Beflaggung aus Anlass des Gedenktages zum Ende des Zweiten Weltkrieges am 8. Mai Drs. 21-3751, Beschluss der BV vom 27.04.2023
Letzte Beratung: 29.06.2023 Bezirksversammlung Ö 5.1
Folgende Beschlussempfehlung der Bezirksversammlung Eimsbüttel wurde
gem. § 27 (2) BezVG mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 07.06.2023 gefasst:
2. Stellungnahme
Auf die Beantwortung von Punkt 2 wird zwecks mangelnder Zuständigkeit verzichtet. Die folgende Betrachtung gilt den Ziffern 1, 3 und 4.
a) Grundlage
Der 8. Mai ist als neuer Gedenktag in Hamburg noch nicht Teil der allgemeinen Beflaggung ohne besondere Anordnung nach Ziffer 6.1 der Anordnung über Wappen, Flaggen und Siegel der Freien und Hansestadt Hamburg vom 21. Juni 1982 (Amtl. Anz. S. 1278, Anlage II).
Gemäß Ziffer 6.3 der o. g. Anordnung ist die allgemeine Beflaggung an anderen als den in Nummer 6. 1 genannten Tagen sowie die begrenzte Beflaggung aus besonderen Anlässen möglich. Diese Beflaggung ordnet der Senat an. Liegt jedoch ein besonderer Anlass vor, der nur ein Senatsamt, eine Fachbehörde oder ein Bezirksamt betrifft, kann der Senator, Staatsrat oder Bezirksamtsleiter die begrenzte Beflaggung anordnen.
Da es sich im vorliegenden Fall um einen hamburgweiten Gedenktag handelt, ist ein Senatsbeschluss zwingend erforderlich.
b) Allgemeine Beflaggung
Der Senat ist diesem Ansinnen bereits in diesem Jahr gefolgt und hat für den 8. Mai 2023 die hamburgweite allgemeine Beflaggung angeordnet. Diese Anordnung soll ferner jährlich erfolgen.
c) Beflaggung der Rathäuser/Bezirksämter mit der Friedenstaube
Gem. Ziffer 6. 7 dürfen andere Flaggen gesetzt werden, sofern der Anlass es rechtfertigt. Laut vorliegender Anfrage sollen ausschließlich das Rathaus und die Bezirksämter, nicht aber z. B. die Fachbehörden und die Schulen, mit der Friedenstaube nach Pablo Picasso geflaggt werden.
Da der Gedenktag zum 8. Mai von der Wertigkeit her den in Ziffer 6.1 der Anordnung über Wappen, Flaggen und Siegel aufgeführten Beflaggungstagen entspricht, wird empfohlen, der hier gültigen Beflaggungspraxis zu folgen und keine abweichende Regelung vorzunehmen. Die allgemeine Beflaggung sieht hier eine einheitliche Beflaggung aller Dienstgebäude und keine Flaggen Dritter vor. Hinzu kommt, dass es nicht der Staatspraxis entspricht, einzelne Rathäuser und Bezirksämter anders zu beflaggen als die anderen Dienstgebäude. Ausgenommen ist hierbei das Hamburger Rathaus.
3. Ergebnis
Zu 1): Der Senat hat für den 8. Mai 2023 die allgemeine Beflaggung angeordnet. Aus den unter c) genannten Gründen erfolgte keine gesonderte Beflaggung der Rathäuser und Bezirksämter mit einer Flagge, die die Friedenstaube zeigt.
Zu 3) und 4): Es wurde bereits ein Senatsbeschluss im Verfügungswege mit der Anordnung der hamburgweiten allgemeinen Beflaggung am 8. Mai 2023 erlassen. Die jährliche Anordnung der hamburgweiten allgemeinen Beflaggung am 8. Mai ist beabsichtigt. Aus den unter c) genannten Gründen erfolgte keine gesonderte Beflaggung der Rathäuser und Bezirksämter mit einer Flagge, die die Friedenstaube zeigt.
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Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine
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