Antragsgebühr für Ausnahmegenehmigungen für das Halten und Parken von Gewerbetreibenden (Quartiersbeirat Karolinenviertel)
Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte hat sich in ihrer Sitzung am 22.10.2020 mit der Vorlage 22-1257.1 befasst und den Beschluss des Cityausschusses bestätigt.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) wurde gebeten, der Intention des Beschlusses zu entsprechen und eine Stellungnahme zur Information für den Cityausschuss abzugeben.
Im Zusammenhang mit dem zum 5. Mai 2020 eingeführten Bewohnerparken wird bemängelt, dass die Antragsgebühr für einen Bewohnerparkausweis auch bei Ablehnung des Antrags anfällt (185,00 EUR bei Ablehnung, 250,00 EUR bei Genehmigung).
Dazu wird folgender Beschluss gefasst:
Der LBV möge die Gebühr für den Antrag eines Bewohnerparkausweises von Gewerbetreibenden nur bei
erfolgreichem Antrag erheben und andernfalls auf die Gebühr verzichten.
Teilnehmervotum: Ja-Stimmen 10 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 3
Beiratsvotum Ja-Stimmen 5 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 1
Votum Politik Ja-Stimmen 2 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 1
Der Antrag wird angenommen.
Der Cityausschuss hat in seiner Sitzung am 22.09.2020 statt der Beiratsempfehlung folgenden Beschluss einstimmig - bei Enthaltung der GRÜNE-Fraktion - gefasst:
Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) möge prüfen, die Gebühr für den Antrag einer Ausnahmegenehmigung für das Halten und Parken von Gewerbetreibenden nur bei erfolgreichem Antrag zu erheben und andernfalls auf die Gebühr zu verzichten.
Ferner möge der LBV über das Ergebnis an den Cityausschuss berichten.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) nimmt mit Schreiben vom 23.11.2020 wie folgt Stellung:
Die Erhebung von Gebühren durch den Landesbetrieb Verkehr (LBV) unterliegt den einschlägigen gebührenrechtlichen Regelungen. Hinsichtlich der Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmen von den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts ist dies konkret die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage im Straßenverkehrsgesetz (§ 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG) erlassene bundeseinheitliche Gebührenordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Bereits § 6a Abs.1 Satz 1 StVG sieht vor, dass Kosten (Gebühren und Auslagen) für die dort näher bezeichneten Amtshandlungen erhoben werden. Es fehlt der handelnden Behörde dabei bereits an dem Entschließungsermessen zur Frage, ob überhaupt eine Gebühr erhoben wird oder nicht. Vielmehr ist sie nach dem Wortlaut der Vorschrift zur Gebührenerhebung verpflichtet.
Dies spiegelt sich auch in § 1 Abs.1 GebOSt wider. Danach werden für Amtshandlungen Gebühren erhoben. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine „Muss“-Vorschrift.
Die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die jeweiligen Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zur GebOSt). Die Gebühr für die Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der StVO ist in Nummer 264 des Gebührentarifs geregelt. Je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person sind danach zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro zu erheben.
Die Konkretisierung der Gebühr erfolgt wiederum durch Ermessenserwägungen, wobei regelhaft für gleich gelagerte Fälle auch der Höhe nach die gleichen Gebühren erhoben werden. Hierbei finden entsprechend normierte Gebührengrundsätze Anwendung, die sich wiederum aus dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (VwKostG) ergeben. Die Vorschriften des VwKostG sind gemäß § 6 Abs. 1 GebOSt anzuwenden, soweit nicht die GebOSt abweichende Regelungen trifft.
Gemäß § 3 VwKostG sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
So fällt bei der Prüfung von Anträgen für Gewerbetreibende, die sich auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften zum Halten und Parken in Bewohnerparkgebieten richten, grundsätzlich ein erheblicher Verwaltungsaufwand beim LBV an. Der Antrag muss zunächst auf Vollständigkeit und inhaltlich geprüft werden, in der Regel müssen im Anschluss Informationen bzw. Unterlagen nachgefordert werden, da jeder Vorgang einen Einzelfall darstellt und individuell geprüft werden muss; hierbei sind z.B. die Örtlichkeit, das ausführende Gewerbe sowie die Abläufe der entsprechenden Firmen relevant.
Die Gebührenschuld entsteht dabei mit Eingang des Antrags bei der Behörde (§ 11 Abs.1 VwKostG).
Gemäß § 15 Abs. 2 VwKostG ermäßigt sich im Falle einer Antragsablehnung – außer im Falle von Unzuständigkeit – die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Hintergrund ist, dass auch bei Ablehnung eines Antrags vorab eine vollständige Prüfung erfolgt, die einen entsprechenden Arbeitsaufwand mit sich bringt.
Die Möglichkeit für einen Gebührenverzicht besteht nur im Wege des Erlasses. Für den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren gelten gemäß § 19 Satz 2 VwKostG die Vorschriften der jeweiligen Landeshaushaltsordnung (LHO).
§ 62 Abs. 1 Nr. 3 der LHO sieht vor, dass Forderungen nur erlassen werden dürfen, wenn die Einziehung im Einzelfall für den oder die Schuldner*in eine besondere Härte bedeuten würde. Ein solcher Erlass bedarf außerdem grundsätzlich der Zustimmung der Finanzbehörde (§ 62 Abs. 2 LHO).
Nach alledem darf auf eine Gebühr im vorgenannten Sinne nicht ohne Weiteres und erst recht nicht pauschal zu Gunsten eines bestimmten Antragstellerkreises verzichtet werden.
Den betroffenen Firmen kann letztlich nur empfohlen werden, sich vor einer Antragstellung über die Erfolgsaussichten und konkreten Voraussetzungen der von ihnen begehrten Genehmigung zu informieren. Dies kann etwa über die Internetseite des LBV erfolgen. Auch besteht die Möglichkeit einer Beratung durch den LBV oder auch durch die Handwerks- oder Handelskammer in Hamburg, welche über die einschlägigen Kriterien ebenfalls ausführlich informiert sind.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.