21-1630.01

Verlust von Parkplätzen in der Bergedorfer Innenstadt - P3

Antwort

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17.04.2023
30.03.2023
Sachverhalt

Große Anfrage der BAbg. Pelch, Capeletti, Froh, Noetzel, Dietrich und der CDU-Fraktion

 

Laut BZ-Artikel vom Oktober 2022 soll das Parkhaus mit ca. 500 Stellplätzen am Hein-Möller-Weg einem Neubau mit ca. 90 Wohnungen weichen. Zudem wird das Objekt im Bergedorfer Wohnungsbauprogramm geführt. Grundsätzlich sind neue Wohnungen im Bereich der Bergedorfer Innenstadt und auch eine Attraktivitätssteigerung des Grundstücks zu begrüßen. Allerdings sind ausreichend Parkplätze notwendig, um die Bergedorfer Innenstadt für den Einzelhandel, die Gastronomie und den Tourismus attraktiv zu halten.

 

Zudem verstärkt sich der Parkdruck durch die Entstehung zahlreicher neuer Mietwohnungen, rund um die Innenstadt, zusätzlich maßgeblich. Bereits jetzt ist zu beobachten, dass rund um die Bergedorfer Innenstadt immer mehr Parkplätze, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, anderen Nutzungen weichen „müssen“.

 

Parlamentarische Initiativen, mit dem Ziel, ein kerngebietsbezogenes Konzept mit dem Fokus auf den „ruhenden Verkehr“ zu entwickeln (CDU Antrag Drs. 21-1415), wurden seitens der Bergedorfer Koalitionsparteien abgelehnt. Aus unserer Sicht bedarf es aber jetzt dringend eines solchen Konzepts, denn gerade wird in mehreren Wettbewerbsverfahren die künftige Bergedorfer City neugestaltet. Wenn sich die Parksituation zukünftig derart stark verändert, müssen jetzt im Rahmen der Neuplanungen Lösungen gefunden und darin berücksichtigt werden, wo der ruhende Verkehr alternativ verbleiben soll.

 

Als Ergänzung zu den Anfragen Drs. 21-1497 (Parkhaus Schloßstraße) und Drs. 21-1530 (ehem. Penndorf Parkhaus) bitten wir daher die Bezirksamtsleiterin um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen:

 

Das Bezirksamt beantwortet die Anfrage vom 30.01.2023 wie folgt:

 

  1. Wann ist der Abriss des Parkhauses Hein-Möller-Weg geplant?

 

Hierüber liegen dem Bezirksamt keine Informationen vor. Eine Realisierung des Vorhabens bzw. ein Abriss des Parkhauses liegt in der Verantwortung des Eigentümers. Der Bauausschuss hat im Januar 2023 dem Vorbescheid zugestimmt.

 

 

2. Wie viele Parkplätze stehen im jetzigen Parkhaus zur Verfügung?

a. Insgesamt?

 

510

 

 

b. Öffentlich zugänglich?

 

Das gesamte Parkhaus und somit auch alle Stellplätze sind. Grundsätzlich uneingeschränkt zugänglich.

 

 

c. Fest vermietet?

 

Für 265 der mit Baulasten gesicherten Plätze bestehen derzeit Mietverträge mit anderen Nutzern.

 

 

3. Wie viele Stellplätze davon dienen der Erfüllung erforderlicher Stellplatzbaulasten?

a. Für gewerbliche Nutzungen

 

167

 

 

b. Für wohnwirtschaftliche Nutzungen

 

343

 

 

4. Wie viele öffentlich zugängliche Parkplätze sind im Neubau geplant?

 

Der derzeitige Planungsstand sieht 191 Plätze vor. Der derzeitige Planungsstand entspricht den Vorplanungsüberlegungen seitens des vom Entwickler beauftragten Architekten, die mit der Verwaltung erörtert wurden.

 

 

5. Wie viele Parkplätze sollen für die Mieter der ca. 90 geplanten Wohnungen entstehen (fest vermietet)?

 

Der derzeitige Planungsstand sieht 17 Plätze vor.

 

 

6. Wie viele Parkplätze werden ggf für eine gewerbliche Nutzung des Erdgeschosses geplant?

 

Der derzeitige Planungsstand sieht 7 Plätze vor.

 

 

7. Wie viele eingetragene Baulasten werden nach den aktuellen Planungen auf dem Areal künftig wieder hergestellt? Wie viele werden an anderer Stelle ersetzt und wo?

 

Nach dem derzeitigen Planungsstand werden 167 Stellplätze (entspricht Anzahl gewerblicher Baulasten) im Neubau hergestellt

 

 

8. Wie viele Stellplätze, die per Baulast gesichert waren, sollen gestrichen oder abgelöst werden? Erwägt oder prüft die Verwaltung auf die für das Parkhaus noch eingetragenen Baulasten ganz oder teilweise zu verzichten?

 

Abschließende Zahlen liegen dem Bezirksamt hierzu nicht vor. Inwiefern Anträge zur Löschung von Baulasten wohnungswirtschaftlicher Kfz-Stellplätze und ggf. gewerblicher Stellplätze durch den Vorhabenträger gestellt werden, wird sich aus weiteren Planungsschritten ergeben.

 

  1. Wenn ja, warum, für welche Baulasten?

 

Der Verzicht einer Baulast ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

Für Baulasten wohnungswirtschaftlicher Kfz-Stellplätze.

 

  1. Nach welcher Rechtsgrundlage?

 

Die Bildung und auch die Löschung von Baulasten erfolgt auf Grundlage der Hamburgischen Bauordnung (§ 79 HBauO).

 

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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