21-1881.02

Schulwegbeleuchtung zur neuen Stadtteilschule Kirchwerder

Stellungnahme

Letzte Beratung: 10.09.2024 Regionalausschuss Ö 8.5

Sachverhalt

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung:

 

Das Bezirksamt Bergedorf kann für die Örtlichkeit aus der Baumaßnahme Beleuchtung bei der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH (HHVA) beauftragen. Sofern die Baumaßnahme schon abgerechnet ist, kann über die Beleuchtungsdrucksache (Drs. 22/4312) eine Beleuchtung bei der HHVA beauftragt werden.

 

 

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg (SRH) zur Ziffer 3 des o.g. Beschlusses wie folgt Stellung:

 

Das Winterdienstkonzept des Senats beruht auf den Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG). Dieses sieht vor, dass die SRH an gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Wege im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit einen Winterdienst durchführt 28 Abs. 2 und 3 HWG). Gesetzlich liegt der Schwerpunkt auf der Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit des ÖPNV. Darüber hinaus wird auch die Erreichbarkeit öffentlicher Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Geschäften, Ärzten, Krankenhäusern, Behörden u.v.m. nach Möglichkeit berücksichtigt. Dies sind in der Hauptsache Fahrbahnen auf Hauptverkehrsstraßen mit Buslinienverkehr, dazugehörige wichtige Verbindungsstraßen (Regiewege der SRH), Kreuzungsbereiche, Überwege und Bushaltestellen sowie anliegerfreie Gehwegstrecken. Neben- bzw. Wohnstraßen gehören nicht zu den verkehrswichtigen Wegen. Diese können im Rahmen freier Kapazitäten nachrangig geräumt werden.

 

Auf Gehwegen und diesen gleichgestellten Anlagen (z.B. Fußngerzonen) liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei den Anliegerinnen und Anliegern 31 Absatz 1 HWG). Nicht zuständig sind die Anliegerinnen und Anlieger für den Winterdienst auf Fahrradwegen (vgl. § 31 Absatz 1 HWG).

 

 

Die SRH räumt und streut Fahrbahnen, das Radewegenetz und u. a. die anliegerfreien Gehwege im Rahmen des Winterdienstes entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit. Die notwendigen Ressourcen wie Fahrzeuge, Streumittel und Personal schließen einen hohen Anteil an Vorhaltekosten ein und müssen somit auch in milden Wintern getragen werden.

 

Vor diesem Hintergrund ist kein lückenloser Winterdienst durch die öffentliche Hand, sondern ein begrenzter, auf Prioritäten beruhender Winterdienst vorgesehen, der auch den Anliegerinnen und Anliegern eine große Mitverantwortung für die Verkehrssicherheit auf Gehwegen zuweist.

 

Der Winterdienst auf Radstrecken ist erst kürzlich aufgrund der veränderten mobilitätspolitischen Ausrichtung ausgeweitet worden. Um das Radfahren auch im Winter zu ermöglichen, führt die SRH auf einem ausgewählten, zusammenhängenden Radwegenetz einen Winterdienst durch. Zurzeit erstreckt sich das Gesamtnetz auf eine Streckenlänge von rd. 315 km bzw. eine Bearbeitungsstrecke von rd. 630 km, die auch Radwege im Bezirk Bergdorf einschließt, siehe hierzu auch Drs. 22/13746.

 

Das aktuelle gut funktionierende Winterdienstkonzept inkl. der vorgesehenen Priorisierung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des HWG. Es wurde aufgrund der Erfahrungen des Winters in 2009/2010 und nach einem umfangreichen Beteiligungsverfahren erarbeitet und umgesetzt. 

 

In dem in Rede stehenden Gebiet erfolgt derzeit ausschließlich an den Brücken und kurzen anliegerfreien Gehwegabschnitten des Kirchwerder Mühlendamms sowie am Kirchenheerweg ein Winterdienst durch die SRH. Auf dem Kirchwerder Marschdammbahn, der überwiegend über keine separaten Geh- und Radwege verfügt, erfolgt kein Winterdienst durch die SRH. Auf beiden Seiten befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Grundstücke am Kirchwerder Mühlendamm sind in dem Abschnitt zwischen dem Kirchwerder Mühlendamm und dem Kirchenheerweg überwiegend nicht im räumlichen Zusammenhang bebaut. Insoweit handelt es sich um eine Nebenstraße in einer nicht geschlossenen Ortslage nach § 29 Abs. 1 und Abs. 3 HWG und nach fachlicher Einschätzung nicht um einen verkehrswichtigen Weg nach § 28 Abs. 3 HWG.  

 

Angesichts begrenzter Finanzmittel und Ressourcen ist derzeit ein flächendeckender Winterdienst auf allen Nebenstraßen im Bezirk Bergedorf nicht möglich. Im Übrigen orientieren sich die Winterdienstpflichten der Kommunen und Städte an der Zumutbarkeit. So sind die Fußngerinnen und Fußnger sowie die Radfahrenden gehalten, sich wetterangepasst zu verhalten.

 

Der Beschlussempfehlung kann daher aus den genannten Gründen nicht entsprochen werden.

 

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

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