Was passiert in der Alten Holstenstraße 45 / 47?
Kleine Anfrage
der BAbg. Feiler-Siegert, Graßhoff, Cantay, Jobs – Fraktion Die Linke
Die ganzseitige Sperrung des Gehwegs vor den Häusern Alte Holstenstraße 45/47 hat zu einer erheblichen Verschlechterung für mobilitätseingeschränkte Menschen geführt. Für sie war schon in der Vergangenheit das Überqueren der Straße mit viel Unsicherheit verbunden, findet hier doch ein zahlreicher Bus- und Anlieferverkehr statt.
Wir fragen das Bezirksamt:
Das Bezirksamt Bergedorf nimmt wie folgt Stellung:
Ein entsprechender Antrag auf Abbruch ging am 24.10.2025 ein. Der Abbruch wurde aufgrund einer aktuellen Gefährdung beantragt. Angesichts des nahenden Winters und der damit verbundenen Belastungen durch Frost und der Gefahr weiterer Bauteilbewegungen wurde eine hohe Dringlichkeit für die Durchführung der Abbruchmaßnahmen formuliert. Ein Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden bildet stets die Ausnahme, nicht die Regel. Das Denkmalschutzamt hat dem Abbruch nach umfänglicher denkmalschutzrechtlicher Prüfung zugestimmt, da beide Gebäude baulich sehr stark geschädigt und schlecht gegründet sind. Die Standsicherheit nimmt ständig ab. Eine Rettung bzw. Instandsetzung wäre nur mit deutlich unverhältnismäßigen Mitteln und unter weitestgehendem Verlust der historischen Substanz möglich, sodass die Gebäude nicht mehr erhaltungsfähig sind. Eine Dokumentation des Bestandes liegt dem Denkmalschutzamt vor. Die Genehmigung zum Abbruch wurde unter Zugrundelegung der Zustimmung des Denkmalschutzamtes am 19.01.2026 erteilt.
Siehe Antwort zu 1.
Der Abbruchantrag enthält einige Genehmigungseinschränkungen hinsichtlich der Stand-sicherheit. Der Abbruch kann erst nach geprüfter Abbruchfolge durch den Prüfstatiker beginnen. Ein Beweissicherungsverfahren obliegt dem Eigentümer.
Die Art und der Umfang der Absperrung des Gehwegs wurden durch den Vorhabenträger in Abstimmung mit dem zuständigen Wegewart sowie dem Polizeikommissariat 43 festgelegt. Diese Vorgehensweise entspricht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO. Die Entscheidung über die konkrete Ausführung der Sicherungsmaßnahmen – einschließlich der Frage, ob eine vollständige oder teilweise Sperrung erfolgt – liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Bauaufsichtsbehörde.
Ein fester Zeitplan zur Dauer der Sperrung des Fußwegs ist dem Bezirksamt Bergedorf nicht bekannt.Die zeitliche Durchführung der Maßnahme liegt in der Verantwortung des Vorhabenträgers; auf deren Ablauf hat das Bezirksamt keinen unmittelbaren Einfluss. Bauordnungsrechtlich ist lediglich vorgeschrieben, dass der Beginn des Abbruchs spätestens eine Woche vor Durchführung bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt wird.
Im Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfung eines Abbruchantrags ist die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts sicherzustellen. Eine Verpflichtung zur vorherigen Information der Inhaberinnen und Inhaber angrenzender Geschäfte ist im Abbruchgenehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren nicht vorgesehen.
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