Wie sieht es mit der Versorgung von Hundeauslaufzonen im Landgebiet aus?
Letzte Beratung: 29.10.2020 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 4.2
Kleine Anfrage der BAbg. Wegner, Pelch, Froh und der CDU-Fraktion
§8 Abs. 3 HundeG regelt, dass die zuständigen Behörden Hundeauslaufzonen in ausreichender Anzahl und für die Hundehalterinnen und Hundehalter möglichst wohnortnah erreichbar ausweisen sollen. Gemäß 3.2 der Globalrichtline zur Ausweisung von Hundeauslaufzonen haben die Bezirksämter so viele Hundeauslaufzonen einzurichten, dass für die Hundehalter eine Erreichbarkeit dieser Flächen im Umkreis von etwa zwei Kilometern möglich ist. Abweichungen davon sind möglich, wenn z.B. die örtlichen Gegebenheiten eine derartige Einrichtung nicht zulassen, tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist.
Gerade im Landgebiet, dem Teil des Bezirks mit dem größten Flächenpotential, scheint es an der genannten Wohnortnähe zum Teil zu fehlen. Z.B. in Kirchwerder soll die nächst gelegene Hundeauslauffläche mehr als 10 km entfernt sein. Auch in Altengamme, Curslack, Moorfleet, Neuengamme, Reitbrook, Spadenland und Tatenberg scheint es keine Auslauf- oder Freiflächen für Hunde zu geben.
Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 14.10.2020 wie folgt:
Im Bereich der Vier- und Marschlande sind folgende Hundeauslauf- und Hundefreiflächen ausgewiesen:
Alle unter 1. genannten Flächen wurden mit in Kraft treten des Hundegesetzes im Jahr 2006 ausgewiesen.
Der Begriff "wohnortnah" ist gemäß der Globalrichtlinie zur Ausweisung von Hundeauslaufzonen unter Punkt 3.2 mit 2 km angegeben.
Nein. Ein Grund für eine relativ geringe Anzahl von ausgewiesenen Hundeauslaufflächen in den Vier- und Marschlanden ist das Fehlen von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, in denen entsprechenden Zonen ausgewiesen werden könnten.
Um weitere Hundeauslaufflächen ausweisen zu können, bedarf es an Grundstücken, die zumindest im Verwaltungsvermögen des Bezirksamtes sind.
Siehe Antwort zu 4.
Siehe Antwort zu 4.
Siehe Antwort zu 4.
Das Bezirksamt weist eine Fläche in einer Grünanlage als Hundeauslaufzone aus.
Sofern für eine Hundeauslauffläche keine planungsrechtliche Genehmigungsgrundlage besteht, diese Nutzungsabsicht an dem fraglichen Standort aber verfolgt werden soll, wäre ein Bebauungsplanverfahren mit entsprechenden Abwägungen durchzuführen.
Theoretisch könnte eine Privatperson ein Grundstück an das Bezirksamt mit der Auflage verkaufen, auf dieser Fläche eine öffentliche Hundeauslauffläche bzw. Grünanlage auszuweisen und herzurichten. Möglich wäre auch die Herrichtung der Fläche durch den Privateigentümer in eigener Verantwortung. Für eine tatsächliche Umsetzung muss sodann die bauordnungs- sowie planungsrechtliche Zulässigkeit, die Bereitschaft der Bezirksverwaltung und der BUKEA, der politische Wille sowie die Finanzierbarkeit vorliegen.
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