22-0717

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen VuM

Mitteilung

Letzte Beratung: 17.03.2026 Regionalausschuss Ö 7.1

Sachverhalt

I. Curslacker Heerweg/ Curslacker Deich, Fußngerüberweg

Einrichten von Tempo 30 vor einem Fußngerüberweg

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für denCurslacker Heerweg/ Curslacker Deich, Fußngerüberweg folgendes an:

Einrichten von Tempo 30 vor einem Fußngerüberweg

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Curslacker Heerweg 5:
Aufstellen der VZ 274-30 und VZ 101-11

2.2 Curslacker Heerweg Höhe LiMa 3:
Aufstellen der VZ 274-30 und VZ 101-11

3. Begründung

Bei dem Curslacker Heerweg handelt es sich um eine klassifizierte Straße des innerstädtischen Verkehrsnetzesund dient als Hauptverkehrsstraße (Sammelstraße) für den Stadtteil Curslack sowie als Zubringer zu den umliegendenVier- und Marschlanden. Es gilt Tempo 50.

Der an der Kreuzung Curslacker Deich liegende Fußngerüberweg befindet sich in leichter Kurvenlage und wirdvon Schülerverkehren stark frequentiert. Die anliegenden Fußwege sind deutlich untermassig.

Die Beschränkung auf Tempo 30 km/h vor Fußngerüberwegen kommt insbesondere dann in Betracht, wenndie für Fußngerüberwege bei Tempo 50 km/h erforderlichen Sichtweiten nicht sichergestellt werden könnenoder Fahrzeugführende ihre Fahrgeschwindigkeit bei Annäherung an den Fußngerüberweg regelmäßig nichtderart verringern, dass den querungswilligen Fußngern ihr Vorrang erkennbar eingeräumt werden wird.

Durchgeführte Geschwindigkeitsmessungen und Beobachtungen vor Ort bestätigen die für die Anordnung benötigtenVoraussetzungen. Die Umsetzung der Anordnung soll zur weiteren Sicherheit der Fußngerverkehrebeitragen.

II. Neuengammer Hausdeich- Schipperstegel, Foortstegel, LütteStegel

Aufstellen des VZ 102

1 Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für die

Neuengammer Hausdeich- Schipperstegel, Foortstegel, LütteStegel

folgendes an:

Aufstellen des VZ 102

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Neuengammer Hausdeich/Schipperstegel:

Aufstellen des VZ 102

2.2 Neuengammer Hausdeich/Foortstegel:

Aufstellen des VZ 102

2.3 Neuengammer Hausdeich/Lütte Stegel:

Aufstellen des VZ 102

3. Begründung

Aufgrund mehrerer Bürgerhinweise stellte sich heraus, dass die veränderte Vorfahrtsregelung im Stegelviertelviele Fahrzeugführer vor eine große Herausforderung stellt. Häufig wird an den neuen Rechts-vor-links-Kreuzungen die Vorfahrt nicht gewährt. Um eine Eindeutigkeit der Vorfahrt herzustellen, wird an den oben aufgeführtenKreuzungsbereichen für eine gewisse Zeit das VZ 102 angeordnet.

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
17.03.2026
Ö 7.1
Lokalisation Beta
Curslacker Heerweg

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