21-0570.01

Wie sieht es mit der Versorgung von Hundeauslaufzonen im Landgebiet aus?

Antwort

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
29.10.2020
Sachverhalt

Kleine Anfrage der BAbg. Wegner, Pelch, Froh und der CDU-Fraktion

 

§8 Abs. 3 HundeG regelt, dass die zuständigen Behörden Hundeauslaufzonen in ausreichender Anzahl und für die Hundehalterinnen und Hundehalter möglichst wohnortnah erreichbar ausweisen sollen. Gemäß 3.2 der Globalrichtline zur Ausweisung von Hundeauslaufzonen haben die Bezirksämter so viele Hundeauslaufzonen einzurichten, dass für die Hundehalter eine Erreichbarkeit dieser Flächen im Umkreis von etwa zwei Kilometern möglich ist. Abweichungen davon sind möglich, wenn z.B. die örtlichen Gegebenheiten eine derartige Einrichtung nicht zulassen, tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist.

 

Gerade im Landgebiet, dem Teil des Bezirks mit dem größten Flächenpotential, scheint es an der genannten Wohnortnähe zum Teil zu fehlen. Z.B. in Kirchwerder soll die nächst gelegene Hundeauslauffläche mehr als 10 km entfernt sein. Auch in Altengamme, Curslack, Moorfleet, Neuengamme, Reitbrook, Spadenland und Tatenberg scheint es keine Auslauf- oder Freiflächen für Hunde zu geben.

 

Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 14.10.2020 wie folgt:

 

  1. Welche Hundeauslauf- oder Hundefreiflächen sind im Landgebiet ausgewiesen? (Bitte einzeln und mit Größenangabe aufführen)

 

Im Bereich der Vier- und Marschlande sind folgende Hundeauslauf- und Hundefreiflächen ausgewiesen:

 

  • Eichbaumpark (34.000 qm)
  • Marschbahndamm zwischen Fünfhausen und Ochsenwerder (3.000 qm)
  • An der Kreisbahn (11.500 qm)

 

 

  1. Wann wurden die einzelnen Flächen als Hundeauslauf- bzw. -freiflächen ausgewiesen?

 

Alle unter 1. genannten Flächen wurden mit in Kraft treten des Hundegesetzes im Jahr 2006 ausgewiesen.

 

 

  1. Wie würde das Bezirksamt „wohnortnah“ im Sinne des Gesetzes definieren?

 

Der Begriff "wohnortnah" ist gemäß der Globalrichtlinie zur Ausweisung von Hundeauslaufzonen unter Punkt 3.2 mit 2 km angegeben.

 

 

  1. Entspricht die Anzahl und die Lage der vorhandenen Hundeauslauf- oder Hundefreiflächen im Landgebiet nach Ansicht des Bezirksamts der eigenen Definition von „wohnortnah“?

 

Nein. Ein Grund für eine relativ geringe Anzahl von ausgewiesenen Hundeauslaufflächen in den Vier- und Marschlanden ist das Fehlen von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, in denen entsprechenden Zonen ausgewiesen werden könnten.

Um weitere Hundeauslaufflächen ausweisen zu können, bedarf es an Grundstücken, die zumindest im Verwaltungsvermögen des Bezirksamtes sind.

 

 

  1. Gab es von Seiten des Bezirksamts Bemühungen, die Anzahl der Hundeauslauf- oder -freiflächen im Landgebiet zu erhöhen? Wenn ja, wo? Wenn nein, warum nicht?

 

Siehe Antwort zu 4.

 

 

  1. Gibt es aktuell Planungen seitens des Bezirksamts, weitere Hundeauslaufflächen im Landgebiet auszuweisen? Wenn ja, wo?

 

Siehe Antwort zu 4.

 

 

  1. Warum wurde keine näher zu Kirchwerder gelegene Hundeauslauffläche ausgewiesen?

 

Siehe Antwort zu 4.

 

 

  1. Wie ist das Procedere zur Ausweisung von Hundeauslauf- oder -freiflächen?

 

Das Bezirksamt weist eine Fläche in einer Grünanlage als Hundeauslaufzone aus.

Sofern für eine Hundeauslauffläche keine planungsrechtliche Genehmigungsgrundlage besteht, diese Nutzungsabsicht an dem fraglichen Standort aber verfolgt werden soll, wäre ein Bebauungsplanverfahren mit entsprechenden Abwägungen durchzuführen.

 

 

  1. Wäre es theoretisch möglich, im Rahmen einer privaten Initiative eine öffentliche Hundeauslauffläche zu schaffen? Wenn ja, was wären hierfür die Voraussetzungen?

 

Theoretisch könnte eine Privatperson ein Grundstück an das Bezirksamt mit der Auflage verkaufen, auf dieser Fläche eine öffentliche Hundeauslauffläche bzw. Grünanlage auszuweisen und herzurichten. Möglich wäre auch die Herrichtung der Fläche durch den Privateigentümer in eigener Verantwortung.  Für eine tatsächliche Umsetzung muss sodann die bauordnungs- sowie planungsrechtliche Zulässigkeit, die Bereitschaft der Bezirksverwaltung und der BUKEA, der politische Wille sowie die Finanzierbarkeit vorliegen.

 

 

 

Petitum/Beschluss

---

 

Anhänge

---