Die Vorsitzende, Frau Pfeifer, begrüßt die Teilnehmer:innen und weist darauf hin, dass von der Sitzung zu Protokollzwecken Tonbandaufzeichnungen angefertigt werden. Diese
werden nach Genehmigung der Niederschrift wieder gelöscht.
Es gibt keine Befangenheitserklärungen.
Es liegt keine Niederschrift zur Genehmigung vor.
Es liegen keine Fragen vor.
Der Vertreter des Polizeikommissariats 24, Herr Fick, gibt aktuelle Verkehrsbeeinträchtigungen im Regionalbereich zur Kenntnis. Im Anschluss beantwortet er Fragen des Ausschusses.
Frau Kowalski gibt bezüglich der grünen Wegeverbindungen und Querungen im Zentrumsbereich zur Kenntnis, dass die beauftragte Firma sobald es die Witterung zulasse mit den Arbeiten am Verbindungsweg zum Riekbornweg anfangen und dann sukzessive auch die anderen Arbeiten ausführen werde.
Es liegen keine Mitteilungen vor.
Die Drucksache wird zur Kenntnis genommen.
Herr Schütt fragt, ob bei der Aufstellung des 1. Tores eine Lärmmessung durchgeführt worden sei und welches Ergebnis diese Messung erbracht habe. Zudem bittet er um Erläuterung, warum bei der Beurteilung auf die Sportanlagenlärmschutzverordnung abgestellt worden sei und nicht auf die Toleranzgrenzen für Kinder- und Jugendlärm, gegen die rechtlich nicht vorgegangen werden könne.
Antwort des Fachamts Management des öffentlichen Raums zu Protokoll:
Bei Bolzplätzen handelt es sich um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Diese sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Lärmminderungstechnik vermeidbar sind, verhindert werden.
Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, konkrete Rechtsvorschriften zur Beurteilung und Bewertung von Umwelteinwirkungen, die von Bolzplätzen ausgehen, zu erlassen. Daher erfolgen diese in Anlehnung an die inhaltlich Nächstliegenden wie die Sportanlagenlärmverordnung (18. BImSchV) und den Empfehlungen des Länderausschusses für Immissionsschutz, Musterverwaltungsvorschrift Lärm, Anhang B:
Freizeitlärmrichtlinie (2. – 4. Mai 1995).
Mit dem Aufstellen eines Fußballtores im Van-Eicken-Park wurde, rechtlich gesehen, die Grundlage für ein spielerisches Bolzen geschaffen.
Mit dem Aufstellen eines zweiten Tores würde es sich offiziell um einen Bolzplatz handeln und die Sportanlagenlärmverordnung greifen.
Der Immissionsort IO 1 in der Untersuchung hat einen Abstand zur Platzmitte von 51 m.
Der kritischste Immissionsort beim ‚Feddersen-Gebäude‘ hat einen Abstand von 54 m.
(Aus akustischer Sicht sind die Abstände gleich.)
In der Tabelle 2 stehen die Ergebnisse fürs ‚Bolzen‘ und dem Streetball am Tag:
Immissionsort |
Ebene |
Bolzen Beurteilungspegel in dB (A) |
Streetball Beurteilungspegel in dB (A) |
IO 1 |
EG |
50 |
48 |
IO 1 |
|
51 |
49 |
IO 1 |
|
52 |
50 |
IO 1 |
|
53 |
51 |
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte am Tag sind rot dargestellt.
Bei dem Bolzen ergeben sich Beurteilungspegel von 50 bis 53 dB(A) am Tag.
Die Werte aus der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) sind
° für Pflegeanstalten von 45 | 45 dB(A),
° für Reine Wohngebiete 50 | 45 dB(A).
Die Werte für Pflegeanstalten werden durch das Bolzen somit deutlich überschritten.
Selbst wenn es ein grundsätzliches Einverständnis durch das Alten- und Pflegeheim gibt, kann dieses in dem Moment verwirken, wenn sich dort Umstände (Leitung, Bewohnerschaft) ändern.
Die Verantwortung gegenüber Beschwerden von Anwohnenden aus der Umgebung liegt dann ausschließlich beim Bezirk.
Die Drucksache wird zur Kenntnis genommen.
Ergebnis:
Die Drucksache wird, bei Gegenstimme der FDP-Fraktion und Abwesenheit der AfD-Fraktion, mehrheitlich angenommen.
Ergebnis:
Die Drucksache wird, bei Fürstimmen der FDP- und CDU-Fraktion sowie bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. und der Volt-Fraktion, mehrheitlich abgelehnt.
Es liegen keine Wortbeiträge vor.