Kinder- und Jugendbeteiligung barrierefrei gestalten
Letzte Beratung: 27.01.2021 Jugendhilfeausschuss Ö 5
Das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) schreibt in § 33 vor, dass die Bezirksämter „bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese angemessen beteiligen“ müssen. Seit 2011 gilt in Hamburg Eimsbüttel eine entsprechende Vereinbarung zur Anwendung des § 33 BezVG.
Planungen von Spiel-, Sport- und Aufenthaltsflächen oder von Projekten der Kinder- und Jugendkultur können wesentlich verbessert werden, wenn die Wünsche und Anregungen von Kindern und Jugendlichen ernst genommen werden. In der Praxis werden im Rahmen des Beteiligungsprozesses i.d.R. Haushalte mit Kindern und Jugendlichen aus dem Einzugsbereich angeschrieben und zu einer Veranstaltung mit den Planern eingeladen, um Meinungen und Wünsche vor Ort einzuholen (z.B. mit Malaktionen, Fragebögen und Umfragen).
Eine erfolgreiche und zielführende Beteiligung setzt die Motivation und die Möglichkeit aller Kinder und Jugendlichen zur Teilnahme am Beteiligungsprozess zwingend voraus. Da Inklusion möglichst bei allen Projektplanungen von vornherein mitgedacht werden soll, muss es selbstverständlich sein, dass die Teilnahme an Kinder- und Jugendbeteiligungen barrierefrei möglich ist.
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