21-2730

Referent:innenanforderung zu Leerstand und Verhinderung der Sanierung in der Roonstraße 30

Beschlussempfehlung Ausschuss

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
24.02.2022
Sachverhalt

Bisherige Beratungsfolge

am

TOP

Drucksache

Ergebnis

GNUVWDi (Antrag der GRÜNE- und CDU-Fraktion)

16.02.2022

8.3

21-2677

Empfehlung einstimmig

 

Laut Hamburger Abendblatt vom 24. November 2021 stehen in der Roonstr. 30 mehrere Wohnungen seit Jahren leer. Die zuletzt verbliebenen Mieter:innen mussten demzufolge Ende 2020 in Übergangswohnungen ziehen, da das Gebäude vom Bezirksamt Eimsbüttel für unbewohnbar erklärt wurde. Seitdem stehe das Haus komplett leer, auch eine geplante Sanierung des Gebäudes habe nicht begonnen. Der Grund dafür sei, dass der Antrag der Hausverwaltung auf Ausbau und Modernisierung des Hauses, einschließlich seiner Trocken­legung und Stabilisierung seitens des Eimsbütteler Fachamtes für Stadt- und Landschafts­planung abgelehnt worden sei, obwohl z.B. das Denkmalschutzamt zugestimmt habe. Inzwischen soll das Verwaltungsgericht aufgrund einer Untätigkeitsklage der Hausverwaltung das Amt zu einer Teilgenehmigung aufgefordert haben, die aber bisher nicht erteilt wurde.

Unabhängig von den im Zeitungsartikel beschriebenen Auseinandersetzungen zwischen Mieter:innen und Vermieter scheint aber das Bezirksamt Eimsbüttel auf eine Weise in den Vorgang involviert, der Fragen offenlässt. Ein Mieter spricht hier sogar von „Behördenversagen“ und kritisiert, dass die Stadt offenbar nicht in der Lage sei, Wohnraum zu schützen.

 

Petitum/Beschluss

:

Der Bezirksamtsleiter wird gebeten, im ersten Quartal 2022 eine:n Vertreter:in in den Ausschuss für Grün, Nachhaltigkeit, Umwelt, Verbraucherschutz, Wirtschaft und Digitalisierung (GNUVWDi) zu entsenden, um über den Sachstand in der Roonstr. 30 zu berichten. Insbesondere sollte er/sie erläutern,

  1. welche Gründe zur Ablehnung des Modernisierungsantrags geführt hatten,
  2. welche Bedeutung die Genehmigung durch das Denkmalschutzamt hier hat,
  3. wieso das Amt anschließend untätig blieb, so dass es zur Untätigkeitsklage kam und
  4. wieso auch danach nichts unternommen wurde.
  5. Auch die Frage, wie solche Auseinandersetzungen zukünftig schneller und ergebnis­orientiert geklärt werden könnten, um lange Leerstände zu vermeiden, sollte Inhalt des Berichts sein.
  6. Es soll darauf eingegangen werden, inwiefern das Mittel des städtebaulichen Vertrags Investitionen von Eigentümer:innen ermöglichen können, die durch die Soziale Erhal­tungsverordnung zunächst nicht vorgesehen sind.

 

 

Anhänge

Artikel aus dem Hamburger Abendblatt vom 24.11.2021