22-0810

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen VuM

Mitteilung

Letzte Beratung: 19.05.2026 Regionalausschuss Ö 6.2

Sachverhalt

I. Anordnung von Verkehrsbeschränkungen durch Aufstellung von VZ 253 + VZ 1020-30 + VZ 274-30 r folgende Straßen: Allermöher Deich zw. Nettelnburger Landweg bis Ecke Moorfleeter Deich

Aufgrund § 45 Abs. 2 StVO werden folgende straßenverkehrsbeschränkenden Maßnahmen angeordnet:

Da die BAB A 25 in Fahrtrichtung Geesthacht ab der Anschlussstelle Allermöhe bis Neu Allermöhe gesperrt ist, der LKW-Schwerlastverkehr über den Allermöher Deich unerlaubt ausweicht,

ist es zwingend erforderlich die Beschilderung aufzustellen, um die Deichstraße II. Ordnung zu schützen.

VZ 253 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 to

VZ 1020-30 Anlieger frei

VZ 274-30 Zulässige Höchstgeschwindigkeit

Die Aufstellung bzw. Anbringung der VZ wird in der 18. KW erfolgen.

Die VZ bleiben temporär bis Bauende der Autobahn AG für die BAB A 25-Maßnahme.

Petitum/Beschluss

Beschluss:

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
19.05.2026
Ö 6.2
Anhänge
Lokalisation Beta
Nettelnburger Landweg Allermöhe Deichstraße

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