Antwort: Anwendung des Eintrittsrecht bei der SAGA/GWG (Anfrage der AfD-Fraktion)
Fragestellerinnen und Fragesteller: Nicole Jordan, Marc-Manuel Kunstmann, Norbert Jordan, Bernd Bamberg und Benjamin Mennerich
Wenn ein Mieter stirbt, während er mit seinem Ehepartner in einer Mietwohnung lebt, sieht das deutsche Mietrecht ein sogenanntes „Eintrittsrecht“ des überlebenden Ehepartners vor. Der Ehepartner tritt nach § 563 BGB automatisch in das bestehende Mietverhältnis ein, sofern er mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Ein neuer Mietvertrag muss also grundsätzlich nicht abgeschlossen werden und der bestehende Vertrag kann mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt werden.
Mehreren Bürgerberichten zufolge wendet die SAGA GWG diesen Regelfall nicht immer an und drängt unter anderem mit unterschiedlichen Methoden auf einen Neuabschluss des Mietvertrags. Daraus folgt, dass Ehepartner mitunter schlechtere Konditionen akzeptieren, um die Wohnung nicht zu verlieren.
Dies vorausgeschickt fragen wir die Verwaltung:
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt zur o.g. Anfrage der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte wie folgt Stellung:
Die BSW beantwortet die Fragen auf der Grundlage einer Stellungnahme der SAGA wie folgt:
Eine systemseitige Erfassung von Eintrittsrechten nach § 563 BGB erfolgt bei der SAGA nicht. Eine manuelle Auswertung über den Gesamtbestand der SAGA hinweg mit über 141.500 Wohnungen ist im Zeitrahmen der Beantwortung einer Anfrage nach § 27 BezVG nicht möglich.
Die SAGA weist ergänzend darauf hin, dass das Eintrittsrecht in § 563 BGB für den Vermieter unter den dort genannten Voraussetzungen zwingend gesetzlich geregelt ist. Das Eintrittsrecht muss demnach nicht aktiv anerkannt werden. Insoweit wird regelhaft auch kein neues Mietverhältnis begründet. Die SAGA hat ihre Arbeitsabläufe entsprechend den gesetzlichen Regelungen ausgerichtet und handelt im Geschäftsverkehr entsprechend.
Siehe Antwort zu den Fragen 1. bis 3, Absatz 2.
Ja.
Ja. Betroffene Personen werden i.d.R. postalisch informiert.
Siehe Antwort zu den Fragen 1. bis 3, Absatz 2.
Hinsichtlich gerichtlicher Auseinandersetzungen zu der Frage, ob ein gesetzliches Eintrittsrecht überhaupt besteht, wird für den genannten Zeitraum nach Aktenlage Fehlanzeige gemeldet.
Beschwerden im o.g. Sinne werden nicht zentral erfasst. Zur manuellen Auswertung von Vorgängen dazu siehe Antwort zu den Fragen 1. -3., Absatz 1.
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