Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen VuM
Letzte Beratung: 19.05.2026 Regionalausschuss Ö 6.2
I. Anordnung von Verkehrsbeschränkungen durch Aufstellung von VZ 253 + VZ 1020-30 + VZ 274-30 für folgende Straßen: Allermöher Deich zw. Nettelnburger Landweg bis Ecke Moorfleeter Deich
Aufgrund § 45 Abs. 2 StVO werden folgende straßenverkehrsbeschränkenden Maßnahmen angeordnet:
Da die BAB A 25 in Fahrtrichtung Geesthacht ab der Anschlussstelle Allermöhe bis Neu Allermöhe gesperrt ist, der LKW-Schwerlastverkehr über den Allermöher Deich unerlaubt ausweicht,
ist es zwingend erforderlich die Beschilderung aufzustellen, um die Deichstraße II. Ordnung zu schützen.
VZ 253 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 to
VZ 1020-30 Anlieger frei
VZ 274-30 Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Die Aufstellung bzw. Anbringung der VZ wird in der 18. KW erfolgen.
Die VZ bleiben temporär bis Bauende der Autobahn AG für die BAB A 25-Maßnahme.
Beschluss:
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
Skizze
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