21-3610

Umgang der Verwaltung bei Installationen von Solaranlagen in städtebaulichen Erhaltungsbereichen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 BauGB

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
10.05.2023
19.04.2023
15.02.2023
Sachverhalt

Angesichts des Klimawandels gilt es keine Zeit zu verlieren und alle möglichen Hemmnisse abzubauen und so schnell wie möglich in Richtung fossilfreier Zukunft zu agieren! Die Nutzung erneuerbarer Energien wie der Solarenergie, ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung. Photo­voltaik- und Solarthermische Anlagen können hierbei insbesondere im innerstädtischen Bereich maßgeblich dazu beitragen den CO2-Ausstoß zu reduzieren und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern. In Gebieten, die unter die städtebauliche Erhaltensverordnung fallen, stellt aber die bisherige Genehmigungspraxis für die Errichtung einer Solaranlage eine erhebliche finanzielle wie auch zeitliche Hürde dar. So ist es bis dato nötig, für die Genehmigung einen Bauantrag zu stellen. Teilweise steht diese Regelung auch im krassen Gegensatz zu der Verpflichtung, bei Neuinstallation von Heizungsanlagen mindestens 15 % regenerative Energien (in der Regel durch Solaranlagen) zu nutzen. Gemäß den Ausführungen zu § 172 müsste die Installation von Solaranlagen dementsprechend auf jeden Fall zu genehmigen sein. In den Aus­hrungen heißt es:“ Die Genehmigung ist gem. § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1a BauGB außerdem zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen aus §§ 3 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) dient. Wenn die Maßnahmen folglich zur Erreichung des in der Verordnung dargelegten energieeinsparungsrechtlichen Mindeststandards dienen … besteht ein Anspruch auf Genehmigung.“ Analog müsste dies auch für § 17 des Hamburger Klimaschutzgesetz (mindestens 15 % Einsatz regenerativer Energie bei Heizungserneuerung) gelten.

Wenn nun aber ein grundsätzlicher Anspruch auf Genehmigung existiert, und es dringend geboten und gesellschaftlich anerkannt ist, den massiven Ausbau der Solarenergie zu fördern, gilt es bürokratische Hemmnisse abzubauen.

 

Petitum/Beschluss

  1. Die Bezirksamtsleiterin möge sich dafür einsetzen, dass das Bezirksamt zukünftig bei Nachfragen/Anträgen zur Errichtung von Solaranlagen in Gebieten der städtebaulichen Erhaltensverordnung folgendermaßen verfahren wird:
  1. Solaranlagen, die auf den rückwärtigen, von der Straße nicht sichtbaren also den Gärten zugewandten Dachflächen errichtet werden, sollen formlos, d.h. ohne Bauantrag genehmigt werden.
  2. Bei aus dem Straßenraum sichtbaren Solaranlagen soll für den „Bauantrag“ eine möglichst einfache Vorgabe gemacht werden, die von den entsprechenden Antrag­steller*innen eigenständig auszuführen sind z.B. mittels einer Skizze und Darstellung der Dachfläche und der Beibringung der entsprechenden Datenblätter. Dabei soll nach Möglichkeit auf eine dezente Integration der Solaranlage in die Dachfläche geachtet werden (einheitliches Modulformat, möglichst rechteckige Anordnung der Module keine Zersplitterung der Fläche).

2.  Sollte an den unter Pkt. 1 genannten Punkten rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit der Durchführung/Handhabung bestehen, wird der Vorsitzende der BV gebeten, sich bei der zuständigen Behörde um eine Änderung der Satzungen für die Gebiete, die unter die Erhal­tensverordnung fallen, einzusetzen.

Dietmar Kuhlmann und GRÜNE-Fraktion
 

 

Anhänge

keine