Sperrung des öffentlichen Fußwegs im Schlosspark während der Veranstaltung "Landträume Schloss Bergedorf 2026"
Letzte Beratung: 15.10.2026 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 3.1
Große Anfrage
der BAbg. Feiler-Siegert, Graßhoff, Cantay, Jobs - Fraktion Die Linke
Am 22. und 23. August 2026 fand im Schlosspark Bergedorf vor der Kulisse des Schlosses die Veranstaltung „Landträume Schloss Bergedorf 2026“ statt. Zahlreiche Aussteller*innen boten dort traditionelles Kunsthandwerk sowie moderne Dekorationsobjekte aus Holz, Porzellan, Ton, Papier, Leder und Textil an.
Nach unseren Informationen war in der Zeit von 10 bis 16 Uhr an beiden Tagen der durch den Park führende öffentliche Fußweg gesperrt bzw. nur gegen Zahlung eines Eintritts von 5 Euro passierbar. Dieser Weg ist jedoch nicht nur ein Zugang zum Veranstaltungsgelände, sondern eine wichtige innerörtliche Wegeverbindung, unter anderem zum Bergedorfer Schwimmbad und zur Innenstadt. Für Anwohner*innen sowie Passant*innen, die den Weg lediglich durchqueren wollten, ohne die Veranstaltung zu besuchen, entstand dadurch ein Umweg bzw. eine finanzielle Hürde für die Nutzung eines öffentlichen Weges.
Wir fragen das Bezirksamt:
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
1. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Sperrung bzw. Kostenpflicht des öffentlichen Fußwegs für die Veranstaltung „Landträume Schloss Bergedorf 2026“ genehmigt?
Die Sperrung des öffentlichen Weges zwischen Schloss und Schlosswiese wurde nicht genehmigt. Es wurde nach § 4 Abs. 2 Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen (GrAnlG HA) i.V.m § 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) eine Erlaubnis zur Sondernutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage Schlosswiese, Weg hinter dem Schloss und auf der seitlichen Wiese für die Spezialmarktveranstaltung „Landträume Schloss Bergedorf“ vom 22.08.26 bis 23.08.26 (Aufbau ab 19.08.26, Abbau bis 24.08.26) erteilt.
2. Wer war Veranstalter bzw. Antragsteller der Sondernutzung und wer hat die Sondernutzungserlaubnis erteilt?
Veranstalter: Selekt Veranstaltungen Wolfgang Krajewski
Das Fachamt für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt (VS) hat die Sondernutzungserlaubnis erteilt.
3. Warum wurde der Geltungsbereich der Sperrung so festgelegt, dass der durchgehende öffentliche Fußweg einbezogen wurde, anstatt die Absperrung auf die Standflächen und die Wiese zu beschränken und den Weg als öffentlich zugänglichen Durchgang freizuhalten?
Die Sondernutzung beinhaltete nicht den durchgehenden öffentlichen Weg vor dem Schloss. Der Veranstalter wurde vor der Veranstaltung ergänzend telefonisch darauf hingewiesen, dass der Weg zwischen Schloss und Schlosswiese für Passantinnen und Passanten kostenfrei passierbar bleiben muss.
4. Wurde im Genehmigungsverfahren geprüft, ob eine Wegeführung möglich gewesen wäre, die den Fußweg für die reine Durchquerung (ohne Marktbesuch) kostenfrei zugänglich hält? Falls nein: Warum nicht?
Siehe Frage 3
5. Wurde bei der Erteilung der Erlaubnis berücksichtigt, dass es sich um eine wichtige Verbindung zum Schwimmbad und zur Innenstadt handelt? Wenn ja: Mit welchem Ergebnis?
Siehe Frage 3
6. Gab es eine ausgewiesene, kostenfreie Alternativroute für Personen, die den Park nur durchqueren, aber nicht die Veranstaltung besuchen wollten? Falls ja: Wie war diese ausgeschildert?
Nein, die gab es nicht.
7. Wie oft kommt es im Bezirk Bergedorf, insbesondere im Schlosspark, zu vergleichbaren Sperrungen bzw. Kostenpflichten öffentlicher Wege im Rahmen privater oder kommerzieller Veranstaltungen? Bitte um Auflistung der entsprechenden Veranstaltungen der letzten drei Jahre (2023–2026) mit Datum, Uhrzeit, Dauer und betroffenem Wegeabschnitt.
Seitens VS kam es bisher zu keinen Sperrungen in den letzten drei Jahren.
8. Unter welchen Bedingungen bzw. nach welchen Kriterien erteilt das Bezirksamt eine Sondernutzungserlaubnis, die die Sperrung oder Kostenpflicht eines öffentlichen Weges umfasst? Gibt es hierzu verbindliche Vorgaben oder Richtlinien und wenn ja, welche?
Über Sondernutzungen öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen wird auf Grundlage des § 4 Absatz 2 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entschieden. Ergänzende Maßstäbe enthält der Handlungsrahmen für Sondernutzungen in Grün- und Erholungsanlagen. Dabei sind insbesondere die Vereinbarkeit mit der Grünanlage, die Rücksichtnahme auf andere Erholungssuchende, der Schutz der Anlage sowie die zeitliche und räumliche Begrenzung der Sondernutzung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurde weder eine Sperrung noch eine kostenpflichtige Durchquerung des Weges zwischen Schloss und Schlosswiese genehmigt.
9. Wie wird bei derartigen Genehmigungen die Barrierefreiheit bzw. die Belange mobilitätseingeschränkter Personen berücksichtigt, die auf die Nutzung des Weges angewiesen sind?
Die kostenfreie und ungehinderte Passierbarkeit des Weges zwischen Schloss und Schlosswiese war vorgesehen, damit dieser auch mobilitätseingeschränkten Personen weiterhin zur Verfügung steht. Der Weg war nicht Bestandteil der genehmigten Sondernutzungsfläche. Der Veranstalter wurde vor der Veranstaltung ergänzend telefonisch darauf hingewiesen, dass dieser Durchgang freizuhalten ist.
10. Fließen die von privaten Veranstaltern erhobenen Eintrittsgelder für die Nutzung öffentlicher Flächen bzw. Wege in irgendeiner Form an den Bezirk zurück (z.B. Sondernutzungsgebühren) und wenn ja, in welcher Höhe?
Eine Beteiligung des Bezirksamts an den von privaten Veranstaltern erhobenen Eintrittsgeldern erfolgt nicht. Für die Sondernutzungserlaubnis und die Veranstaltungsfestsetzung wurden Gebühren in Höhe von insgesamt 3.162,50 Euro erhoben.
11. Beabsichtigt das Bezirksamt, die Genehmigungspraxis für künftige Veranstaltungen im Schlosspark so anzupassen, dass öffentliche Fußwege grundsätzlich frei zugänglich bleiben?
Ja.
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