Was ist eine Blühwiese?
Auskunftsersuchen der BAbg. Wegner, Zaum, Capeletti und Fraktion der CDU
Sowohl der Regional- wie auch der Umweltausschuss der Bezirksversammlung Bergedorf haben sich Anfang des Jahres 2020 mit der Herstellung von „Blühwiesen“ beschäftigt. Intention der zugrunde liegenden Anträge der CDU-Fraktion (Drs, 20-1999 und 21-304) war, der einheimischen Fauna, vornehmlich Insekten, geeignete Lebens- und Rückzugsräume zu bieten.
Leider sind diese Vorhaben für Lohbrügge und die Vier- und Marschlande ins Stocken geraten, weil es offensichtlich unterschiedliche Interpretationen bezüglich des Begriffs „Blühwiese“ gibt.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet das Auskunftsersuchen vom 17.12.2020 wie folgt:
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Zu 1. und 2.:
Die Bezeichnung „Blüh- oder Blumenwiese“ fasst kräuterreiche Wiesen mit einem deutlichen Blühaspekt zusammen. Aus Naturschutzsicht handelt es sich um eine standorttypische und regionstypische bzw. in der freien Landschaft gebietsheimische Zusammensetzung von Wildpflanzenarten. Die Flächen werden ein- bis dreimal im Jahr unter Aufnahme des Mähguts gemäht. Eine feststehende Definition des Begriffes „Blühwiese“ gibt es darüber hinaus nicht.
Zu 3.:
Ja, z. B. Heideflächen, Hecken aus heimischen Gehölzarten, Wildstaudenbeete und Wildstaudensäume entlang von Gewässerufern.
Zu 4.:
Ja, z. B. Trocken- oder Magerrasen oder auch Feuchtwiesen, die jedoch viele Blütenpflanzen aufweisen müssen.
Zu 5.:
Um eine dauerhaft blütenreiche Wiese anzulegen, ist neben verfügbaren und geeigneten Flächen eine fachgerechte Bodenvorbereitung und Aussaat von standorttypischem Saatgut (in der freien Landschaft gebietseigenem Saatgut) erforderlich (Bezug über zertifizierte Regiosaatgut-Anbieter). Ferner sollte bereits im Vorfeld eine fachgerechte Pflege sichergestellt werden, was zeitliche Kapazitäten und eine Qualifizierung bzw. Anleitung des Pflegepersonals, geeignete Mähgeräte (z.B. Balkenmäher) und Möglichkeiten zur Mahdgutverwertung einschließt.
Zu 6.:
Grundsätzlich sind alle nicht für andere Aktivitäten beanspruchten Rasenflächen o.ä. für die Umwandlung zu Blühwiesen geeignet. Besonders geeignet sind aus Sicht des Maßnahmenaufwands nährstoffärmere Flächen mit einer bereits lückigen Pflanzendecke oder komplett vegetationsfreie Flächen wie z.B. aufgelassene Ackerflächen oder ohnehin zu begrünende Rohbodenflächen in Neubaugebieten bzw. bei Straßenbaumaßnahmen. Hier sollte darauf geachtet werden, dass möglichst sandige oder magere Böden eingebaut werden.
Zu 7.:
Für die Lokalisierung am besten geeigneter Flächen könnten Personen mit guten Flächenkenntnissen befragt werden oder eine entsprechende Untersuchung beauftragt werden.
Zu 8.:
Lohbrügge liegt auf der Geest und die Vier- und Marschlande liegen in der Marsch. Schon von daher bestehen grundsätzliche Unterschiede hinsichtlich der geologischen und kleinklimatischen Voraussetzungen. Dieses würde sich in der Auswahl des Saatgutes/der Blühpflanzen widerspiegeln. Konkret sind in Lohbrügge kaum landwirtschaftliche Flächen vorhanden. Im Wesentlichen stünden hier Grünanlagen und die Bereiche der Gewässerauen im Fokus und die Ausgestaltung der Blühwiese müsste daran ausgerichtet werden.
Zu 9.:
Im Bereich der Agrarförderung gibt es eine Förderung für die Anlage von Blühflächen oder Blühstreifen sowie die jährliche Nachsaat auf Ackerflächen landwirtschaftlicher Betriebe als nichtinvestive Maßnahme für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist, dass
• sich die zu fördernde Fläche auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und im ländlichen Raum befindet,
• die Bewirtschaftung des Betriebes für die Dauer der Verpflichtung durch den/die BeihilfeempfängerIn selbst erfolgt,
• sich der/die BeihilfeempfängerIn für die Dauer von fünf Jahren zur Einhaltung der Richtlinien verpflichtet,
• der Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt, außer in den Fällen des Besitzerwechsels oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert wird,
• die Anlage von Blühflächen oder Blühstreifen auf höchstens 15 % der Ackerflächen des Betriebes und dabei auf Schlägen erfolgt, auf denen nachwachsende Rohstoffe angebaut oder die für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden und
• die Anlage, Bewirtschaftung, Pflege und Unterhaltung von Blühflächen oder Blühstreifen auf der Ackerfläche des Betriebes während des Verpflichtungszeitraums erfolgt.
Die Anlage dieser Flächen kann wie folgt vorgenommen werden:
• Blühstreifen entlang fester Schlaggrenzen mit einer Breite von mindestens 5 und höchstens 24 Metern oder
• Blühstreifen innerhalb eines festgelegten Schlages mit einer Breite von mindestens 5 und höchstens 24 Metern oder
• Blühflächen auf höchstens 2 Hektar je Schlag.
Folgende Grundsätze sind weiterhin zu beachten:
Blühflächen oder Blühstreifen bestehen aus Pflanzenarten, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen. Sie werden mit einer standortangepassten Saatgutmischung bestellt, mit der blütenreiche Bestände etabliert werden können und werden jährlich nachgesät. Die eingesetzten Pflanzenarten haben sich von den benachbarten Wirtschaftskulturen zu unterscheiden. Sie sollen zumindest teilweise im Sommer oder im Herbst blühen. Darüber hinaus gilt:
• Bearbeitungsmaßnahmen sind auf Bestellmaßnahmen und mechanische Unkrautbekämpfung bzw. einen Pflegeschnitt nach der Blüte (nicht in der Zeit vom 1. Mai bis 15. September) begrenzt.
• Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln ist nicht zulässig.
• Gelingt die Etablierung eines blütenreichen Bestandes nicht, wird die Fläche erneut bestellt.
• Die Saatmischung soll mindestens zehn verschiedene Blühpflanzen enthalten. Keine Art soll mehr als 20 % Anteil haben. Die zugelassenen Arten sind vorgeschrieben als Nachweis ist der Bestell-/Lieferschein vorzuhalten.
• Eine Nutzung des Aufwuchses oder eine Flächenrotation sind nicht zulässig.
Zu 10.:
Nein, die Fördermaßnahme ist eine von mehreren im Rahmen des Agrarförderprogramms. Eine Beratung zu den Fördermaßnahmen kann über die Landwirtschaftskammer Hamburg oder das Amt Agrarwirtschaft der BUKEA erfolgen.
Zu 11.:
Nein, die Fördermaßnahme kann entsprechend den Vorgaben des Rahmenplans Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“, auf dem die Hamburger Förderung basiert, auf allen Ackerflächen in Hamburg durchgeführt werden.
Zu 12.:
Ein Blühwiesenkataster wird nicht geführt.
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