Sozialer Wohnungsbau in Bergedorf - Berechtigte
Letzte Beratung: 06.04.2022 Stadtentwicklungsausschuss Ö 3
Auskunftsersuchen der BAbg. Mirbach, Jobs, Gruber, Heilmann, Westberg - Fraktion DIE LINKE
Der Hamburger Drittelmix wurde im vergangenen Jahr leicht verändert. So haben sich die Bezirke nun zum Ziel gesetzt, 35 Prozent der Neubauwohnungen als Sozialwohnungen zu realisieren, sofern neues Planrecht geschaffen wird.
Bei größeren Bauvorhaben schließt das Bezirksamt Bergedorf regelmäßig städtebauliche Verträge ab. In diesen Verträgen werden den Investor:innen unter anderem Vorgaben zum Bau von Sozialwohnungen gemacht. So wird beispielsweise festgeschrieben, wie viele Sozialwohnungen gebaut werden und ob sie im 1. oder 2. Förderweg zu realisieren sind. Teilweise werden dabei eigene Vorgaben nicht eingehalten.
In den Jahren 2011-2020 ist der Bestand an Sozialwohnungen in Bergedorf von 9336 auf 7782 Wohnungen gesunken und nach Berechnungen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank fallen bis 2030 weitere 3400 Wohnungen aus der Sozialpreisbindung. Uns liegen jedoch keine Zahlen vor, wie viele Bergedorfer:innen berechtigt sind in eine Sozialwohnungen zu ziehen.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen beantwortet die Fragen 1-3, des Bezirksamt die Frage 4 des Auskunftsersuchens vom 18.01.2022
Wir fragen daher:
Die Auswertung der förderberechtigten Haushalte erfolgt auf Grundlage der Einkommensdaten der Hamburger Haushalte aus dem Mikrozensus. Eine Aufgliederung nach Bezirken oder Stadtteilen erfolgt nicht.
Im Übrigen vgl. Drs. 22/6523.
Hierzu liegen der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen auf Bezirks- oder Stadtteilebene keine Kenntnisse vor.
Siehe Drs. 22/6523.
Das Bezirksamt hält sich ohne Einschränkungen an die Regelungen des Vertrags für Hamburg vom 16.12.2021 und des Bündnisses für das Wohnen vom 23.06.2021. Demnach sind 35 % des Wohnungsneubaus eines Bauvorhabens auf privaten Flächen bei der Schaffung von neuem Planrecht oder bei Vorhaben ab 30 Wohneinheiten bei Befreiungen in Vorbescheids- oder Baugenehmigungsverfahren im öffentlich-geförderten Mietwohnungsbau zu errichten.
Für bereits begonnene Planvorhaben gilt die Regelung, dass bisherige Absprachen für Wohnungsbauprojekte in einem fortgeschrittenen Planungsstand nicht betroffen sind. Entsprechend ist im Einzelfall der Fortschritt der Planungen zu prüfen und zu beurteilen. Die Eigenschaft, fortgeschritten zu sein, soll weniger in Bezug auf den formalen Stand von Bebauungsplanverfahren am 23.06.2021, also zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bündnisses für das Wohnen in Hamburg bewertet werden, sondern vielmehr in Bezug auf den Stand der vorlaufenden Abstimmungen. Gleichwohl soll (vorsichtig) sondiert werden, ob Erhöhungen der bisher niedrigeren Quoten möglich sind.
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