21-0434

Verkehrsnase Kriegerdankweg übersichtlich gestalten Drs. 21-0308 - BV-Beschluss vom 24.10.2019

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Letzte Beratung: 28.11.2019 Bezirksversammlung Ö 5.7

Sachverhalt

 

Das PK  242-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde hat gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kriegerdankweg 29a Parken halb auf dem Gehweg (VZ 315-58/57)  vor der sog. Verkehrsnase angeordnet. Die Maßnahme ist bereits umgesetzt.

 

 

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