„Warum passiert nichts in der Weidenallee 22/22a
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)
Titel: „Warum passiert nichts in der Weidenallee 22/22a?“
Fortlaufende. Nr.: 22-234
Eingangsdatum: 15.09.2026
Datum der Antwort: 28.09.2026
Das Bezirksamt Eimsbüttel beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Sachverhalt:
Die Weidenallee 22/22a beschäftigt die Hamburger Verwaltung und Politik seit mehr als 15 Jahren. Soweit ersichtlich begann die Odyssee 2009 mit einer Abrissgenehmigung für eines der Gebäude, für das zwar ein Baubeginn angezeigt, aber nie vollzogen wurde. Seitdem wurden vonseiten des Trägers immer mal wieder neue Pläne und Ideen vorgeschlagen, aber offenbar nie ernsthaft verfolgt. Beide Gebäude stehen bis heute. Geltendes Planrecht ist der Bebauungsplan Eimsbüttel 31/Rotherbaum 7; die Weidenallee 22/22a ist darin als besonderes Wohngebiet ausgewiesen.
Auf eine Kleine Anfrage aus dem Jahr 2014 antwortete die Verwaltung, es gebe keine rechtlichen Möglichkeiten, die Bautätigkeit fortzusetzen. Für die Bautätigkeit mag das grundsätzlich zutreffen, doch galt auch damals bereits § 176 BauGB, wonach die Verwaltung die Bebauung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans hätte fordern können. Möglicherweise könnte der Bestandsschutz gegen die Anwendung gesprochen haben, was aber nach der jahrzehntelangen Nichtnutzung kein Argument mehr sein dürfte. Spätestens mit der Novelle 2021 wurde das Baugebot weiter gestärkt: Nach § 175 Absatz 2 BauGB kann bei der Anordnung eines Baugebots auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden, wobei ein nach § 201a BauGB bestimmtes Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausdrücklich als Regelbeispiel genannt ist. Nach § 176 Absatz 1 Nummer 3 BauGB kann in solchen Gebieten die Bebauung mit einer oder mehreren Wohneinheiten verlangt werden. Nach § 176 Absatz 7 BauGB kann mit dem Baugebot zudem die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen. Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung auch nach Vollstreckungsmaßnahmen nicht nach, kann nach § 176 Absatz 8 BauGB ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
1. Welche Genehmigungen sind für die Weidenallee 22 und die Weidenallee 22a derzeit gültig?
Für die Weidenallee 22 wurde am 08.05.2025 die Genehmigung „Jugendhilfeeinrichtung - Einrichtung für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge (bis zu 25 Personen)“ erteilt.
Die Adresse Weidenallee 22 a ist nicht vorhanden.
a) Welche Genehmigungen wurden darüber hinaus in den vergangenen zehn Jahren für diese Objekte erteilt?
Für die Weidenallee 22/ 22a wurde am 10.07.2020 die Genehmigung „Neubau und Umbau Kindertagesstätte“ erteilt.
b) Welche Genehmigungen sind zwischenzeitlich abgelaufen oder erloschen, und zu welchem Zeitpunkt jeweils?
Die Genehmigung „Neubau und Umbau Kindertagesstätte“ vom 10.07.2020 ist am 11.07.2025 erloschen.
Bitte die Antworten jeweils getrennt nach Grundstück und unter Angabe von Datum, Gegenstand und Geltungsdauer.
2. Hat die Verwaltung Gespräche mit dem Eigentümer und dem Träger geführt, um die Situation zu beenden?
Nein, der Bauprüfabteilung sind keine Gespräche mit dem Eigentümer und dem Träger bekannt.
a) Falls ja, wann fanden diese Gespräche statt?
b) Falls ja, mit welchem Ergebnis?
3. Welche weiteren Maßnahmen hat die Verwaltung bisher unternommen und mit welchem Ergebnis?
Die Bauprüfabteilung hat die Nutzungsgenehmigung „Jugendhilfeeinrichtung - Einrichtung für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge (bis zu 25 Personen)“ für das Gebäude Weidenallee 22 erteilt. Weitere Maßnahmen wurden nicht ergriffen.
4. Welche weiteren Maßnahmen plant die Verwaltung?
Die Bauprüfabteilung plant derzeit keine weiteren Maßnahmen.
5. Hat die Verwaltung ein Baugebot erwogen?
Nein
a) Falls ja, mit welchem Ergebnis?
b) Falls nein, warum nicht?
Die Baugenehmigung wurde im Mai 2025 erteilt und ist noch gültig.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.
Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.