21-1523

Wählingsallee – Ausweisung Zone 30 und Radverkehr in Gegenrichtung der Einbahnstraße freigeben Drs. 21-1376, Beschluss der BV vom 29.10.2020

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Letzte Beratung: 04.01.2021 Regionalausschuss Lokstedt/Niendorf/Schnelsen Ö 13.1

Sachverhalt

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende nimmt wie folgt Stellung:

 

Zu 1.:

Die Wählingsallee ist eine Bezirksstraße mit einer durchschnittlichen Verkehrsbelastung von rd. 5000 Kfz/Tag. Der Schwerlastanteil ist mit rd. 6 % als relativ hoch einzustufen. Ursächlich ist hier der vorhandene Busbetrieb der Linien 183, 283 (beide HOCHBAHN) und der 284 (VHH). Die VHH-Linie 284 hat auf ihrem weiteren Linienweg wichtige Anschlüsse zur AKN am Bahnhof Eidelstedt Zentrum und zu den S-Bahnlinien 3 und 21 am Bahnhof Elbgaustraße. Bei Einführung einer Tempo-30-Zone auf einer Länge von 500 m ist eine Fahrzeitverlängerung von mindestens einer Minute pro Fahrt unausweichlich. Daran wird auch die vorgeschlagene Anpassung der Beschilderung zur Vorfahrtsregelung nichts ändern, da sich für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nichts ändert, außer dass langsamer gefahren werden muss.

Durch die Fahrzeitverlängerung werden sich an den beiden genannten Schnellbahnhöfen die heute schon knappen Übergangszeiten vom Bus auf die Schnellbahnen je nach Tageszeit auf zwei Minuten – in einem Fall sogar auf eine Minute – verkürzen und die Anschlüsse nicht mehr gewährleistet. Um dann das Reiseziel zur gleichen Zeit zu erreichen,  wären ca. 20 Minuten mehr einzuplanen. Dieses wäre ein erheblicher Attraktivitätsverlust und nicht im Sinne der ÖPNV-Förderung des Senats.

Vor diesem Hintergrund ist die Einführung einer Tempo-30-Zone als nicht verträglich einzustufen.

 

Zu 2.:

Eine Freigabe des Radverkehrs gegen die Einbahnstraßenrichtung ist u.a. nur bei einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h möglich. Da die Anordnung einer Tempo-30-Zone aufgrund des Busbetriebs als nicht verträglich eingestuft wurde und die Voraussetzungen für eine Tempo-30-Streckenregelung nicht vorliegen, ist eine Freigabe des Radverkehrs gegen die Einbahnstraßenrichtung nicht zulässig. Zudem ist die Fahrbahn der Wählingsallee im betrachteten Abschnitt teilweise beiderseits von Bäumen eingefasst, die im oberen Bereich teilweise deutlich ins Fahrbahnprofil hineinragen. Um Kollisionen zwischen Bäumen und Bussen im Fenster- bzw. Dachbereich zu vermeiden, muss mittig auf der Fahrbahn gefahren werden. Hierdurch verbleibt nicht genügend Raum, um die Begegnung von Bussen und Radfahrenden sicher durchführen zu können.

 

 

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keine

 

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