Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen VuM
Letzte Beratung: 17.03.2026 Regionalausschuss Ö 7.1
I. Curslacker Heerweg/ Curslacker Deich, Fußgängerüberweg
Einrichten von Tempo 30 vor einem Fußgängerüberweg
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für denCurslacker Heerweg/ Curslacker Deich, Fußgängerüberweg folgendes an:
Einrichten von Tempo 30 vor einem Fußgängerüberweg
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Curslacker Heerweg 5:
Aufstellen der VZ 274-30 und VZ 101-11
2.2 Curslacker Heerweg Höhe LiMa 3:
Aufstellen der VZ 274-30 und VZ 101-11
3. Begründung
Bei dem Curslacker Heerweg handelt es sich um eine klassifizierte Straße des innerstädtischen Verkehrsnetzesund dient als Hauptverkehrsstraße (Sammelstraße) für den Stadtteil Curslack sowie als Zubringer zu den umliegendenVier- und Marschlanden. Es gilt Tempo 50.
Der an der Kreuzung Curslacker Deich liegende Fußgängerüberweg befindet sich in leichter Kurvenlage und wirdvon Schülerverkehren stark frequentiert. Die anliegenden Fußwege sind deutlich untermassig.
Die Beschränkung auf Tempo 30 km/h vor Fußgängerüberwegen kommt insbesondere dann in Betracht, wenndie für Fußgängerüberwege bei Tempo 50 km/h erforderlichen Sichtweiten nicht sichergestellt werden könnenoder Fahrzeugführende ihre Fahrgeschwindigkeit bei Annäherung an den Fußgängerüberweg regelmäßig nichtderart verringern, dass den querungswilligen Fußgängern ihr Vorrang erkennbar eingeräumt werden wird.
Durchgeführte Geschwindigkeitsmessungen und Beobachtungen vor Ort bestätigen die für die Anordnung benötigtenVoraussetzungen. Die Umsetzung der Anordnung soll zur weiteren Sicherheit der Fußgängerverkehrebeitragen.
II. Neuengammer Hausdeich- Schipperstegel, Foortstegel, LütteStegel
Aufstellen des VZ 102
1 Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für die
Neuengammer Hausdeich- Schipperstegel, Foortstegel, LütteStegel
folgendes an:
Aufstellen des VZ 102
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Neuengammer Hausdeich/Schipperstegel:
Aufstellen des VZ 102
2.2 Neuengammer Hausdeich/Foortstegel:
Aufstellen des VZ 102
2.3 Neuengammer Hausdeich/Lütte Stegel:
Aufstellen des VZ 102
3. Begründung
Aufgrund mehrerer Bürgerhinweise stellte sich heraus, dass die veränderte Vorfahrtsregelung im Stegelviertelviele Fahrzeugführer vor eine große Herausforderung stellt. Häufig wird an den neuen Rechts-vor-links-Kreuzungen die Vorfahrt nicht gewährt. Um eine Eindeutigkeit der Vorfahrt herzustellen, wird an den oben aufgeführtenKreuzungsbereichen für eine gewisse Zeit das VZ 102 angeordnet.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
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