Leerstand konsequenter ahnden Drs. 21-3542, Beschluss der BV vom 26.01.2023
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt zum o.g. Beschluss der Bezirksversammlung Eimsbüttel wie folgt Stellung:
Die Drucksache 21-3542 befasst sich im Wesentlichen mit Leerstandsfällen in Wohnraum. Insbesondere die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem HmbWoSchG wird thematisiert.
Die Bezirksversammlung Eimsbüttel hat mit Ziffer 3 des Beschlusses den Vorsitzenden der Bezirksversammlung gebeten, die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) um die sinngemäße Aufnahme des folgenden Absatzes in die Fachanweisung zum Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) zu bitten:
„Spätestens mit Ablauf des vierten Monats nach Meldung des Leerstands durch andere als die Verfügungsberechtigten ohne Vorliegen einer Meldungdurch die dazu verpflichteten Stellen kann gewöhnlich von einem Verzug im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden.“
Begründet wird die Forderung sinngemäß mit folgender Überlegung: spätestens mit Ablauf des vierten Monats nach Meldung eines Leerstands durch andere Personen als die jeweiligen Verfügungsberechtigten ohne Vorliegen einer Anzeige des Leerstands durch die Verfügungsberechtigten selbst, sei davon auszugehen, dass eine verspätete Meldung im Sinne des Gesetzes vorliege. In diesen Fällen sei die Verhängung eines Bußgeldes ohne größere „Aufwände hinsichtlich einer Nachforschung“ möglich. In derartigen Fällen müssten lediglich der Eingangszeitpunkt, der tatsächliche Leerstand zum Zeitpunkt der Meldung und der tatsächliche Leerstand nach Ablauf von vier Monaten dokumentiert werden. Eine historische Prüfung wäre nicht nötig.
Die vorgeschlagene Regelung steht im Widerspruch zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie rechtsstaatlichen Grundsätzen und wird nicht in die Fachanweisung zum HmbWoSchG aufgenommen. Das HmbWoSchG enthält eine Reihe von Ordnungswidrigkeitstatbeständen. Für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren selbst gilt das Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt der sogenannte Untersuchungsgrundsatz, nachdem der Sachverhalt von Amts wegen umfassend erforscht werden muss. Es dürfen nicht nur belastende, also gegen die Betroffenen sprechende Umstände ermittelt werden, sondern auch entlastende, sofern sich Anhaltspunkte für sie ergeben. Das folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 160 Abs. 1, 2 Strafprozessordnung (StPO).
Im Rahmen der Anwendung des OWiG gilt darüber hinaus das sogenannte Opportunitätsprinzip. Ausdrücklich geregelt ist dies in § 47 Absatz 1 Satz 1 OWiG. Hiernach liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. In diesem Rahmen können die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls angemessen Berücksichtigung finden. Der Grundsatz der Opportunität gilt für das gesamte Bußgeldverfahren, also sowohl für die Frage der Verfolgungsaufnahme, den Umfang der Verfolgungsmaßnahmen, die
Abwägung zwischen den Ahndungsmöglichkeiten, die Durchführung des Verfahrens bis hin zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung.Nach den Ausführungen zur Begründung soll die Regelung offenbar bezwecken, dass eine höhere Anzahl an Bußgeldern verhängt wird, ohne dass konkreter Ermittlungsaufwand entsteht. Dazu soll eine Regelung eingeführt werden, nach der in bestimmten Fällen regelhaft vom Vorliegen des Tatbestands von § 15 Abs 1 Nr. 8 HmbWoSchG und damit einer Ordnungswidrigkeit auszugehen ist. Die vorgeschlagene Regelung würde somit Ermittlungen von be- und entlastenden Umständen verhindern und eine Vermutung für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit einführen. Das widerspricht dem OWiG und eine derartige Regelung in einer Fachanweisung würde dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderlaufen.
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Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine