Verkehrssicherheit für den Radverkehr pragmatisch, praktisch, schnell: Auf der Hallerstraße zwischen Rothenbaumchaussee und Mittelweg Beschluss der BV vom 18.06.2020 - Drs. 21-1051
Die Hallerstraße zwischen Rothenbaumchaussee und Mittelweg ist eine Bezirksstraße mit gesamtstädtischer Bedeutung. Die Hallerstraße hat in diesem Abschnitt zwei Fahrstreifen. Der auf der nördlichen Seite verlaufende Gehweg ist zwischen 2,5 m und 3 m breit. Zur Fahrbahn wird er in weiten Teilen durch Fußgängerschutzbügel gesichert. Der südlich gelegene Gehweg hat im Bereich des Hauses Hallerstraße 80b/ 80c eine breite von ca. 2 m im weiteren Verlauf Richtung Mittelweg ist der Gehweg ca. 2,5 m breit. Er ist durch einen ca. 5 m breiten Grünstreifen mit Baumpflanzungen deutlich von der Fahrbahn abgesetzt. Die Gehwege sind nicht für den Radverkehr freigegeben. Wohnbebauung ist auf beiden Seiten nicht vorhanden. Die Knotenpunkte Hallerstraße/ Rothenbaumchaussee und Hallerstraße/ Mittelweg sind durch Lichtzeichen geregelt.
Daten zu den Verkehrsstärken in diesem Bereich liegen der VD 51 nicht vor.
Die VD 51 geht davon aus, dass die Verkehrszahlen sich in einem Bereich bewegen, die für eine Führung des Radverkehrs im Mischverkehr gemäß den Empfehlungen für den Radverkehr (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen verträglich ist.
Die ERA sieht die Führung des Radverkehrs im Mischverkehr auch bei der Regelgeschwindigkeit gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h vor. Dies ist der gesetzliche Normalfall.
Die Grundschule Turmweg und die Jugendmusikschule haben keinen Zugang zur Hallerstraße. Die Einrichtungen haben die Zuwegung vom Turmweg bzw. Mittelweg. Hierfür besteht im Mittelweg eine entsprechende Tempo 30-Strecke. Der Turmweg ist eine Tempo 30-Zone.
Gemäß der Hamburger Richtlinie zur Anordnung von Verkehrszeichen (HRVV) zu § 45 Absatz 9 StVO Ziffer II Nummer 6 muss für die Einrichtung ein direkter Zugang zur Straße bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass Voraussetzung für die Anordnung einer Tempo 30-Strecke gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO nicht gegeben ist.
Eine Unfallauswertung vom 01.01.2017 bis 31.12.2019 ergab für den Straßenabschnitt 9 polizeilich registrierte Verkehrsunfälle. Dabei wurde keine Person getötet oder schwer verletzt. Bei zwei Verkehrsunfällen wurden insgesamt zwei Personen leicht verletzt.
Bei dem ersten Verkehrsunfall mit den leicht verletzen Personen querte ein Radfahrer die Hallerstraße. Dabei verfing sich ein am Lenker hängender Beutel im Vorderreifen, so dass der Radfahrer stürzte.
Bei dem zweiten verlor ein PKW-Fahrer beim rückwärts Ausparken die Kontrolle über sein Fahrzeug. Das Fahrzeug kollidierte zunächst mit einer Absperrbake und fuhr anschließend eine Fußgängerin an. Diese wurde dabei leicht verletzt.
Unfälle mit Radfahrerbeteiligung wurden in dem Zeitraum ebenfalls zwei registriert. Zum ersten Verkehrsunfall siehe oben. Bei dem zweiten Verkehrsunfall fuhr ein Radfahrer aus einer Grundstückszufahrt auf die Hallerstraße und übersah dabei einen dort fahrenden PKW. Hierbei entstand lediglich Sachschaden.
Die Verkehrsunfallanalyse ergibt für diesen Bereich eine unauffällige Verkehrsunfalllage. Die Verkehrsunfalllage ist ein wesentliches Indiz für die Verkehrssicherheit. Eine besondere Gefahrenlage ist somit nicht zu begründen.
Gemäß § 45 Absatz 9 Satz 1 und Satz 3 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Dem Beschluss der Bezirksversammlung Eimsbüttel eine Tempo 30-Strecke in der Hallerstraße zwischen Rothenbaumchaussee und Mittelweg anzuordnen, kann aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.
Eine Beteiligung der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende zur Beurteilung der Verträglichkeit der gewünschten Tempo 30-Strecke mit dem öffentlichen Personennahverkehr, wurde aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlage nicht vorgenommen.
keine