Verlust von Parkplätzen in der Bergedorfer Innenstadt - P1
Große Anfrage der BAbg. Capeletti, Pelch, Froh, Dietrich und der CDU-Fraktion
Laut einer Mobilitätsstudie (HH Abendblatt vom 01.07.22) ist für die Mehrzahl der Deutschen das alleinige Zurückdrängen des Autos keine zielführende Zukunftsstrategie – auch nicht in den Städten. Favorisiert wird der Umstieg auf Elektro- oder andere CO² -freie Antriebe. Es besteht die Sorge vor steigenden Kosten, öffentlicher Bevormundung und zu einseitiger Forschung über neue Mobilitätskonzepte. Die Hamburger wollen auch zukünftig vor allem individuell unterwegs sein. Das „Ökoauto“ wird zur Zukunftslösung – und überholt Bus und Bahn bei der Akzeptanz.
Die Erreichbarkeit eines innerstädtischen Standortes ist somit von elementarer Bedeutung. Deshalb ist sicherzustellen, dass die Bergedorfer Innenstadt mit allen Verkehrsträgern gleichermaßen schnell, bequem und ressourcenschonend erreichbar ist. Darüber hinaus muss in der Innenstadt entsprechend berücksichtigt werden, dass Mieter und Eigentümer von bestehenden und zukünftig neu entstehenden innerstädtischen Wohnungen sowie Handwerks-, Service- und Lieferbetriebe ebenfalls, neben Kunden, Touristen, Patienten, Nutzern von Servicedienstleistungen etc., ein entsprechendes Kontingent an Parkraummöglichkeiten vorfinden.
Das private Parkhaus in der Bergedorfer Schloßstraße hat diese wichtige Funktion für die östliche Bergedorfer Altstadt. Es soll nach den Vorstellungen des Eigentümers, der Mehrheit der politischen Gremien und der Verwaltung abgerissen werden. Das Parkhaus verfügt über rund 450 Parkplätze, wovon, ausweislich der im Parkhaus angebrachten Reservierungsschilder, 217 Parkplätze fest vergeben sind (Stand 6.9.2022). Dem gegenüber steht lediglich ein Neubau von ca. 130 Parkplätzen, die laut Nachfrage der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehen werden.
Parlamentarische Initiativen mit dem Ziel, ein kerngebietsbezogenes Konzept mit dem Fokus auf den „ruhenden Verkehr“ zu entwickeln (CDU Antrag Drs. Nr. 21-1415), wurden seitens der Bergedorfer Koalitionsparteien abgelehnt. Aus unserer Sicht bedarf es aber dringend eines solchen Konzepts. Wenn sich die Parksituation zukünftig derart radikal ändert, müssen frühzeitig Lösungen gefunden und darin berücksichtigt werden, wo der ruhende Verkehr alternativ verbleiben soll.
Das Bezirksamt beantwortet die Große Anfrage vom 05.10.2022 wie folgt:
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Wenn ja, warum?
Wenn nein, in welcher Form und wo sollen Stellplätze ersetzt werden und in welcher Anzahl?
Das Parkhaus an der Bergedorfer Schloßstraße wird nur zu einem geringen Anteil genutzt. Die dem Bezirksamt vorliegenden Erkenntnisse laufen darauf hinaus, dass in Spitzenzeiten nur max. ein Drittel der zur Verfügung stehenden Stellplätze genutzt werden. Eine stichprobenartige Erhebung des Eigentümers hat u.a. ergeben, dass an einem Samstag die Auslastungsquote bei 11% lag. Die im Zusammenhang mit dem Verkehrsversuch Bergedorfer Schloßstraße ermittelten Ein- und Ausfahrten in oder aus dem Parkhaus lassen den Schluss zu, dass in Spitzenzeiten bis zu 37% des Parkhauses genutzt sind.
Wenn ja, für jeweils welche Grundstücke werden jeweils wie viele Stellplätze gesichert?
Wenn nein, warum nicht?
Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann das Bezirksamt die Frage nicht bezogen auf einzelne Grundstücke beantworten. Dies vorausgeschickt wird die Frage wie folgt beantwortet:
Insgesamt sind Baulasten für 204 Stellplätze für 24 Begünstigte eingetragen. Die begünstigten Bauvorhaben befinden sich größtenteils an den Straßen Sachsentor, Bergedorfer Schlossstraße, Chrysanderstraße sowie der Straße Hinterm Graben und somit im unmittelbaren Umfeld des Parkhauses.
Wenn ja, warum und aufgrund welcher Rechtslage?
Das kann zurzeit nicht abschließend beantwortet werden, da hierzu im Rahmen noch notwendiger Anträge auf Baulastlöschung geprüft werden muss, inwieweit ein weiteres öffentliches Interesse zur Sicherung der jeweiligen Stellplatz-Baulasten noch besteht.
Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 79 HBauO.
Grundsätzlich sind nach wie vor alle gewerblichen Stellplatzbaulasten zu erhalten, sofern die damit zusammenhängenden genehmigten Nutzungen weiterhin bestehen. Baulasten zugunsten von Wohnnutzungen, die hier nur eine untergeordnete Rolle spielen, können nach Anhörung der Baulastnehmer nach einem Antrag des Parkhauseigentümers bei der Bauaufsichtsbehörde gelöscht werden, da für Wohnnutzungen seit 2013 keine Stellplatzverpflichtung mehr besteht.
Die letztendliche Zahl der in der neuen Tiefgarage zu realisierenden Stellplätze richtet sich dann auch nach den zu erhaltenen Stellplatzbaulasten.
Wenn ja, wo?
Nach Auskunft des Eigentümers bestehen Mietverträge für 249 Stellplätze. Beim Eigentümer und beim Bezirksamt liegen keine Erkenntnisse vor, dass diese entsprechend genutzt werden. Die in der Antwort zu Frage 1 erläuterten Erkenntnisse über die Nutzungsintensität des Parkhauses legen nahe, dass dies nur zu einem geringen Teil geschieht.
Wenn nein, warum nicht?
Das Bezirksamt sieht keine Gefahr eines entsprechenden Park- und Suchverkehrs, da heute auch nur ein Teil der vorhandenen Parkplätze des Parkhauses genutzt werden und sich durch das neue Konzept die Zahl der wirklich genutzten Parkplätze kaum reduziert.
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