Sichere Fahrt für Anwohnende im Dörpsweg Drs. 22-0516, Beschluss der BV vom 19.12.2024
Letzte Beratung: 20.02.2025 Bezirksversammlung Ö 5.2
Stellungnahme PK 272 zur Drucksache
Der Dörpsweg befindet sich in einer Tempo 30 Zone. Der betreffende Teil „Dörpsweg 38“ ist ein Stichweg, der als „befahrbarer Wohnweg“ mit den Verkehrszeichen VZ 239 und dem Zusatzschild „Fahrzeuge bis 2,8t zul. Gesamtgewicht“ ausgeschildert ist. Der Stichweg grenzt als Gehwegüberfahrt an die Straße Dörpsweg.
Vor Ort gelten folgende Verkehrsregeln:
Das VZ 239 weißt den Stichweg als Gehweg aus, der von Fahrzeugen bis 2,8t befahren werden darf. Fahrzeuge über 2,8t dürfen den Stichweg nicht befahren. Das Parken im Stichweg ist, wie auf Gehwegen üblich, nicht erlaubt.
Das Ein- und Ausfahren des Stichweges regelt sich nach § 10 StVO (Einfahren und Anfahren).
Danach muss sich jeder der aus dem Stichweg über die Gehwegüberfahrt auf die Fahrbahn fahren möchte, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Das Parken rechts und links der Überfahrt ist nicht verboten. Bei Sichteinschränkung durch andere Fahrzeuge muss sich der Ausfahrende ggf. einweisen lassen.
Aufgrund der Regelungen des § 10 StVO kann dem Wunsch nach einem Parkverbot nicht entsprochen werden.
Verkehrsunfälle gab es in den letzten Jahren vor Ort nicht und die Die Ausfahrt ist baulich korrekt hergestellt worden.
Die Voraussetzungen für eine Anordnung eines Parkverbotes liegen nicht vor.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die Anzahl der betroffenen Fahrzeuge sehr gering ist, da grundsätzlich nur Fahrzeuge mit einem Parkplatz im Stichweg die Überfahrt nutzen sollten.
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Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine
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