21-4549

Verschärfte Unfalllage am Lokstedter Steindamm: Fuß- und Radverkehr sicherer gestalten Drs. 21-4373, Beschluss der BV vom 01.02.2024

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
08.04.2024
14.03.2024
06.03.2024
Sachverhalt

Stellungnahme der Zentralen Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsdirektion (VD) 52:

 

VD 52 sieht die unter Ziffer ii. erbetene Prüfung der Errichtung einer Fußngerlichtzeichenanlage (F-LZA) im Lokstedter Steindamm als weitere Querungsmöglichkeit als zielführend an.

 

Der Lokstedter Steindamm hat als Hauptverkehrsstraße eine überregionale Bedeutung für die  stadtein- und stadtauswärts fahrenden Verkehre und ist somit eine hochfrequentierte Verkehrsachse.

Eine erste Prüfung der benannten Örtlichkeit und des weiteren Straßenzuges ergab, dass die aktuell signalisierten Querungsmöglichkeiten zwischen ca. 300m und bis zu ca. 600m auseinanderliegen. Diese grob ermittelten Distanzen dürften insbesondere für mobilitätseingeschränkte Personen eine nicht zumutbare Entfernung darstellen.

 

Weiterhin kann aufgrund der Verkehrsbelastung auf dem Lokstedter Steindamm die Wartezeit bis zu einer möglichen Querung durch Fußnger so lang sein, dass unsichere Verkehrssituationen zum Überschreiten der Fahrbahn genutzt würden.

 

Als geeignete Örtlichkeit bewertet die VD 52 den Bereich zwischen den Einmündungen Lokstedter Steindamm/ Plantanenallee und Lokstedter Steindamm/ Buchenallee. Damit wären die Distanzen für alle Verkehrsteilnehmer verträglich und zumutbar.

 

r die Bewertung der Vorgaben und die Planung zur Errichtung einer neuen F-LZA wird auf die Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers verwiesen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenverkehrsbehörden/Polizei keine planenden Dienststellen sind. Sie begleiten jedoch im Rahmen ihrer Kompetenzen vorgelegte Planungen

konstruktiv.

 

Die unter Ziffer iii. formulierten Maßnahmen in Bezug auf die Änderung von Signalzeiten und dem Versetzen der benannten F-LZA sind mit dem Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) zu koordinieren.

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine