21-1230.02

Schulen für Vereine nach Schulschluss öffnen

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12.04.2022
31.03.2022
Sachverhalt

 

Beschluss der Bezirksversammlung Bergedorf vom 16.02.2022 zur Drs. 21-1230.01

 

In der o. g. Angelegenheit nimmt die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) wie folgt Stellung:

 

Die Mitnutzung von Schulräumen ist im Mitteilungsblatt der BSB geregelt (Dienstvorschrift „Mitnutzung von Schulräumen und -anlagen“ vom 04.01.2006). In der Regel wendet sich der Interessent direkt an die Schulleitung und schließt einen Nutzungsvertrag ab. Dieser ist je nach Nutzung entgeltfrei oder es werden Entgelte nach festen Kriterien erhoben, vgl. Ziffer 2 der Dienstvorschrift (DV).

Das genaue Verfahren entnehmen Sie bitte der beiliegenden Dienstvorschrift und den dazu gehörigen Anlagen.

 

Zu den Fragen 1. bis 4. sind insbesondere die folgenden Regelungen der DV einschlägig:

 

  1. Die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Bildung und Sport, stellt gemäß den Benutzungsbedingungen und -vorschriften, die Bestandteil des Nutzungsvertrages sind, Räume, Anlagen und Ausstattungen der staatlichen Schulen für kommerzielle, kulturelle und gemeinnützige Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- und Übungsstunden u. ä. zur Verfügung, sofern hierdurch schulische, betriebliche oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

Schulräume und -anlagen stehen grundsätzlich außerhalb der Schulferien montags bis freitags bis 22.00 Uhr zur Verfügung. Sie sind einschließlich der Neben- und Sanitärräume bis spätestens 22.00 Uhr zu räumen.

Die Mitbenutzung kann auch über 22.00 Uhr hinaus sowie sonnabends und an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden, soweit es die betrieblichen und personellen Verhältnisse zulassen (vgl. Ziffer 1.1 der DV).

  1. Die Entscheidung über die Mitbenutzung von Schulräumen und -anlagen treffen die Schulleitungen. Betriebliche und personelle Belange sind mit der Schulhausmeiste-rin/dem Schulhausmeister abzustimmen.

Ausnahmeregelungen bleiben den Schulleitungen überlassen. Die Schulleitungen berücksichtigen bei ihrer Entscheidung insbesondere die Vereinbarkeit mit dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule (vgl. Ziffer 2 der DV)

  1. Die Entgelte für die Nutzung von Schulräumen und -anlagen sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in öffentlichen Schulen werden von der Schule nach Maßgabe der Dienstvorschrift erhoben, wobei in Ziffer 3.2 die entgeltfreien Nutzungen und in Ziffer 3.3 die entgeltpflichtigen Nutzungen geregelt sind. Die Höhe der Entgelte richtet sich grundsätzlich nach den in der Anlage 1 enthaltenen Entgeltsätzen. Näheres ist in Ziff. 3.4 geregelt. In dem Nutzungsentgelt sind die üblichen Betriebs- und Personalkosten grundsätzlich anteilig enthalten.
  2. Schulräume und -anlagen, darin vorhandene Ausstattungsgegenstände und Geräte sind durch einen Nutzungsvertrag (Vertragsmuster Anhang A) zwischen Schule und Nutzerin oder Nutzer zu überlassen. Die Schulleitung teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller in der Regel schriftlich mit. Im Falle einer Überlassung übersendet die Schule einen von der Schulleitung unterschriebenen Nutzungsvertrag zur Gegenzeichnung (vgl. Ziffer 2 der DV).

Zu Frage 5 wird wie folgt Stellung genommen:

  1. Andere Alternativen werden zurzeit nicht angedacht, da die bestehenden Regelungen in allen Schulen angewendet werden können.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung Nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

Dienstvorschrift