Umgang der Verwaltung bei Installationen von Solaranlagen in städtebaulichen Erhaltungsbereichen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 BauGB
Angesichts des Klimawandels gilt es keine Zeit zu verlieren und alle möglichen Hemmnisse abzubauen und so schnell wie möglich in Richtung fossilfreier Zukunft zu agieren! Die Nutzung erneuerbarer Energien wie der Solarenergie, ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung. Photovoltaik- und Solarthermische Anlagen können hierbei insbesondere im innerstädtischen Bereich maßgeblich dazu beitragen den CO2-Ausstoß zu reduzieren und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern. In Gebieten, die unter die städtebauliche Erhaltensverordnung fallen, stellt aber die bisherige Genehmigungspraxis für die Errichtung einer Solaranlage eine erhebliche finanzielle wie auch zeitliche Hürde dar. So ist es bis dato nötig, für die Genehmigung einen Bauantrag zu stellen. Teilweise steht diese Regelung auch im krassen Gegensatz zu der Verpflichtung, bei Neuinstallation von Heizungsanlagen mindestens 15 % regenerative Energien (in der Regel durch Solaranlagen) zu nutzen. Gemäß den Ausführungen zu § 172 müsste die Installation von Solaranlagen dementsprechend auf jeden Fall zu genehmigen sein. In den Ausführungen heißt es:“ Die Genehmigung ist gem. § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1a BauGB außerdem zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen aus §§ 3 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) dient. Wenn die Maßnahmen folglich zur Erreichung des in der Verordnung dargelegten energieeinsparungsrechtlichen Mindeststandards dienen … besteht ein Anspruch auf Genehmigung.“ Analog müsste dies auch für § 17 des Hamburger Klimaschutzgesetz (mindestens 15 % Einsatz regenerativer Energie bei Heizungserneuerung) gelten.
Wenn nun aber ein grundsätzlicher Anspruch auf Genehmigung existiert, und es dringend geboten und gesellschaftlich anerkannt ist, den massiven Ausbau der Solarenergie zu fördern, gilt es bürokratische Hemmnisse abzubauen.
2. Sollte an den unter Pkt. 1 genannten Punkten rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit der Durchführung/Handhabung bestehen, wird der Vorsitzende der BV gebeten, sich bei der zuständigen Behörde um eine Änderung der Satzungen für die Gebiete, die unter die Erhaltensverordnung fallen, einzusetzen.
Dietmar Kuhlmann und GRÜNE-Fraktion
keine