22-0467

Verkehrssicherheit im Wördemanns Weg verbessern Drs. 22-0298, Beschluss der BV vom 17.10.2024

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Letzte Beratung: 19.12.2024 Bezirksversammlung Ö 5.2

Sachverhalt

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 27 wie folgt Stellung:

 

  1. Lagebeschreibung/ Ausgangssituation

Der Wördemanns Weg ist eine Bezirksstraße mit gesamtstädtischer Bedeutung und verbindet die Kieler Straße im Osten mit dem Gazellenkamp im Süden.

Zwischen den Straßen Jütländer Allee und Imkerstieg gilt aufgrund des Albrecht-Thaer-Gymnasiums auf einer Länge von ca. 250m eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 30.

Der Autobahnausbau zum sog. Deckel des Stellingen Tunnels machte eine Verlegung des dortigen Fußngerüberwegs (FGÜ) notwendig.  Vor diesem Umbau war der FGÜ mit von innen beleuchteten Verkehrszeichen (VZ) 350 an Kragarmen (Torbogenwirkung) beschildert.

 

  1. Bewertung

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nurdort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Eine Verkehrsunfallauswertung der letzten drei Jahre (01.01.2021-31.12.2023) und für das laufende Jahr 2024 ergab ein unauffälliges Unfalllagebild. Es liegen auch sonst keine Hinweise vor, die eine Gefahrenlage begründen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigen.

Die bereits vorhandene Tempo-30-Strecke wurde auf Grundlage des § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO angeordnet. Diese Rechtsnorm gilt nur für den unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen sozialen Einrichtungen und ist damit ausgeschöpft.

Eine Rechtsgrundlage für eine weitere Tempo-30-Strecke ist nicht gegeben.

 

Der FGÜ auf Höhe des Autobahndeckels ist aus weiterer Entfernung erkennbar. Es ereignete sich kein VU auf Höhe des FGÜ. Daher ist dieser als verkehrssicher zu bewerten.

Zuständig für die Ausgestaltung des FGÜ ist der Straßenbaulastträger. Sollte der Wunsch bestehen, den FGÜ besser sichtbar zu machen, begleitet die Straßenverkehrsbehörde diese Umbaumaßnahme konstruktiv. Denkbar wäre, das beleuchtete VZ 350, wie es vor dem Umbau beschildert war, wieder zu installieren.

 

Um die Fahrbahn ordnungsgemäß und direkt queren zu können, wären bauliche Maßnahmen (Verlegung der Grünwegverbindungen) des Straßenbaulastträgers notwendig. Im derzeitigen Zustand ist ein direktes Queren bzw. Abbiegen für Radfahrer nicht möglich.  

 

  1. Fazit

Die Ausgestaltung des FGÜ auf dem Deckelbauwerk der A7 ist verkehrssicher. Eine Rechtsgrundlage für eine weitere streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 liegt nicht vor.

Sollen Umbaumaßnahmen des Bezirks am FGÜ und / oder der Grünwegsverbindung für Radfahrende in Betracht gezogen werden, wird die Straßenverkehrsbehörde diese Maßnahmen konstruktiv begleiten.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten,

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
19.12.2024
Ö 5.2
Anhänge

keine

 

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