Schulen für Vereine nach Schulschluss öffnen
Letzte Beratung: 12.04.2022 Regionalausschuss Ö 5.3
Beschluss der Bezirksversammlung Bergedorf vom 16.02.2022 zur Drs. 21-1230.01
In der o. g. Angelegenheit nimmt die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) wie folgt Stellung:
Die Mitnutzung von Schulräumen ist im Mitteilungsblatt der BSB geregelt (Dienstvorschrift „Mitnutzung von Schulräumen und -anlagen“ vom 04.01.2006). In der Regel wendet sich der Interessent direkt an die Schulleitung und schließt einen Nutzungsvertrag ab. Dieser ist je nach Nutzung entgeltfrei oder es werden Entgelte nach festen Kriterien erhoben, vgl. Ziffer 2 der Dienstvorschrift (DV).
Das genaue Verfahren entnehmen Sie bitte der beiliegenden Dienstvorschrift und den dazu gehörigen Anlagen.
Zu den Fragen 1. bis 4. sind insbesondere die folgenden Regelungen der DV einschlägig:
Schulräume und -anlagen stehen grundsätzlich außerhalb der Schulferien montags bis freitags bis 22.00 Uhr zur Verfügung. Sie sind einschließlich der Neben- und Sanitärräume bis spätestens 22.00 Uhr zu räumen.
Die Mitbenutzung kann auch über 22.00 Uhr hinaus sowie sonnabends und an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden, soweit es die betrieblichen und personellen Verhältnisse zulassen (vgl. Ziffer 1.1 der DV).
Ausnahmeregelungen bleiben den Schulleitungen überlassen. Die Schulleitungen berücksichtigen bei ihrer Entscheidung insbesondere die Vereinbarkeit mit dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule (vgl. Ziffer 2 der DV)
Zu Frage 5 wird wie folgt Stellung genommen:
Die Bezirksversammlung Nimmt Kenntnis.
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.