21-1809

Barrierefreie Wahllokale in Eimsbüttel

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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20.04.2021
25.03.2021
Sachverhalt

Das Wahlrecht ist eine der tragenden Säulen der repräsentativen Demokratie und Bürgerrecht. Bei der Bürgerschaftswahl 2020 wurde jedoch von Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderung bemängelt, dass Wahllokale nicht barrierefrei gestaltet waren, was die Teilnahme an der Wahl sowie eine korrekte und selbständige Stimmabgabe erheblich erschwert hätten.

 

Die Ausübung des Wahlrechts erfordert in einem ersten Schritt einen Zugang zu Informationen zur Wahl für alle - auch für Behinderte. Derzeit veröffentlicht das Landeswahlamt zu jeder Wahl auf seiner Internetseite vorab Informationen sowohl in leichter Sprache als auch in Gebärdensprache. Für Sehbehinderte und Blinde stellt der Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V. in Zusammenarbeit mit dem Landeswahlamt Schablonen sowie Audio-CDs mit Informationen zur Wahl sowie der Handhabung der Schablonen her und versendet diese. Sehbehinderte, Blinde und Gehörlose haben also die Möglichkeit, sich vorab zu informieren.

 

In einem zweiten Schritt setzt die Ausübung des Wahlrechts jedoch auch einen Zugang zum Wahllokal voraus, soll die Wahl nicht als Briefwahl erfolgen, sondern persönlich abgebeben werden. Gehbehinderte i.w.S. und multipel behinderte Bürgerinnen und Bürger sind dann auf eine barrierefreie bauliche Ausgestaltung der Wahllokale und deren Zugänge angewiesen.

 

Im Bezirk Eimsbüttel sind 19 Wahllokale nicht barrierefrei, 140 eingeschränkt barrierefrei und nur 33 barrierefrei (siehe Antwort auf die Kl. Anfrage vom 6.3.2020; Drs. 21-0869). Da die Wahlorganisation und das Landeswahlamt weder Inhaber, noch Mieter, Pächter o.ä. der Liegenschaften sind, in denen Wahllokale eingerichtet werden, sondern als Gastveranstalter für maximal zwei Tage auftreten, sind bauliche Anpassungen nicht möglich.

 

 

 

Anhänge

keine