Was passiert in der Alten Holstenstraße 45/47?
Letzte Beratung: 29.01.2026 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 4.7
Kleine Anfrage
der BAbg. Feiler-Siegert, Graßhoff, Cantay, Jobs – Fraktion Die Linke
In der Antwort auf die Drs 22-0276.01 „Gibt es einen wirksamen Denkmalschutz in Bergedorf?“ der Fraktion Die Linke antwortete das Bezirksamt:
„Sachstand Alte Holstenstraße 45/47
Die Gebäude weisen erhebliche statisch relevante und substanzielle Schäden auf, die aufgrund der Gründungssituation und Untergrundbeschaffenheit (ständige Bewegung aufgrund einer Torflinse) nicht dauerhaft behoben werden können.
Das Denkmalschutzamt hält daher am weiteren Erhalt auch aus Gründen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht weiter fest und hat dies 2021 an die Eigentümer kommuniziert.
Bisher ist noch kein Abbruchantrag gestellt worden.“
Vor dem Hintergrund, dass die Häuser inzwischen eingezäunt und Abbrucharbeiten erkennbar sind fragen wir das Bezirksamt:
Das Bezirksamt Bergedorf nimmt wie folgt Stellung:
Der Abbruchantrag wurde am 24.10.2025 gestellt. Die Genehmigung erfolgte am 19.01.2026, nach vollständiger Vorlage der für die Bescheidung erforderlichen Unterlagen.
Ein Bauantrag für einen oder mehrere Neubauten liegt der zuständigen Bauprüfabteilung derzeit nicht vor.
Dem Bezirksamt sind keine konkreten Entwicklungsabsichten der Eigentümer bekannt. In der Vergangenheit wurde hierzu ein Gespräch mit einem von der Eigentümerseite Beauftragten geführt. Es wurde über das geltende Planrecht und unverbindliche Überlegungen der Eigentümerseite zu möglichen Nutzungsüberlegungen gesprochen. Das wurde seitdem nicht weiter konkretisiert.
Die Gebäude in der Alten Holstenstraße 45-47 werden abgebrochen, da die Standsicherheit gefährdet ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Neubebauung der Grundstücke nicht zeitnah erfolgt (s. Antwort zu Frage 3). Das Bezirksamt beabsichtigt, über Gespräche mit dem Vertreter der Eigentümerseite eine konkrete Entwicklung anzustoßen. Mit der im Bebauungsplan festgesetzten 4-geschossigen Kerngebietsnutzung ist unter Bezugnahme auf die umgebende Bebauung durch den Grundstückszuschnitt grundsätzlich eine gute Entwicklungsmöglichkeit gegeben.
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