicht möglich.

Die SAGA weist ergänzend darauf hin, dass das Eintrittsrecht in § 563 BGB für den Vermieter unter den dort genannten Voraussetzungen zwingend gesetzlich geregelt ist. Das Eintrittsrecht muss demnach nicht aktiv anerkannt werden. Insoweit wird regelhaft auch kein neues Mietverhältnis begründet. Die SAGA hat ihre Arbeitsabläufe entsprechend den gesetzlichen Regelungen ausgerichtet und handelt im Geschäftsverkehr entsprechend.

  1. Welche Gründe führt die SAGA GWG an, wenn sie vom Regelfall des Eintrittsrechts abweicht und einen Neuabschluss des Mietvertrags fordert?

Siehe Antwort zu den Fragen 1. bis 3, Absatz 2.

  1. Gibt es bei der SAGA GWG interne Richtlinien oder Handlungsempfehlungen zum Umgang mit dem Eintrittsrecht im Todesfall eines Mieters?

Ja.

  1. Werden betroffene Angehörige proaktiv über ihr Eintrittsrecht informiert, und falls ja, in welcher Form?

Ja. Betroffene Personen werden i.d.R. postalisch informiert.

  1. Wie stellt die SAGA GWG sicher, dass die Bedingungen eines neu abgeschlossenen Mietvertrags nicht schlechter sind als im ursprünglichen Vertrag?

Siehe Antwort zu den Fragen 1. bis 3, Absatz 2.

  1. Gab es im genannten Zeitraum Beschwerden oder rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit verweigerten Eintrittsrechten, und wenn ja, wie viele?

Hinsichtlich gerichtlicher Auseinandersetzungen zu der Frage, ob ein gesetzliches Eintrittsrecht überhaupt besteht, wird für den genannten Zeitraum nach Aktenlage Fehlanzeige gemeldet.

Beschwerden im o.g. Sinne werden nicht zentral erfasst. Zur manuellen Auswertung von Vorgängen dazu siehe Antwort zu den Fragen 1. -3., Absatz 1.

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