Wenn der Schilderwald die Regel unlesbar macht. - Verkehrsschilder am Allermöher Deich - Geschwindigkeitsbegrenzung und LKW Durchfahrverbot.
Letzte Beratung: 15.10.2026 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 4.7
Kleine Anfrage
der BAbg. Jacobsen und der FDP-Gruppe
Auf dem Allermöher Deich stehen auf knapp 5,4 Kilometern mehr als 116 Verkehrsschilder – Alle 48 Meter ein Gebot oder Verbot. Tempo 30. LKW-Verbot. Anlieger frei.
Der Schilderwald ist so dicht, dass die einzelnen Regelungen unsichtbar werden – nicht weil sie fehlen, sondern weil es zu viele sind. Verkehrsregeln funktionieren nur, wenn sie verstanden werden und nachvollziehbar bleiben.
Eine Regelungsdichte die ins Absurde geht untergräbt die Akzeptanz eben dieser Regeln.
Schon eine erste Begehung zeigt: zwischen Reitbrooker Mühlenbrücke und der Anschlussstelle Allermöhe zählt man auf einer Strecke von nur 5,4 Kilometern mehr als 116 Verkehrsschilder – ohne die schwarz-weißen Leitpfosten (Zeichen 620) mitzurechnen. Rein rechnerisch steht damit alle 48 Meter ein Schild.
Die Folge ist absehbar: Eine derart hohe Schilderdichte überfordert die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer. Wer alle 50 Meter mit einer neuen Information konfrontiert wird, kann die einzelnen Regelungen kaum noch erfassen, geschweige denn zuverlässig befolgen. Was als Sicherheitsmaßnahme gedacht war, erzeugt damit einen gegenteiligen Effekt: Die Regeln werden unsichtbar, weil sie im Übermaß erscheinen.
Zusätzlich belastet das LKW-Durchfahrtsverbot die lokale Wirtschaft. So ist es etwa einem Gärtner vom Vorderdeich in Reitbrook nicht erlaubt, mit seinem LKW über die Kirchenbrücke und den Allermöher Deich zur BAB-Auffahrt Allermöhe zu fahren, da er nicht als „Anlieger“ gilt. Er müsste stattdessen auf dem Vorderdeich in östlicher Richtung bis zur Mühlenbrücke und weiter bis zum Curslacker Neuen Deich fahren, um dort die Autobahnauffahrt Curslack zu nutzen – ein deutlicher Mehraufwand, der kleine Betriebe unnötig benachteiligt.
Wir fragen die Verwaltung:
Das Bezirksamt Bergedorf nimmt wie folgt Stellung:
Vorwort zur Beantwortung:
Teilstrecken des Allermöher Deichs waren als Bedarfsumleitung für die BAB 25 vorgesehen; die entsprechende Festlegung erfolgte durch die Autobahn GmbH. Aufgrund von Fahrbahnschäden infolge des Ausweich- und Schwerlastverkehrs ordnete das Bezirksamt Bergedorf am 27.04.2026 für den Abschnitt Nettelnburger Landweg bis Moorfleeter Deich ein Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge über 3,5 t – Anlieger ausgenommen – sowie eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h an.
Das Polizeikommissariat 43 führte in der Folge intensive Kontrollen durch, darunter Lkw-Kontrollen sowie wiederholte Geschwindigkeitsmessungen. Dabei wurden zahlreiche Ordnungswidrigkeiten festgestellt. Zugleich war eine spürbare Verringerung der gefahrenen Geschwindigkeiten zu verzeichnen.
Nach Wiederöffnung der Auffahrt Allermöhe auf die BAB 25 in Fahrtrichtung Osten hat sich die Verkehrsbelastung auf dem Allermöher Deich deutlich normalisiert. Die Polizei beobachtet die Entwicklung weiterhin und führt im Rahmen der personellen Möglichkeiten Kontrollen durch. Eine dauerhafte Überwachung kann jedoch nicht zugesichert werden.
Die Tempo 30 Schilder sind auf Grund der Straßenschäden aufgestellt worden. Derzeit prüft das Bezirksamt, welche Schäden durch den Umleitungsverkehr hinzugekommen sind. Im November 2026 ist geplant, zumindest Teile der Schäden zu beheben und dann die Geschwindigkeitsbegrenzung wieder aufzuheben. Dies gilt auch für die Gewichtsbeschränkung, siehe Frage 2.
Siehe Frage 1
Die Anzahl der Schilder haben sich aus den örtlichen Gegebenheiten ergeben. Insgesamt sind auf dem Allermöher Deich zw. Nettelnburger Landweg und dem Moorfleeter Deich 8 Schilder am 27.04.2026 zusätzlich aufgestellt worden.
Am Anfang und am Ende der Strecke stehen jeweils ein „Anfangsschild“ und an den jeweiligen Einmündungen stehen für jede Fahrtrichtung je 1 Schild, um den gegenseitigen Verkehr auf den Umstand hinzuweisen (genaue Verortung s. Anl. dazu).
- Wenn ja: Mit welchem Ergebnis?
- Wenn nein: Hat das Bezirksamt – ggf. in Abstimmung mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und dem Träger der Straßenbaulast (LSBG) – eine solche Überprüfung angeregt oder plant es, dies zu tun?
Die Erforderlichkeit der angeordneten Schilder ist nach wie vor angemessen, sonst siehe 1.
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